Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg
(Straßburger Vertrag)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Verteidigung und das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 22. November 2004 über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg (Straßburger Vertrag)

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Vertrag materielle Regelungen über Steuern enthält, deren Aufkommen ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 46 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Die Anwendung des Gesetzes wird vielmehr zur Arbeitserleichterung bei der Planung und Durchführung von Kooperationsvorhaben beitragen. Auch Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers zwischen der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, dem Königreich Spanien und dem Großherzogtum Luxemburg

Präambel

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

EUROCOR TRES SECRET TRES SECRET UE / EU TOP SECRET
EUROCOR SECRET SECRET UE
EUROCOR CONFIDENTIEL CONFIDENTIEL UE
EUROCOR DIFFUSION RESTREINTE RESTREINT UE

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Titel II

Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Titel III

Schadensbestimmungen

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Titel IV

Steuer- und Zollbestimmungen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Beschaffte oder eingeführte Güter und Waren, die gemäß den Artikeln 26 und 27 von einer Befreiung oder Erstattung betroffen sind dürfen erst nach Bereinigung der Steuern und anderen Abgaben, für die Befreiung gewährt wurde oder die erstattet wurden nach den Bedingungen der Vertragspartei, die die Befreiung oder Erstattung gewährt hat, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

Artikel 29

Artikel 30

Titel V

Haushalts- und Finanzbestimmungen

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Titel VI

Verschiedenes

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Titel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004 in deutscher, spanischer französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird.

Diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.


Für die Französische Republik
Michèle Alliot-Marie
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schönfelder
Walter Kolbow
Für das Königreich Belgien
Dirk Wouters
Für das Königreich Spanien
José Bono
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden

Schlussakte zur Unterzeichnung des Straßburger Vertrags

Am heutigen Tag wurde in Brüssel von den Vertretern der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und des Großherzogtums Luxemburg der Vertrag über das Europäische Korps und die Rechtsstellung seines Hauptquartiers, der so genannte "Straßburger Vertrag", unterzeichnet.

Dieser Schlussakte beigefügt ist eine Erklärung des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg betreffend die Elemente der luxemburgischen Streitkräfte, die dem Kommandierenden General des Europäischen Korps unterstellt werden sollen, welche die Unterzeichner zur Kenntnis nehmen.

Erklärung im Rahmen der Schlussakte zur Unterzeichnung des Straßburger Vertrags

Die Regierungen des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs Belgien erklären, dass die Elemente der luxemburgischen Streitkräfte, die möglicherweise dem Kommandierenden General des Europäischen Korps unterstellt werden, keinen selbständigen Beitrag darstellen werden, sondern grundsätzlich durch eine vollständige Eingliederung in die Einheiten der belgischen Streitkräfte erfolgen werden.

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien und der Französischen Republik nehmen das Bestehen dieser Absprache zur Kenntnis.

Diese integrierten luxemburgischen Elemente stellen folglich keine Einheiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dar, der somit immer dann, wenn diese Absprache zur Durchführung gelangt, unter Berücksichtigung der Absprache angewandt wird.

Für den Fall, dass die luxemburgischen Elemente nicht in die Einheiten der belgischen Streitkräfte integriert werden, kommen die Vertragsparteien überein, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii unter Berücksichtigung des Artikels 1 Absatz 4 betreffend den Grundsatz der ausgewogenen Aufteilung der Lasten anzuwenden.

Denkschrift

I. Allgemeines

Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union haben der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und der Präsident der Französischen Republik im Oktober 1991 die Aufstellung des Europäischen Korps (EK) beschlossen. Am 22. Mai 1992 wurde durch den Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat der Bericht von La Rochelle über die Aufstellung des EK angenommen, dem die belgische Regierung am 25. Juni 1993, die spanische Regierung am 1. Juli 1993 und die luxemburgische Regierung am 7. Mai 1996 beigetreten sind. Die in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regelnden Rechtsgrundlagen sollten sich an den Prinzipien der Gleichberechtigung der beteiligten Staaten, der Gegenseitigkeit und der ausgewogenen Aufteilung der Lasten in Bezug auf das EKin seiner Gesamtheit, d. h. das Hauptquartier und die dem Korps zugeordneten Truppen, orientieren. Am 1. Oktober 1996 wurde die Einsatzbereitschaft des EK hergestellt.

