A. Problem und Ziel
- Der Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag) bildet die rechtliche Grundlage für das Europäische Korps und beschreibt dessen Aufgaben und Aufträge.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Straßburger Vertrags geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Anwendung des Gesetzes wird zur Arbeitserleichterung bei der Planung und Durchführung von Kooperationsvorhaben beitragen und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Verteidigung und das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)
Vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Brüssel am 22. November 2004 unterzeichneten Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag) wird zugestimmt. Der Vertrag, die Schlussakte und die dazugehörige Erklärung der Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Vertrag materielle Regelungen über Steuern enthält, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr zur Arbeitserleichterung bei der Planung und Durchführung von Kooperationsvorhaben beitragen. Auch Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.
Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg
Präambel
- Die Französische Republik,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Spanien und
- das Großherzogtum Luxemburg,
- im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet -
- in Anbetracht des Artikels 17 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des am 26. Februar 2001 unterzeichneten Vertrags sowie der Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die der am 26. Februar 2001 in Nizza beschlossenen Schlussakte der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten beigefügt wurde;
- in Anbetracht des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949;
- in Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
- in Anbetracht des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948 in der durch das Protokoll vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung;
- in Anbetracht des am 22. Mai 1992 durch den Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat angenommenen Berichts von La Rochelle über die Aufstellung des Europäischen Korps, dem die belgische Regierung am 25. Juni 1993, die spanische Regierung am 1. Juli 1994 und die luxemburgische Regierung am 7. Mai 1996 beigetreten sind; des Einsatzes des Europäischen Korps im Rahmen der Nordatlantischen Allianz vom 21. Januar 1993 zwischen dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa, dem Generalinspekteur der Bundeswehr und dem französischen Generalstabschef, dem der Chef des belgischen Generalstabs am 12. Oktober 1993, der Chef des spanischen Generalstabs am 29. September 1995 und der Kommandant der luxemburgischen Armee am 9. April 1996 zugestimmt haben;
- in Anbetracht der Gemeinsamen Erklärung vom 23. November 1993 über die Einsatzbedingungen des Europäischen Korps im Rahmen der Westeuropäischen Union;
- getragen von dem Willen, die Charta der Vereinten Nationen zu achten, und in dem Bestreben, daran zu erinnern, dass Einsätze des Europäischen Korps im Einklang mit dem Verfassungsrecht jeder Vertragspartei entschieden werden -
- sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
- (1) Zweck dieses Vertrags ist es, die Grundprinzipien in Bezug auf die Aufträge, die Einzelheiten der Organisation und die Funktionsweise des Europäischen Korps zu bestimmen.
- (2) Zweck dieses Vertrags ist es ferner, die Rechtsstellung des Hauptquartiers des Europäischen Korps festzulegen.
- (3) Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist gilt das Recht des Aufnahmestaats.
- (4) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Bestimmungen dieses Vertrags auf der Anwendung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der ausgewogenen Aufteilung der Lasten beruhen.
Artikel 2
- In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck
- 1. "Europäisches Korps" das multinationale Korps, das sich zusammensetzt aus dem Hauptquartier und den Einheiten, für welche die Vertragsparteien das Kommando dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben haben;
- 2. "Übergabe des Kommandos" die von der zuständigen Stelle einer Vertragspartei mitgeteilte Entscheidung, eine Einheit der Streitkräfte dieser Vertragspartei der tatsächlichen Autorität des Kommandierenden Generals des Europäischen Korps zu unterstellen.
In dieser Entscheidung, die zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden kann, werden die Grenzen des damit übergebenen Kommandos, der Rahmen, Ort und Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Dauer genau angegeben;
- 3. "Gemeinsames Komitee" das Komitee, das sich aus den Generalstabschefs und den politischen Direktoren der Außenministerien jeder Vertragspartei oder ihren Vertretern zusammensetzt;
- 4. "Hauptquartier" den multinationalen Stab des Europäischen Korps mit den ihm zugeordneten Vertretungen der Luftstreitkräfte und der Marine sowie die Führungs- und Unterstützungselemente dieses Stabes;
- 5. "Personal des Hauptquartiers" das Militärpersonal und das Zivilpersonal;
- 6. "Militärpersonal" das militärische Personal, das am Hauptquartier Dienst leistet und den Streitkräften der Vertragsparteien angehört;
- 7. "Zivilpersonal" die Beschäftigten der Vertragsparteien, die am Hauptquartier Dienst leisten.
Die vom Hauptquartier eingestellten zivilen Arbeitnehmer gelten in keinem Fall als Mitglieder des Personals des Hauptquartiers;
- 8. "Angehöriger" den Ehegatten eines Mitglieds des Personals des Hauptquartiers, ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind sowie einen nahen Verwandten, der von dem Mitglied aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird und mit ihm die Wohnung teilt.
Stirbt ein Mitglied des Personals oder wird es versetzt, so gelten seine Angehörigen während einer Frist von 90 Tagen nach dem Tod oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne des vorstehenden Satzes;
- 9. "Entsendestaat" die Vertragspartei, der das Personal angehört, wenn es sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet;
- 10. "Aufnahmestaat" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich das Hauptquartier des Europäischen Korps oder ein Teil dieses Hauptquartiers sowie ihr Personal befinden;
- 11. "Haushalts- und Finanzausschuss" den aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzten Ausschuss, dem in den Bereichen Haushalt und Finanzen die in Titel V festgelegten Befugnisse erteilt sind;
- 12. "Rechnungsprüfungsausschuss" den in ausgewogener Weise aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzten Ausschuss, dem die in Titel V festgelegten Befugnisse erteilt sind.
Artikel 3
- Dem Europäischen Korps können Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen, der Westeuropäischen Union (WEU), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union oder eines gemeinsamen Beschlusses der Vertragsparteien übertragen werden.
- Unter diesen Bedingungen schließen die Aufgaben des Europäischen Korps neben seinen Aufgaben im Rahmen der Teilnahme an der gemeinsamen Verteidigung humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
Artikel 4
- Das Gemeinsame Komitee ist insbesondere damit beauftragt,
- - die Entscheidungen der Vertragsparteien vorzubereiten und umzusetzen sobald sie genehmigt sind, dem Kommandierenden General des Europäischen Korps Weisungen zu erteilen und die gegenseitige Information und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten;
- - die Beziehungen zur EU, zur WEU, zur NATO und zu anderen internationalen Organisationen sowie zu Nichtmitgliedstaaten zu gewährleisten;
- - die Fragen hinsichtlich der Durchführung dieses Vertrags zu prüfen
- - die mit der Durchführung des Vertrags zusammenhängenden Entscheidungen zu koordinieren;
- - die Befugnisse auszuüben, die in Titel III betreffend die Schadensbestimmungen und in Titel V in den Bereichen Haushalt und Finanzen genannt sind.
