Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Punkt 32 der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1, §§ 21, 28, § 35 Absatz 1, 2 AUG), Artikel 3 (§ 10a Absatz 2 Satz 1, 2 -neu-, 3 - neu - BerHG)

1. Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

2. Artikel 3 § 10a Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht für die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen (§ 7 Absatz 1 AUG-E), für die Entgegennahme und Übermittlung ausgehender Anträge auf Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Absatz 1 AUG-E), für die Entscheidung über isolierte Anträge in Unterhaltssachen nach der Unterhaltsverordnung (§ 28 Absatz 1 AUG-E), für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltstitel (§ 35 Absatz 1 AUG-E) und für die Behandlung ausgehender Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe (§ 10a Absatz 2 BerHG-E) jeweils die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständigen Amtsgerichts für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk vor. Es ist nicht sachgerecht, den Ländern diese Zuständigkeitskonzentration zwingend vorzuschreiben. Vielmehr hat sich der bisher geltende Grundsatz, dass alle Familiengerichte für Familiensachen mit Auslandsbezug zuständig sind, in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuständigkeitskonzentration auf die Amtsgerichte am Sitz der Oberlandesgerichte wäre nicht bürgerfreundlich, da sie weitere Wege für die Antragsteller zur Folge hätte. Die Zuständigkeitskonzentration brächte für die Gerichte keinen nennenswerten Entlastungseffekt durch Spezialisierung. Die erforderlichen Kenntnisse des internationalen Unterhaltsrechts müssten auch bei den Gerichten vor Ort präsent gehalten werden, weil über einen erheblichen Teil der Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug (z.B. Verbundsachen) nach dem beabsichtigten Gesetz weiterhin dort zu entscheiden ist. Die Amtsgerichte am Sitz der Oberlandesgerichte würden mit Auslandssachen überlastet. Allein der Gesichtspunkt, dass die Zusammenarbeit der zentralen Behörde mit den Amtsgerichten erleichtert würde, kann die mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Nachteile für Bürger und Gerichte nicht rechtfertigen.

Sofern besondere Gegebenheiten vor Ort eine Zuständigkeitskonzentration wünschenswert erscheinen lassen, sollte dem durch Konzentrationsmöglichkeiten der Länder und nicht durch eine bundesrechtlich vorgegebene zwingende Zuständigkeitskonzentration Rechnung getragen werden. Im Antrag sind die erforderlichen Verordnungsermächtigungen für die Landesregierungen vorgesehen.