Der vertragsrechtliche Rahmen für das EK, der so genannte Straßburger Vertrag, regelt die Grundprinzipien des EK in Bezug auf die Aufträge, die Einzelheiten der Organisation und die Funktionsweise, die Rechtsstellung des Hauptquartiers, die gerichtliche Zuständigkeit, die Abwicklung von Schadensfällen, Steuer- und Zollangelegenheiten sowie Finanz- und Haushaltsfragen.

Im Bereich der Auftragsarten, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Hauptquartiers sowie der Befugnisse des Kommandierenden Generals entspricht der Straßburger Vertrag den bereits geltenden Verträgen für das I. (D/NL) Korps und das Multinationale Korps Nordost.

Die Einbeziehung der dem EK zugeordneten Verbände in die Schadensbestimmungen ist ebenfalls ein Schritt zur Vereinheitlichung im Rahmen einer ausgewogenen Lastenteilung.

Die Bestimmungen zur Schadenshaftung stellen eine innovative, den besonderen Bedingungen der integrierten Struktur des EK angepasste Regelung dar.

Sie regeln unter anderem den Verzicht auf Schadensersatzforderungen der Vertragsparteien untereinander, aber auch hinsichtlich des Hauptquartiers. Darüber hinaus werden die Haftung für Drittschäden, die von den übenden Verbänden oder dem Hauptquartier verursacht worden sind sowie ihre Geltendmachung geregelt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Regulierung von Drittschäden werden aus dem gemeinsamen Haushalt des EK bestritten.

Die Bestimmungen zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bauen auf Artikel VII des NATO-Truppenstatuts (NTS) auf. Danach gibt es ausschließliche und konkurrierende Zuständigkeiten von Aufnahme- und Entsendestaaten.

Der Entsendestaat hat die ausschließliche Gerichtsbarkeit über die seinem Recht unterworfenen Personen in Bezug auf diejenigen Handlungen, welche nach dem Recht des Entsendestaats, nicht jedoch nach dem Recht des Aufnahmestaats strafbar sind. Der Aufnahmestaat hat demgegenüber die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Bezug auf diejenigen Handlungen, welche nach seinem Recht, nicht jedoch nach dem Recht des Entsendestaats strafbar sind.

Konkurrierende Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn eine Handlung oder Unterlassung in beiden Rechtsordnungen strafbar ist. Der Entsendestaat hat ein Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit lediglich in Bezug auf strafbare Handlungen, die nur gegen sein Vermögen oder seine Sicherheit oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds seiner Truppe, des zivilen Gefolges oder eines Angehörigen gerichtet sind, sowie hinsichtlich strafbarer Handlungen in Ausübung des Dienstes.

In allen anderen Fällen hat der Aufnahmestaat das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.

Diese Vorschriften aus Artikel VII NTS werden durch die folgenden Bestimmungen des Straßburger Vertrags zum Teil ergänzt bzw. modifiziert. Zur ausschließlichen Gerichtsbarkeit finden sich im Straßburger Vertrag jedoch keine ausdrücklichen Regelungen, so dass hierfür die Vorschriften des NTS gelten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Artikel 1 bestimmt den Zweck des Vertrags und stellt klar, dass die Bestimmungen dieses Vertrags auf der Anwendung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der ausgewogenen Verteilung der Lasten beruhen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen, die für diesen Vertrag gelten. Er regelt dabei die Zusammensetzung der angesprochenen Gremien und Ausschüsse.

Zu Artikel 3

Einsätze des EK sind möglich im Rahmen der Vereinten Nationen, der Westeuropäischen Union, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Gemeinsamen Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union sowie im Rahmen eines gemeinsamen Beschlusses der Vertragsparteien gemäß den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der fünf Vertragsstaaten.

Neben Aufträgen im Rahmen der Bündnisverteidigung kann das EK auch bei Operationen zur multinationalen Krisenbewältigung, bei humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen einschließlich friedenserhaltender Maßnahmen sowie bei Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen eingesetzt werden.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt die Aufgaben des Gemeinsamen Komitees.

Hierzu gehört insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen der Vertragsparteien mit der entsprechenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Kommandierenden General des EK.

Zu Artikel 5

Das Hauptquartier des EK besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und schließt im eigenen Namen Verträge ab.

Es kann Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Zu Artikel 6

Artikel 6 regelt die Aufgaben des Kommandierenden Generals des EK. Insbesondere übt der Kommandierende General des EK die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Hauptquartiers aus.