Artikel 5
- (1) Das Hauptquartier besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Es kann Verträge schließen sowie Vermögen erwerben und veräußern.
- (2) Das Hauptquartier kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Es kann jedoch zwischen dem Hauptquartier und einer Vertragspartei vereinbart werden, dass eine Vertragspartei vor ihren Gerichten in allen Verfahren, bei denen das Hauptquartier Prozesspartei ist, an dessen Stelle tritt. In diesem Fall hat das Hauptquartier die Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten in Übereinstimmung mit der Haushalts- und Finanzordnung zu gewährleisten.
- (3) Gegen das Hauptquartier dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen oder auf die Pfändung oder Beschlagnahme seines Vermögens oder seiner Mittel gerichtete Maßnahmen ergriffen werden. Unterabsatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, eine gesetzmäßige Pfändung von Gehaltsforderungen vom Hauptquartier eingestellter Arbeitnehmer zu bewirken.
Artikel 6
- (1) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Hauptquartiers wird vom Kommandierenden General des Europäischen Korps oder durch eine von ihm hierzu ausdrücklich bestimmte Person in seinem Namen ausgeübt.
- (2) Der Kommandierende General des Europäischen Korps kann vom Gemeinsamen Komitee das Mandat erhalten, Übereinkünfte bezüglich der Organisation und der Durchführung von Übungen oder Einsätzen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auszuhandeln.
- (3) Der Kommandierende General des Europäischen Korps erhält seine Weisungen vom Gemeinsamen Komitee.
Diese Weisungen legen seine Befugnisse im Frieden und im Einsatz fest die insbesondere Folgendes umfassen:
- - operative und logistische Planung,
- - Beitrag zur Festlegung der Ausbildungsziele,
- - Überprüfung des Ausbildungsstands,
- - Vorbereitung und Durchführung von Übungen,
- - Vorschläge zu anderen Fragen, insbesondere zur Organisation der Truppen.
- (4) Der Kommandierende General des Europäischen Korps erlässt im Rahmen seiner Befugnisse Dienstanweisungen für den Betrieb des Hauptquartiers und führt im Einvernehmen mit den Führungsstäben der am Europäischen Korps beteiligten Staaten ständige Verfahren für das Zusammenwirken der Großverbände ein.
- (5) Der Dienstposten des Kommandierenden Generals des Europäischen Korps und die herausgehobenen Führungspositionen werden im Wechsel von den Vertragsparteien besetzt.
Das Gleichgewicht bei der Verteilung dieser Dienstposten zwischen den Vertragsparteien wird durch Entscheidung des Gemeinsamen Komitees unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Strukturen des Europäischen Korps gewährleistet.
Dabei sind jedenfalls die Dienstposten Kommandierender General, Stellvertreter des Kommandierenden Generals, Chef des Stabes und Stellvertretender Chef des Stabes Operation jeweils an unterschiedliche am Europäischen Korps beteiligte Staaten zu vergeben.
- (6) Der Kommandierende General des Europäischen Korps erstellt einen Entwurf des gemeinsamen jährlichen Haushalts sowie den Entwurf einer mittelfristigen Finanzplanung. Er ist mit der Durchführung dieses Haushalts beauftragt.
Artikel 7
- (1) Der Kommandierende General des Europäischen Korps gewährt den Behörden, die nach dem Recht des Aufnahmestaats zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben zum Zugang zu den Liegenschaften des Hauptquartiers berechtigt sind, auf ihre Bitte den Zugang. Im Fall einer frisch begangenen strafbaren Handlung, bei Gefahr im Verzug oder aufgrund einer richterlichen Entscheidung gilt der Zugang als gewährt.
- (2) Die Archivbestände und sonstigen amtlichen Schriftstücke des Hauptquartiers sind unverletzlich.
Der Kommandierende General des Europäischen Korps kann jedoch auf Ersuchen einer Vertragspartei die Einsichtnahme in die Archivbestände gestatten.
Im Fall einer Ablehnung entscheidet das Gemeinsame Komitee.
Aufgrund einer richterlichen Entscheidung wird jedoch eine solche Genehmigung unter Beachtung der Vorschriften über den militärischen Geheimschutz von Amts wegen erteilt.
Artikel 8
- Im Rahmen von Übungen oder Einsätzen des Europäischen Korps haben die Vertragsparteien das Recht, nach Zustimmung der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ihr Personal und Material in deren Hoheitsgebiet zu verlegen und dort vorübergehend zu stationieren.
Artikel 9
- Das Militärpersonal darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn die einschlägige Dienstanweisung dies gestattet.
Artikel 10
- (1) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Maßnahmen sicher dass geheimhaltungsbedürftige Informationen, Unterlagen und Ausrüstungen, die dem Eurokorps zugeleitet werden oder bei ihm entstehen, geschützt werden.
Diese Maßnahmen berücksichtigen entsprechend die Geheimschutzgrundsätze und -regelungen des Rates der Europäischen Union.
- (2) Der Kommandierende General des Europäischen Korps erlässt mit Zustimmung der nationalen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien die erforderlichen Dienstanweisungen für die Durchführung des Geheimschutzes im Europäischen Korps.
- (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Sicherheitsüberprüfung eigener Staatsangehöriger, die von sicherheitsempfindlichen Informationen im Rahmen des Europäischen Korps Kenntnis haben müssen, nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Vorschriften durchzuführen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen.
- (4) In der nachstehenden Tabelle sind die Entsprechungen zwischen den Geheimhaltungsgraden des Europäischen Korps und des Rates der Europäischen Union aufgeführt.
EUROCOR TRES SECRET | TRES SECRET UE / EU TOP SECRET |
EUROCOR SECRET | SECRET UE |
EUROCOR CONFIDENTIEL | CONFIDENTIEL UE |
EUROCOR DIFFUSION RESTREINTE | RESTREINT UE |
Artikel 11
- Ein von einer Vertragspartei ausgestellter Militärführerschein ist auch im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien für die entsprechenden Militärfahrzeuge jeder Vertragspartei gültig.
Artikel 12
- Vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen trägt das Militärpersonal unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Streitkräfte des Aufnahmestaats Uniform oder Zivilkleidung.
Artikel 13
- Die vom Hauptquartier beschafften Fahrzeuge sind Gegenstand einer speziellen Zulassung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich das Hauptquartier befindet.