Zu Artikel 7

Artikel 7 gewährleistet die Unverletzlichkeit der Archive.

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt die Stationierung oder Verlegung von Personal und Material für Einsatz und Übungen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt, dass Militärpersonal Waffen besitzen und tragen darf, sofern einschlägige Dienstanweisungen dies gestatten.

Zu Artikel 10

Artikel 10 regelt den Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, Unterlagen und Ausrüstung. In einer Tabelle werden die Entsprechungen zwischen den Geheimhaltungsgraden des EK und der Europäischen Union aufgeführt.

Zu Artikel 11

Militärführerscheine der Vertragsparteien sind auch im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gültig.

Zu Artikel 12

Hinsichtlich des Tragens von Uniform oder Zivilkleidung gilt für die Mitglieder der Streitkräfte das jeweilige Recht des Aufnahmestaats.

Zu Artikel 13

Kraftfahrzeuge, die vom Hauptquartier des EK beschafft werden sind nach den Zulassungsbestimmungen des Aufnahmestaats zuzulassen, in dem das Hauptquartier des EK seinen Sitz hat.

Zu Artikel 14

Absatz 1 stellt klar, dass der Entsendestaat die sich aus seinem nationalen Recht ergebenden Befugnisse im Rahmen der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit behält.

Absatz 2 bestätigt die Geltung des Territorialitätsprinzips.

Demnach steht es grundsätzlich dem Aufnahmestaat zu die Gerichtsbarkeit über die auf seinem Hoheitsgebiet begangenen strafbaren Handlungen auszuüben.

Zu Artikel 15

Artikel 15 regelt die Fälle der konkurrierenden Gerichtsbarkeit von Entsende- und Aufnahmestaat und folgt dabei inhaltlich dem NTS.

Nach Absatz 1 steht dem Entsendestaat das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit lediglich bei strafbaren Handlungen gegen Sicherheit oder Vermögen des Entsendestaats oder gegen die Person oder das Vermögen eines Mitglieds seines Personals oder eines Angehörigen oder bei strafbaren Handlungen in Ausübung des Dienstes zu.

Im Übrigen liegt nach Absatz 2 das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit beim Aufnahmestaat.

Zwar kann nach Absatz 3 ein Staat auf das Vorrecht zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit verzichten. Dazu muss er die Behörden des jeweils anderen Staates unterrichten.

Einen generellen Verzicht auf die Ausübung des Vorrechts enthält Artikel 15 jedoch nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich nur dazu, etwaige Verzichtsersuchen wohlwollend zu prüfen.

Zu den Artikeln 16 und 17

Die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 betreffen die gegenseitige Unterstützung bei Festnahme und bei Ermittlungen in Strafsachen. Sie entsprechen weitgehend den Bestimmungen in Artikel VII Abs. 5 und 6 NTS.

Jedoch erstreckt Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln auch auf das Hauptquartier. Im Unterschied zum NTS wird die Aushändigung von Beweismitteln an die Justiz nicht mehr von der Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht. Der Justiz wird stattdessen auferlegt, die Beweismittel unverzüglich zurückzugeben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

Zu Artikel 18

Satz 1 enthält den rechtsstaatlichen Grundsatz des "ne bis in idem" und verbietet, dass ein Angeklagter nach rechtskräftiger Verurteilung wegen derselben Tat erneut verfolgt wird. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel VII Abs. 8 NTS. In der Formulierung folgt Artikel 18 wörtlich Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

Satz 2 belässt jedoch dem Entsendestaat die Möglichkeit, Disziplinarverfahren auch wegen Taten durchzuführen, die bereits Gegenstand eines Strafverfahrens in einem anderen Staat waren.

Zu Artikel 19

Artikel 19 betrifft die Befugnisse der Militärpolizei und geht damit eigentlich sachlich über Titel II "Gerichtliche Zuständigkeit" hinaus.

Absatz 1 erlaubt es der Militärpolizei im Hauptquartier, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 2 ist für einen Einsatz dieses Personals außerhalb des Hauptquartiers eine Einigung mit dem Aufnahmestaat erforderlich.

Zu Artikel 20

Artikel 20 regelt die Behandlung von Schadensersatzforderungen der Vertragsparteien untereinander sowie insbesondere die Haftung für Schäden Dritter, die durch das Hauptquartier oder durch Militärpersonal, das dem EK zugeordnet ist, in Ausübung des Dienstes verursacht wurden. Er lehnt sich im Wesentlichen an die bewährten Regelungen des Artikels VIII NTS an. Abweichend vom NTS erstattet aber das EK dem Aufnahmestaat, der den Schaden eines Dritten reguliert, den vollen Schadensersatz; die im NTS vorgesehene Interessenquote von 25 % zu Lasten des jeweiligen Aufnahmestaats entfällt. In Deutschland sind die Schadensregulierungsstellen des Bundes bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig für die Regulierung von Drittschäden.

Zu Artikel 21

Artikel 21 behandelt Schadensersatzforderungen Dritter wegen Schäden, die durch Handlungen des Personals des Hauptquartiers und der Einheiten des EK außerhalb des Dienstes verursacht wurden. Diese Regelung entspricht Artikel VIII Abs. 6 NTS. Verfahrensbeteiligt ist - anders als bei den dienstlich verursachten Schäden gemäß Artikel 20 - nicht das Hauptquartier, sondern der Heimatstaat des konkreten Schädigers (Entsendestaat).

Dieses sog. "exgratia-Verfahren" obliegt in Deutschland ebenfalls den Schadensregulierungsstellen des Bundes.

Zu Artikel 22

Die in Artikel 22 enthaltene Regelung über den Ausschluss der Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen im Zusammenhang mit dienstlich verursachten Drittschäden entspricht Artikel VIII Abs. 5 Buchstabe g NTS.

Zu Artikel 23

Die in Artikel 23 enthaltene Vereinbarung über die Zusammenarbeit entspricht Artikel VIII Abs. 10 NTS. Die Behörden des Aufnahmestaats und die des Entsendestaats sowie der Kommandierende General des EK unterstützen sich gegenseitig bei der Beschaffung von Beweismitteln, damit eine gerechte Untersuchung und Erledigung der Schadensersatzforderungen ermöglicht wird.

Zu Artikel 24

Nach Artikel 24 sind die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte des Hauptquartiers des EK im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung von allen direkten Steuern befreit.

Zu Artikel 25

Nach Artikel 25 erhält das Hauptquartier des EK keine Befreiung von Steuern und anderen Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

Zu Artikel 26

Nach Absatz 1 ergreifen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen zur Entlastung des Hauptquartiers des EK von indirekten Steuern, einschließlich der Umsatzsteuer und der besonderen Verbrauchsteuern, und anderen Abgaben, wenn das Hauptquartier für den dienstlichen Bedarf in großem Umfang Güter erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, deren Preis indirekte Steuern und andere Abgaben enthält. Die Entlastung kann im Rahmen einer Befreiung oder einer nachträglichen Erstattung erfolgen.

Nach Absatz 2 ist die Einfuhr von Waren und Gütern durch das Hauptquartier des EK für den dienstlichen Bedarf des Hauptquartiers in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht von indirekten Steuern und Einfuhrabgaben befreit.

Nach Absatz 3 sind die vom Hauptquartier beschafften Dienstfahrzeuge zudem von Steuern, Gebühren und anderen Abgaben, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und der Zulassung erhoben werden befreit. Es handelt sich hierbei um eine Befreiung der vom Hauptquartier des EK beschafften Dienstfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer.

Zu Artikel 27

Nach Artikel 27 können den Mitgliedern des Personals des Hauptquartiers des EK, die zum Hauptquartier versetzt und nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaats sind vom Aufnahmestaat (Frankreich) beim Erwerb eines Fahrzeugs eine Befreiung von der Umsatzsteuer und beim Erwerb eines monatlichen Kontingents an Kraftstoff eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von besonderen Verbrauchsteuern gewährt werden. Die Grenzen und Einzelheiten der Steuerbefreiung werden durch den Aufnahmestaat festgelegt. Der Aufnahmestaat kann die Steuerbefreiungen nur bis zum 31. Dezember 2007 gewähren.

Zu Artikel 28

Nach Artikel 28 dürfen vom Hauptquartier des EK beschaffte oder eingeführte Güter und Waren, für die eine Steuerbefreiung oder Erstattung gewährt worden ist nur unter den Bedingungen der Vertragspartei, die die Befreiung oder Erstattung gewährt hat, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

Zu Artikel 29

Nach Artikel 29 behalten die Mitglieder des Personals des Hauptquartiers für Zwecke der Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Anwendung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ihren Wohnsitz im Entsendestaat bei, wenn sie sich ausschließlich aufgrund der Ausübung ihres Dienstes beim Hauptquartier des EK im Aufnahmestaat befinden.