- Die dem Hauptquartier von jeder Vertragspartei zur Verfügung gestellten Fahrzeuge behalten ihre nationale Zulassung und tragen ein Unterscheidungskennzeichen des Europäischen Korps.
Titel II
Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 14
- Die Behörden des Entsendestaats haben das Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über die dem Straf- und Disziplinarrecht dieses Staates unterworfenen Mitglieder des Personals des Hauptquartiers übertragen ist.
- Die Behörden des Aufnahmestaats haben das Recht, ihre Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Personals des Hauptquartiers in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen auszuüben.
Artikel 15
- (1) Die Behörden des Entsendestaats haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Personal des Hauptquartiers, das diesem Staat angehört, in Bezug auf
- a) strafbare Handlungen, die nur gegen die Sicherheit oder das Vermögen dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines Mitglieds des Personals dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;
- b) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.
- (2) Bei sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaats das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
- (3) Die Vertragspartei, die das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit hat, kann darauf verzichten. In diesem Fall unterrichtet sie die Behörden der anderen betroffenen Vertragsparteien so bald wie möglich von diesem Verzicht. Ersuchen der Behörden der anderen betroffenen Vertragsparteien, auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit zu verzichten, werden von der bevorrechtigten Vertragspartei wohlwollend geprüft.
Verzichtet der Aufnahmestaat auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist das betroffene Mitglied des Personals des Hauptquartiers auf Verlangen des Aufnahmestaats aus dessen Hoheitsgebiet zu entfernen.
Artikel 16
- (1) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaats unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme eines Mitglieds des Personals des Entsendestaats oder von Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde oder das Gericht, die beziehungsweise das nach den Artikeln 14 und 15 die Gerichtsbarkeit ausübt.
- (2) Die Behörden des Aufnahmestaats unterrichten die Behörden des Entsendestaats unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds des Personals des Hauptquartiers oder eines Angehörigen.
- (3) Ein Mitglied des Personals, über das der Aufnahmestaat sein Recht auf Gerichtsbarkeit ausübt und das sich in den Händen der Behörden des Entsendestaats befindet, verbleibt in deren Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird.
Artikel 17
- (1) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaats unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Ermittlungen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und gegebenenfalls Aushändigung von Beweismitteln und Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Diese Verpflichtungen gelten auch für das Hauptquartier. Wenn die Beschlagnahme übergebener Beweismittel und Gegenstände für das Gerichtsverfahren nicht mehr unbedingt notwendig ist, werden diese so bald wie möglich zurückgegeben.
- (2) Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlasst worden ist.
Artikel 18
- Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
- Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Behörden des Endsendestaats ein Mitglied des Personals des Hauptquartiers wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, derentwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde.
Artikel 19
- (1) Das Personal, das die Aufgaben der Militärpolizei innerhalb des Hauptquartiers ausübt, kann alle geeigneten Maßnahmen treffen um die Ordnung und Sicherheit innerhalb seiner Liegenschaften aufrechtzuerhalten.
- (2) Der Einsatz dieses Personals außerhalb dieser Liegenschaften bedarf einer Einigung mit den Behörden des Aufnahmestaats und erfolgt in Verbindung mit diesen und nur in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern des Personals erforderlich ist.
Titel III
Schadensbestimmungen
Artikel 20
- (1)
- a) Jede Vertragspartei verzichtet auf jedwede Schadensersatzforderung gegen eine andere Vertragspartei oder das Hauptquartier für Schäden, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erleidet.
Ebenso wenig kann das Hauptquartier Schadensersatzforderungen gegen Vertragsparteien für Schäden erheben, die es erleidet.
- b) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Buchstabe a auch für Schäden gilt, die von den Einheiten verursacht oder erlitten werden, deren Kommando sie dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben haben.
- c) Der Verzicht auf Schadensersatz gilt nicht für die Schadensersatzforderungen der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Untergliederungen einer Vertragspartei; diese werden als Ansprüche Dritter behandelt.
- a) Jede Vertragspartei verzichtet auf jedwede Schadensersatzforderung gegen eine andere Vertragspartei oder das Hauptquartier für Schäden, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erleidet.
- (2)
- a) Das Hauptquartier haftet für Schäden, die es Dritten zufügt.
Leistungen zum Ersatz dieser Schäden gehen zu Lasten des gemeinsamen Haushalts. Ebenfalls zu Lasten des gemeinsamen Haushalts gehen Leistungen zum Ersatz von Schäden, die Dritten durch das Personal der Einheiten zugefügt worden sind deren Kommando die Vertragsparteien dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben haben.
- b) Einen Schaden Dritter ersetzt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet dieser eingetreten ist, wie sie ihn ersetzen müsste wenn sie für den Eintritt des Schadens selbst verantwortlich wäre. Die Antragstellung, die Prüfung und die Entscheidung hinsichtlich Schadensersatzforderungen Dritter erfolgen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und anderen Vorschriften dieser Vertragspartei.
Das Hauptquartier erstattet dieser Vertragspartei anschließend unverzüglich den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.
- c)
- i) Die Vertragsparteien tragen im Verhältnis ihrer gesamten Haushaltsbeiträge zur Finanzierung der Beträge bei, die das Hauptquartier für Schäden, für die es haftet, gezahlt hat.
- ii) Sie tragen zu gleichen Teilen zur Finanzierung der Beträge bei die das Hauptquartier für Schäden gezahlt hat, welche die Einheiten verursacht haben, deren Kommando dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben wurde, sofern eine ihrer Einheiten an der Aktivität des Europäischen Korps beteiligt war, bei der die Schäden entstanden sind.
- iii) Wenn der eingetretene Schaden nicht eindeutig dem Hauptquartier oder den Einheiten, deren Kommando dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben wurde, zugewiesen werden kann, wird der Beitrag der Vertragsparteien zur Finanzierung der Schadensersatzleistung nach Ziffer i geleistet.
- d) Schadensersatzleistungen Dritter für Schäden, die dem Europäischen Korps zugefügt worden sind, fließen dem gemeinsamen Haushalt zu.
- a) Das Hauptquartier haftet für Schäden, die es Dritten zufügt.
- (3) In Bezug auf Schäden, die außerhalb des Hoheitsgebiets einer der Vertragsparteien Dritten durch das Europäische Korps oder dem Europäischen Korps durch Dritte zugefügt werden, wird das Gemeinsame Komitee von den Vertragsparteien beauftragt, gemeinsame Verfahrensweisen zu erarbeiten.
Artikel 21
- Schadensersatzforderungen aufgrund von nicht in Ausübung des Dienstes begangenen schädigenden Handlungen oder Unterlassungen des Personals des Hauptquartiers und der Einheiten, deren Kommando die Vertragsparteien dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben haben, werden wie folgt behandelt:
- 1. Die Behörden des Aufnahmestaats prüfen die Schadensersatzforderung und ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls die dem Antragsteller zukommende Entschädigung. Sie fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an und übergeben ihn den Behörden des Entsendestaats.
- 2. Der Entsendestaat entscheidet dann unverzüglich, ob er eine Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia) vornimmt. In diesem Fall legt er deren Höhe fest.
- 3. Akzeptiert der Antragsteller eine Entschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als volle Befriedigung seines Anspruchs, so nehmen die Behörden des Entsendestaats diese Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaats über die Entscheidung sowie die Höhe des gezahlten Betrags.
- 4. Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Entsendestaats für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Personals des Hauptquartiers oder der Einheiten, deren Kommando die Vertragsparteien dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übergeben haben, unberührt, sofern nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist.
Artikel 22
- Ein Mitglied des Personals des Hauptquartiers oder der Einheiten, deren Kommando die Vertragsparteien dem Kommandierenden General des Europäischen Korps übertragen haben, darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils der Gerichte der Vertragspartei, welche die Schadensersatzforderung geprüft hat, nicht unterworfen werden, wenn es sich um eine aus der Ausübung des Dienstes herrührende Angelegenheit handelt.
Artikel 23
- Die Behörden des Entsendestaats und des Aufnahmestaats sowie der Kommandierende General des Europäischen Korps unterstützen einander bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Schadensersatzforderungen, welche das Europäische Korps betreffen.
Titel IV
Steuer- und Zollbestimmungen
Artikel 24
- Im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte des Hauptquartiers von allen direkten Steuern befreit.
Artikel 25
- Das Hauptquartier erhält keine Befreiung von Steuern und anderen Abgaben, die die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
Artikel 26
- (1) Wenn das Hauptquartier in großem Umfang für den dienstlichen Bedarf Güter erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt deren Preis indirekte Steuern und andere Abgaben enthält ergreifen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen zur Befreiung von diesen Steuern und Abgaben oder zu ihrer Erstattung.
- (2) Die Einfuhr von Waren und Gütern für den dienstlichen Bedarf durch das Hauptquartier ist in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht von indirekten Steuern und Einfuhrabgaben befreit.
- (3) Die vom Hauptquartier beschafften Dienstfahrzeuge sind von Steuern, Gebühren und anderen Abgaben befreit, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und der Zulassung erhoben werden.
Artikel 27
- (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können Mitgliedern des Personals des Hauptquartiers, die zum Hauptquartier versetzt und nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind, die folgenden Steuerbefreiungen gewährt werden:
- - Berechtigung zum Erwerb eines von der Mehrwertsteuer befreiten Fahrzeugs,
- - ein monatliches Kontingent an steuerfreiem Kraftstoff.
- (2) Die Grenzen und die Einzelheiten der Steuerbefreiungen nach diesem Artikel werden durch den Aufnahmestaat festgelegt.
- (3) Der Aufnahmestaat kann die Steuerbefreiungen nach diesem Artikel nur bis zum 31. Dezember 2007 gewähren.
Artikel 28
Beschaffte oder eingeführte Güter und Waren, die gemäß den Artikeln 26 und 27 von einer Befreiung oder Erstattung betroffen sind dürfen erst nach Bereinigung der Steuern und anderen Abgaben, für die Befreiung gewährt wurde oder die erstattet wurden nach den Bedingungen der Vertragspartei, die die Befreiung oder Erstattung gewährt hat, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
Artikel 29
- (1) Hinsichtlich der Erhebung der Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Anwendung der bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind die Mitglieder des Personals des Hauptquartiers, die ausschließlich aufgrund der Ausübung ihres Dienstes beim Hauptquartier des Europäischen Korps ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem Staat nehmen, der ihnen für diese Dienste Bezüge und vergleichbare Entgelte zahlt, so zu behandeln, als hätten sie ihren Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze im letztgenannten Staat behalten.
Diese Bestimmung gilt auch für den Ehepartner, sofern dieser nicht selbst eine Berufstätigkeit ausübt, sowie für die unterhaltsberechtigten und im Haushalt lebenden Kinder der von diesem Artikel betroffenen Personen.
- (2) Dienstbezüge und vergleichbare Entgelte, die dem Personal des Hauptquartiers in dieser Eigenschaft gezahlt werden, werden ausschließlich im Entsendestaat besteuert, der diese auszahlt.
Artikel 30
- Die Zoll- und Steuerbehörden jeder Vertragspartei können die Bewilligung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiet des Zoll- oder Steuerwesens davon abhängig machen, dass die Bedingungen eingehalten werden die sie zur Verhinderung von Missbräuchen gegebenenfalls für erforderlich halten.
Titel V
Haushalts- und Finanzbestimmungen
Artikel 31
- Es wird ein gemeinsamer jährlicher Haushalt eingerichtet. Er umfasst die Einnahmen sowie die Investitions- und Betriebsausgaben des Hauptquartiers einschließlich der Personalausgaben für die vom Hauptquartier eingestellten zivilen Arbeitnehmer. Er umfasst auch die Einnahmen und Ausgaben nach Titel III. Die Ausgaben werden von den Vertragsparteien gemäß der Haushalts- und Finanzordnung finanziert.
Artikel 32
- (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss
- - wacht über die Beachtung der Haushalts- und Finanzordnung;
- - kontrolliert Einnahmen und Ausgaben des gemeinsamen jährlichen Haushalts;
- - prüft jährlich den Vollzug des Haushalts und erstellt darüber seinen Bericht.
- (2) Der Vorsitzende dieses Ausschusses wird im Rotationsverfahren unter den Ausschussmitgliedern gewählt. Er muss eine andere Staatsangehörigkeit als der Kommandierende General des Europäischen Korps besitzen.
- (3) Die nationalen Rechnungsprüfungsbehörden haben das Recht, beim Hauptquartier des Europäischen Korps Unterlagen einzusehen die als Grundlage für finanzielle Beiträge und nationale Ausgaben dienen.