Dementsprechend können die Dienstbezüge der Mitglieder des Personals nur im Entsendestaat besteuert werden.

Die Wohnsitzfiktion gilt auch für den nicht berufstätigen Ehepartner sowie die unterhaltsberechtigten und im Haushalt lebenden Kinder der Mitglieder des Personals des Hauptquartiers.

Zu Artikel 30

Durch Artikel 30 soll sichergestellt werden, dass die eingeräumten Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiet des Zoll- oder Steuerwesens nicht missbräuchlich genutzt werden.

Zu Artikel 31

Artikel 31 legt die Einrichtung eines jährlichen, gemeinsamen Haushalts für das EK fest und bestimmt dessen Inhalt sowie dessen Finanzierung.

Zu Artikel 32

Absatz 1 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses.

In Absatz 2 wird die Besetzung des Postens des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses geregelt.

In Absatz 3 werden die Befugnisse der jeweiligen nationalen Rechnungsprüfungsbehörden festgelegt.

Zu Artikel 33

Artikel 33 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Haushalts- und Finanzausschusses.

Zu Artikel 34

Artikel 34 regelt die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Komitees bezüglich der Haushalts- und Finanzbestimmungen.

Zu Artikel 35

Artikel 35 regelt, dass Übungen zum Zweck der Ausbildung und Schulung nach einem Beschluss des Gemeinsamen Komitees im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden können. Die Übungen sollen grundsätzlich auf Truppenübungsplätzen durchgeführt werden.

Zu Artikel 36

Artikel 36 regelt, dass für das Hauptquartier des EK im Bereich der Nutzung der Post und Telekommunikation die gleichen Erleichterungen gelten wie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats.

Zu Artikel 37

Der Aufnahmestaat stellt dem Hauptquartier benötigte Liegenschaften und zugehörige Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung. In diesen Liegenschaften gilt das Recht des Aufnahmestaats nur insoweit, als es nicht um die Organisation, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Hauptquartiers, das Personal und die Angehörigen oder sonstige interne Angelegenheiten geht, die keine Auswirkung auf die Rechte Dritter oder benachbarte Gemeinden sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben.

Zu Artikel 38

Personal, welches die Befähigung zur Ausübung einer Funktion im Sanitätsdienst hat, kann seine Tätigkeit zugunsten des Personals einer anderen Vertragspartei unabhängig von der nationalen Zuständigkeit ausüben.

Im Bereich der medizinischen sowie zahnmedizinischen Behandlung einschließlich der Krankenhausbehandlung in militärischen Gesundheitseinrichtungen werden das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen dem Personal der Streitkräfte des Aufnahmestaats gleichgestellt.

Zu Artikel 39

Artikel 39 regelt für das Personal des Hauptquartiers sowie seine Angehörigen die Befreiung von der Ausländerregistrierung und -kontrolle im Aufnahmestaat.

Zu Artikel 40

Artikel 40 stellt klar, dass Fahrzeuge und andere Transportmittel im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nur eingesetzt werden dürfen, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.

Zu Artikel 41

Sofern das Hauptquartier bewegliche oder unbewegliche Sachen nicht mehr benötigt, die gemeinsam finanziert wurden wird einvernehmlich der Restwert festgelegt.

Einzelheiten sind in der Haushalts- und Finanzordnung zu regeln.

Zu Artikel 42

Artikel 42 gibt dem Gemeinsamen Komitee die Möglichkeit, der Ernennung von Personal aus Drittstaaten zuzustimmen.

Die Rechtsstellung dieses Personals wird zwischen dem ernennenden Staat und dem Aufnahmestaat festgelegt. Die Bedingungen zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Hauptquartiers werden zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Zu Artikel 43

Artikel 43 sieht vor, dass Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden.

Zu den Artikeln 44 und 45

Die Artikel 44 und 45 enthalten Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung dieses Vertrags.

Zu Artikel 46

Artikel 46 bestimmt die Notwendigkeit der Ratifikation sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Zu Artikel 47

Artikel 47 eröffnet weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, diesem Vertrag auf Einladung der Vertragsparteien beizutreten.

Zu Artikel 48

Die Französische Regierung notifiziert den Vertragsstaaten die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags.

Zu Artikel 49

Artikel 49 enthält Bestimmungen zur Kündigung dieses Vertrags. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf von zehn Jahren möglich.