Artikel 33
- Der Haushalts- und Finanzausschuss
- - berät das Gemeinsame Komitee in Finanz- und Haushaltsfragen;
- - erstellt die Haushalts- und Finanzordnung, die insbesondere die Finanzierungsarten, die Haushaltsverfahren, die für die Lastenaufteilung maßgeblichen Schlüssel und die Mittelabrufverfahren regelt und legt dem Gemeinsamen Komitee diese Ordnung zur Genehmigung vor;
- - prüft den Entwurf des gemeinsamen jährlichen Haushalts und der mittelfristigen Planung, veranlasst bei Bedarf seine Änderung und legt ihn dem Gemeinsamen Komitee zur Genehmigung vor
- - prüft den vom Kommandierenden General des Europäischen Korps erstellten Jahresbericht über den Vollzug des Haushalts;
- - prüft, nachdem er gegebenenfalls die Stellungnahme des Kommandierenden Generals des Europäischen Korps gehört hat den vom Rechnungsprüfungsausschuss erstellten Jahresbericht über den Vollzug des Haushalts;
- - übermittelt seine Schlussfolgerungen über die im vierten und fünften Anstrich genannten beiden Berichte dem Gemeinsamen Komitee.
Artikel 34
- Das Gemeinsame Komitee
- - genehmigt die Haushalts- und Finanzordnung;
- - genehmigt den gemeinsamen jährlichen Haushalt und die mittelfristige Planung;
- - genehmigt den Bericht über den Vollzug des gemeinsamen jährlichen Haushalts, nachdem er von dem Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses sowie von den Schlussfolgerungen des Haushalts- und Finanzausschusses Kenntnis genommen hat.
Titel VI
Verschiedenes
Artikel 35
- (1) Soweit das Gemeinsame Komitee dies beschließt, können im Hoheitsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei Übungen zum Zweck der Ausbildung und Schulung des Europäischen Korps durchgeführt werden.
- (2) Übungen finden grundsätzlich in für diesen Zweck vorgesehenem Gelände statt. Ist das Ziel der Übungen auf diese Weise nicht erreichbar, können die Übungen im freien Gelände durchgeführt werden.
Artikel 36
- Das Hauptquartier erhält die gleichen Erleichterungen für die Benutzung der Post und Telekommunikation wie die Streitkräfte der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es sich befindet.
Artikel 37
- (1) Allein die Behörden des Aufnahmestaats treffen geeignete Maßnahmen, um dem Hauptquartier die von ihm benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
- (2) Innerhalb der dem Hauptquartier zu seinem ausschließlichen Gebrauch zur Verfügung gestellten Liegenschaften gilt das Recht des Aufnahmestaats nur insoweit, als es nicht um die Organisation, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Hauptquartiers, das Personal und die Angehörigen oder sonstige interne Angelegenheiten geht, die keinerlei vorhersehbare Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf die benachbarten Gemeinden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben.
Artikel 38
- (1) Im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags können Personen, die befähigt sind, eine Funktion im Sanitätswesen der Streitkräfte einer Vertragspartei auszuüben, ihre Tätigkeit zugunsten des Personals der anderen Vertragsparteien sowie der Angehörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausüben.
- (2) Im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erhalten das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen die geeignete medizinische oder zahnmedizinische Behandlung einschließlich der Krankenhausbehandlung in militärischen Gesundheitseinrichtungen zu denselben Bedingungen wie das Personal der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich aufhalten.
Artikel 39
- Das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen unterliegen nicht den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats in Bezug auf die Ausländerregistrierung und -kontrolle.
Artikel 40
- Im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und vorbehaltlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Fahrzeuge und andere Transportmittel, die den Vorschriften einer Vertragspartei entsprechen, auch im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei eingesetzt werden.
Artikel 41
- (1) Wenn eine bewegliche oder unbewegliche Sache vom Hauptquartier nicht mehr benötigt wird, oder im Fall der Kündigung einer oder aller Vertragsparteien einigen sich diese über die Festlegung des Restwerts der von ihnen gemeinsam finanzierten Investitionen sowie über dessen Kompensation.
- (2) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Bestimmungen und insbesondere die Kriterien zur Festlegung des Restwerts werden in der Haushalts- und Finanzordnung geregelt.
Artikel 42
- (1) Das Gemeinsame Komitee kann der Ernennung von Personal aus Drittstaaten beim Hauptquartier zustimmen.
- (2) Die Rechtsstellung dieses Personals wird durch Übereinkunft zwischen dem ernennenden Staat und dem Aufnahmestaat festgelegt.
- (3) Die Einzelheiten der Teilnahme von Personal aus Drittstaaten an den Tätigkeiten des Europäischen Korps werden durch die Vertragsparteien bestimmt.
- (4) Die Kosten für die Anwesenheit von Personal aus Drittstaaten werden von den ernennenden Staaten getragen.
Titel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 43
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
- (2) Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den betroffenen Vertragsparteien nicht beigelegt werden können werden dem Gemeinsamen Komitee unterbreitet.
Artikel 44
- (1) Dieser Vertrag kann jederzeit auf Vorschlag einer Vertragspartei im Einvernehmen aller Vertragsparteien geändert werden.
- (2) Jede Änderung bedarf der Ratifikation und tritt nach Maßgabe des Artikels 46 in Kraft.
Artikel 45
- Dieser Vertrag kann ergänzt werden durch Durchführungsübereinkünfte, die im Namen der Regierungen der Vertragsparteien geschlossen werden, oder durch Sondervereinbarungen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien geschlossen werden.
Artikel 46
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
- (2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 47
- (1) Die Vertragsparteien können einstimmig jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt zu diesem Vertrag einladen.
- (2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
- (3) Die Vertragsparteien und der beitretende Staat vereinbaren auf der Grundlage dieses Vertrags und der für seine Anwendung angenommenen Bestimmungen die Beitrittsbedingungen, insbesondere in den Bereichen Haushalt und Finanzen.
- (4) Dieser Vertrag tritt für den beitretenden Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 48
- Die Regierung der Französischen Republik notifiziert jeder Vertragspartei und jeder beitretenden Partei den Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags für die Vertragsparteien und beitretenden Parteien.
Artikel 49
- (1) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von 10 Jahren, von seinem Inkrafttreten für die kündigende Vertragspartei an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.
- (2) Die Kündigung dieses Vertrags durch eine Vertragspartei erfolgt durch schriftliche Notifikation an die Regierung der Französischen Republik; diese unterrichtet die anderen Vertragsparteien.
- (3) Bei Kündigung durch eine Vertragspartei oder wenn die Vertragsparteien entscheiden, diesen Vertrag zu beenden, verständigen sie sich auf der Grundlage dieses Vertrags und der für seine Durchführung angenommenen Bestimmungen über die sich aus dieser Lage insbesondere in den Bereichen Haushalt und Finanzen ergebenden Folgen.
- (4) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004 in deutscher, spanischer französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird.
Diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Für die Französische Republik
Michèle Alliot-Marie
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Walter Kolbow
Für das Königreich Belgien
Dirk Wouters
Für das Königreich Spanien
José Bono
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden
Schlussakte zur Unterzeichnung des Straßburger Vertrags
Am heutigen Tag wurde in Brüssel von den Vertretern der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und des Großherzogtums Luxemburg der Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers, der so genannte "Straßburger Vertrag", unterzeichnet.
Dieser Schlussakte beigefügt ist eine Erklärung des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg betreffend die Elemente der luxemburgischen Streitkräfte, die dem Kommandierenden General des Europäischen Korps unterstellt werden sollen, welche die Unterzeichner zur Kenntnis nehmen.
Erklärung im Rahmen der Schlussakte zur Unterzeichnung des Straßburger Vertrags
Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs Belgien erklären, dass die Elemente der luxemburgischen Streitkräfte, die möglicherweise dem Kommandierenden General des Europäischen Korps unterstellt werden, keinen selbständigen Beitrag darstellen werden, sondern grundsätzlich durch eine vollständige Eingliederung in die Einheiten der belgischen Streitkräfte erfolgen werden.
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien und der Französischen Republik nehmen das Bestehen dieser Absprache zur Kenntnis.
Diese integrierten luxemburgischen Elemente stellen folglich keine Einheiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dar, der somit immer dann, wenn diese Absprache zur Durchführung gelangt, unter Berücksichtigung der Absprache angewandt wird.
Für den Fall, dass die luxemburgischen Elemente nicht in die Einheiten der belgischen Streitkräfte integriert werden, kommen die Vertragsparteien überein, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 4 betreffend den Grundsatz der ausgewogenen Aufteilung der Lasten anzuwenden.
Denkschrift
I. Allgemeines
Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union haben der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und der Präsident der Französischen Republik im Oktober 1991 die Aufstellung des Europäischen Korps (EK) beschlossen. Am 22. Mai 1992 wurde durch den Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat der Bericht von La Rochelle über die Aufstellung des EK angenommen, dem die belgische Regierung am 25. Juni 1993, die spanische Regierung am 1. Juli 1993 und die luxemburgische Regierung am 7. Mai 1996 beigetreten sind. Die in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regelnden Rechtsgrundlagen sollten sich an den Prinzipien der Gleichberechtigung der beteiligten Staaten, der Gegenseitigkeit und der ausgewogenen Aufteilung der Lasten in Bezug auf das EKin seiner Gesamtheit, d. h. das Hauptquartier und die dem Korps zugeordneten Truppen, orientieren. Am 1. Oktober 1996 wurde die Einsatzbereitschaft des EK hergestellt.
Der vertragsrechtliche Rahmen für das EK, der so genannte Straßburger Vertrag, regelt die Grundprinzipien des EK in Bezug auf die Aufträge, die Einzelheiten der Organisation und die Funktionsweise, die Rechtsstellung des Hauptquartiers, die gerichtliche Zuständigkeit, die Abwicklung von Schadensfällen, Steuer- und Zollangelegenheiten sowie Finanz- und Haushaltsfragen.
Im Bereich der Auftragsarten, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Hauptquartiers sowie der Befugnisse des Kommandierenden Generals entspricht der Straßburger Vertrag den bereits geltenden Verträgen für das I. (D/NL) Korps und das Multinationale Korps Nordost.
Die Einbeziehung der dem EK zugeordneten Verbände in die Schadensbestimmungen ist ebenfalls ein Schritt zur Vereinheitlichung im Rahmen einer ausgewogenen Lastenteilung.
Die Bestimmungen zur Schadenshaftung stellen eine innovative, den besonderen Bedingungen der integrierten Struktur des EK angepasste Regelung dar.
Sie regeln unter anderem den Verzicht auf Schadensersatzforderungen der Vertragsparteien untereinander, aber auch hinsichtlich des Hauptquartiers. Darüber hinaus werden die Haftung für Drittschäden, die von den übenden Verbänden oder dem Hauptquartier verursacht worden sind sowie ihre Geltendmachung geregelt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Regulierung von Drittschäden werden aus dem gemeinsamen Haushalt des EK bestritten.
Die Bestimmungen zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bauen auf Artikel VII des NATO-Truppenstatuts (NTS) auf. Danach gibt es ausschließliche und konkurrierende Zuständigkeiten von Aufnahme- und Entsendestaaten.
Der Entsendestaat hat die ausschließliche Gerichtsbarkeit über die seinem Recht unterworfenen Personen in Bezug auf diejenigen Handlungen, welche nach dem Recht des Entsendestaats, nicht jedoch nach dem Recht des Aufnahmestaats strafbar sind. Der Aufnahmestaat hat demgegenüber die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf diejenigen Handlungen, welche nach seinem Recht, nicht jedoch nach dem Recht des Entsendestaats strafbar sind.
Konkurrierende Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung in beiden Rechtsordnungen strafbar ist. Der Entsendestaat hat ein Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit lediglich in Bezug auf strafbare Handlungen, die nur gegen sein Vermögen oder seine Sicherheit oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds seiner Truppe, des zivilen Gefolges oder eines Angehörigen gerichtet sind, sowie hinsichtlich strafbarer Handlungen in Ausübung des Dienstes.
In allen anderen Fällen hat der Aufnahmestaat das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
Diese Vorschriften aus Artikel VII NTS werden durch die folgenden Bestimmungen des Straßburger Vertrags zum Teil ergänzt bzw. modifiziert. Zur ausschließlichen Gerichtsbarkeit finden sich im Straßburger Vertrag jedoch keine ausdrücklichen Regelungen, so dass hierfür die Vorschriften des NTS gelten.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Artikel 1 bestimmt den Zweck des Vertrags und stellt klar, dass die Bestimmungen dieses Vertrags auf der Anwendung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der ausgewogenen Verteilung der Lasten beruhen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen, die für diesen Vertrag gelten. Er regelt dabei die Zusammensetzung der angesprochenen Gremien und Ausschüsse.
Zu Artikel 3
Einsätze des EK sind möglich im Rahmen der Vereinten Nationen, der Westeuropäischen Union, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Gemeinsamen Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union sowie im Rahmen eines gemeinsamen Beschlusses der Vertragsparteien gemäß den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der fünf Vertragsstaaten.
Neben Aufträgen im Rahmen der Bündnisverteidigung kann das EK auch bei Operationen zur multinationalen Krisenbewältigung, bei humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen sowie bei Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen eingesetzt werden.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt die Aufgaben des Gemeinsamen Komitees.
Hierzu gehört insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Vertragsparteien mit der entsprechenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Kommandierenden General des EK.
Zu Artikel 5
Das Hauptquartier des EK besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt im eigenen Namen Verträge ab.
Es kann Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.
Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt die Aufgaben des Kommandierenden Generals des EK. Insbesondere übt der Kommandierende General des EK die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Hauptquartiers aus.
Zu Artikel 7
Artikel 7 gewährleistet die Unverletzlichkeit der Archive.
Zu Artikel 8
Artikel 8 regelt die Stationierung oder Verlegung von Personal und Material für Einsatz und Übungen.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt, dass Militärpersonal Waffen besitzen und tragen darf, sofern einschlägige Dienstanweisungen dies gestatten.
Zu Artikel 10
Artikel 10 regelt den Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, Unterlagen und Ausrüstung. In einer Tabelle werden die Entsprechungen zwischen den Geheimhaltungsgraden des EK und der Europäischen Union aufgeführt.
Zu Artikel 11
Militärführerscheine der Vertragsparteien sind auch im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gültig.
Zu Artikel 12
Hinsichtlich des Tragens von Uniform oder Zivilkleidung gilt für die Mitglieder der Streitkräfte das jeweilige Recht des Aufnahmestaats.
Zu Artikel 13
Kraftfahrzeuge, die vom Hauptquartier des EK beschafft werden sind nach den Zulassungsbestimmungen des Aufnahmestaats zuzulassen, in dem das Hauptquartier des EK seinen Sitz hat.
Zu Artikel 14
Absatz 1 stellt klar, dass der Entsendestaat die sich aus seinem nationalen Recht ergebenden Befugnisse im Rahmen der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit behält.
Absatz 2 bestätigt die Geltung des Territorialitätsprinzips.
Demnach steht es grundsätzlich dem Aufnahmestaat zu die Gerichtsbarkeit über die auf seinem Hoheitsgebiet begangenen strafbaren Handlungen auszuüben.
Zu Artikel 15
Artikel 15 regelt die Fälle der konkurrierenden Gerichtsbarkeit von Entsende- und Aufnahmestaat und folgt dabei inhaltlich dem NTS.
Nach Absatz 1 steht dem Entsendestaat das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit lediglich bei strafbaren Handlungen gegen Sicherheit oder Vermögen des Entsendestaats oder gegen die Person oder das Vermögen eines Mitglieds seines Personals oder eines Angehörigen oder bei strafbaren Handlungen in Ausübung des Dienstes zu.
Im Übrigen liegt nach Absatz 2 das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit beim Aufnahmestaat.
Zwar kann nach Absatz 3 ein Staat auf das Vorrecht zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verzichten. Dazu muss er die Behörden des jeweils anderen Staates unterrichten.
Einen generellen Verzicht auf die Ausübung des Vorrechts enthält Artikel 15 jedoch nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich nur dazu, etwaige Verzichtsersuchen wohlwollend zu prüfen.
Zu den Artikeln 16 und 17
Die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 betreffen die gegenseitige Unterstützung bei Festnahme und bei Ermittlungen in Strafsachen. Sie entsprechen weitgehend den Bestimmungen in Artikel VII Abs. 5 und 6 NTS.
Jedoch erstreckt Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln auch auf das Hauptquartier. Im Unterschied zum NTS wird die Aushändigung von Beweismitteln an die Justiz nicht mehr von der Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht. Der Justiz wird stattdessen auferlegt, die Beweismittel unverzüglich zurückzugeben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.
Zu Artikel 18
Satz 1 enthält den rechtsstaatlichen Grundsatz des "ne bis in idem" und verbietet, dass ein Angeklagter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen derselben Tat erneut verfolgt wird. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel VII Abs. 8 NTS. In der Formulierung folgt Artikel 18 wörtlich Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Satz 2 belässt jedoch dem Entsendestaat die Möglichkeit, Disziplinarverfahren auch wegen Taten durchzuführen, die bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in einem anderen Staat waren.
Zu Artikel 19
Artikel 19 betrifft die Befugnisse der Militärpolizei und geht damit eigentlich sachlich über Titel II "Gerichtliche Zuständigkeit" hinaus.
Absatz 1 erlaubt es der Militärpolizei im Hauptquartier, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 2 ist für einen Einsatz dieses Personals außerhalb des Hauptquartiers eine Einigung mit dem Aufnahmestaat erforderlich.
Zu Artikel 20
Artikel 20 regelt die Behandlung von Schadensersatzforderungen der Vertragsparteien untereinander sowie insbesondere die Haftung für Schäden Dritter, die durch das Hauptquartier oder durch Militärpersonal, das dem EK zugeordnet ist, in Ausübung des Dienstes verursacht wurden. Er lehnt sich im Wesentlichen an die bewährten Regelungen des Artikels VIII NTS an. Abweichend vom NTS erstattet aber das EK dem Aufnahmestaat, der den Schaden eines Dritten reguliert, den vollen Schadensersatz; die im NTS vorgesehene Interessenquote von 25 % zu Lasten des jeweiligen Aufnahmestaats entfällt. In Deutschland sind die Schadensregulierungsstellen des Bundes bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig für die Regulierung von Drittschäden.
Zu Artikel 21
Artikel 21 behandelt Schadensersatzforderungen Dritter wegen Schäden, die durch Handlungen des Personals des Hauptquartiers und der Einheiten des EK außerhalb des Dienstes verursacht wurden. Diese Regelung entspricht Artikel VIII Abs. 6 NTS. Verfahrensbeteiligt ist - anders als bei den dienstlich verursachten Schäden gemäß Artikel 20 - nicht das Hauptquartier, sondern der Heimatstaat des konkreten Schädigers (Entsendestaat).
Dieses sog. "exgratia-Verfahren" obliegt in Deutschland ebenfalls den Schadensregulierungsstellen des Bundes.
Zu Artikel 22
Die in Artikel 22 enthaltene Regelung über den Ausschluss der Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit dienstlich verursachten Drittschäden entspricht Artikel VIII Abs. 5 Buchstabe g NTS.
Zu Artikel 23
Die in Artikel 23 enthaltene Vereinbarung über die Zusammenarbeit entspricht Artikel VIII Abs. 10 NTS. Die Behörden des Aufnahmestaats und die des Entsendestaats sowie der Kommandierende General des EK unterstützen sich gegenseitig bei der Beschaffung von Beweismitteln, damit eine gerechte Untersuchung und Erledigung der Schadensersatzforderungen ermöglicht wird.
Zu Artikel 24
Nach Artikel 24 sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte des Hauptquartiers des EK im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung von allen direkten Steuern befreit.
Zu Artikel 25
Nach Artikel 25 erhält das Hauptquartier des EK keine Befreiung von Steuern und anderen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
Zu Artikel 26
Nach Absatz 1 ergreifen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen zur Entlastung des Hauptquartiers des EK von indirekten Steuern, einschließlich der Umsatzsteuer und der besonderen Verbrauchsteuern, und anderen Abgaben, wenn das Hauptquartier für den dienstlichen Bedarf in großem Umfang Güter erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, deren Preis indirekte Steuern und andere Abgaben enthält. Die Entlastung kann im Rahmen einer Befreiung oder einer nachträglichen Erstattung erfolgen.
Nach Absatz 2 ist die Einfuhr von Waren und Gütern durch das Hauptquartier des EK für den dienstlichen Bedarf des Hauptquartiers in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht von indirekten Steuern und Einfuhrabgaben befreit.
Nach Absatz 3 sind die vom Hauptquartier beschafften Dienstfahrzeuge zudem von Steuern, Gebühren und anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und der Zulassung erhoben werden befreit. Es handelt sich hierbei um eine Befreiung der vom Hauptquartier des EK beschafften Dienstfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer.
Zu Artikel 27
Nach Artikel 27 können den Mitgliedern des Personals des Hauptquartiers des EK, die zum Hauptquartier versetzt und nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind vom Aufnahmestaat (Frankreich) beim Erwerb eines Fahrzeugs eine Befreiung von der Umsatzsteuer und beim Erwerb eines monatlichen Kontingents an Kraftstoff eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von besonderen Verbrauchsteuern gewährt werden. Die Grenzen und Einzelheiten der Steuerbefreiung werden durch den Aufnahmestaat festgelegt. Der Aufnahmestaat kann die Steuerbefreiungen nur bis zum 31. Dezember 2007 gewähren.
Zu Artikel 28
Nach Artikel 28 dürfen vom Hauptquartier des EK beschaffte oder eingeführte Güter und Waren, für die eine Steuerbefreiung oder Erstattung gewährt worden ist nur unter den Bedingungen der Vertragspartei, die die Befreiung oder Erstattung gewährt hat, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
Zu Artikel 29
Nach Artikel 29 behalten die Mitglieder des Personals des Hauptquartiers für Zwecke der Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Anwendung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ihren Wohnsitz im Entsendestaat bei, wenn sie sich ausschließlich aufgrund der Ausübung ihres Dienstes beim Hauptquartier des EK im Aufnahmestaat befinden.
Dementsprechend können die Dienstbezüge der Mitglieder des Personals nur im Entsendestaat besteuert werden.
Die Wohnsitzfiktion gilt auch für den nicht berufstätigen Ehepartner sowie die unterhaltsberechtigten und im Haushalt lebenden Kinder der Mitglieder des Personals des Hauptquartiers.
Zu Artikel 30
Durch Artikel 30 soll sichergestellt werden, dass die eingeräumten Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiet des Zoll- oder Steuerwesens nicht missbräuchlich genutzt werden.
Zu Artikel 31
Artikel 31 legt die Einrichtung eines jährlichen, gemeinsamen Haushalts für das EK fest und bestimmt dessen Inhalt sowie dessen Finanzierung.
Zu Artikel 32
Absatz 1 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses.
In Absatz 2 wird die Besetzung des Postens des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses geregelt.
In Absatz 3 werden die Befugnisse der jeweiligen nationalen Rechnungsprüfungsbehörden festgelegt.
Zu Artikel 33
Artikel 33 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Haushalts- und Finanzausschusses.
Zu Artikel 34
Artikel 34 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Komitees bezüglich der Haushalts- und Finanzbestimmungen.
Zu Artikel 35
Artikel 35 regelt, dass Übungen zum Zweck der Ausbildung und Schulung nach einem Beschluss des Gemeinsamen Komitees im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden können. Die Übungen sollen grundsätzlich auf Truppenübungsplätzen durchgeführt werden.
Zu Artikel 36
Artikel 36 regelt, dass für das Hauptquartier des EK im Bereich der Nutzung der Post und Telekommunikation die gleichen Erleichterungen gelten wie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats.
Zu Artikel 37
Der Aufnahmestaat stellt dem Hauptquartier benötigte Liegenschaften und zugehörige Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung. In diesen Liegenschaften gilt das Recht des Aufnahmestaats nur insoweit, als es nicht um die Organisation, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Hauptquartiers, das Personal und die Angehörigen oder sonstige interne Angelegenheiten geht, die keine Auswirkung auf die Rechte Dritter oder benachbarte Gemeinden sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben.
Zu Artikel 38
Personal, welches die Befähigung zur Ausübung einer Funktion im Sanitätsdienst hat, kann seine Tätigkeit zugunsten des Personals einer anderen Vertragspartei unabhängig von der nationalen Zuständigkeit ausüben.
Im Bereich der medizinischen sowie zahnmedizinischen Behandlung einschließlich der Krankenhausbehandlung in militärischen Gesundheitseinrichtungen werden das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen dem Personal der Streitkräfte des Aufnahmestaats gleichgestellt.
Zu Artikel 39
Artikel 39 regelt für das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen die Befreiung von der Ausländerregistrierung und -kontrolle im Aufnahmestaat.
Zu Artikel 40
Artikel 40 stellt klar, dass Fahrzeuge und andere Transportmittel im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nur eingesetzt werden dürfen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.
Zu Artikel 41
Sofern das Hauptquartier bewegliche oder unbewegliche Sachen nicht mehr benötigt, die gemeinsam finanziert wurden wird einvernehmlich der Restwert festgelegt.
Einzelheiten sind in der Haushalts- und Finanzordnung zu regeln.
Zu Artikel 42
Artikel 42 gibt dem Gemeinsamen Komitee die Möglichkeit, der Ernennung von Personal aus Drittstaaten zuzustimmen.
Die Rechtsstellung dieses Personals wird zwischen dem ernennenden Staat und dem Aufnahmestaat festgelegt. Die Bedingungen zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Hauptquartiers werden zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
Zu Artikel 43
Artikel 43 sieht vor, dass Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden.
Zu den Artikeln 44 und 45
Die Artikel 44 und 45 enthalten Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung dieses Vertrags.
Zu Artikel 46
Artikel 46 bestimmt die Notwendigkeit der Ratifikation sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
Zu Artikel 47
Artikel 47 eröffnet weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, diesem Vertrag auf Einladung der Vertragsparteien beizutreten.
Zu Artikel 48
Die Französische Regierung notifiziert den Vertragsstaaten die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags.
Zu Artikel 49
Artikel 49 enthält Bestimmungen zur Kündigung dieses Vertrags. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf von zehn Jahren möglich.