Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen KOM (2009) 38 endg.; Ratsdok. 5883/09
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 3. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30. Januar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Januar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 415/06 (PDF) = AE-Nr. 061266,
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383 und AE-Nr. 080910
Begründung
Auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 hat der Europäische Rat ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, das die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorsieht. Das Programm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt ca. 1,5 % des BIP der Europäischen Union (was etwa 200 Mrd. EUR entspricht).
Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um die Breitband-Internet im ländlichen Raum auszubauen und die neuen Herausforderungen zu bewältigen, die im Rahmen der im November 2008 abgeschlossenen Bewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 (GAP-Gesundheitscheck) ermittelt wurden. Ein Drittel dieses Betrags (0,5 Mrd. EU-R) ist für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen und zwei Drittel (1 Mrd. EU-R) sind für den Ausbau der Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum bestimmt. Für die Zuweisung von zusätzlichen Mitteln für diese beiden vorrangigen Bereiche der EU-Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum gibt es folgende Gründe:
Die ländlichen Gemeinden sind von der wirtschaftlichen Rezession besonders bedroht. In Krisenzeiten besteht für sie ein größeres Risiko der Ausgrenzung - und wenn es dann zu einem wirtschaftlichen Wiederaufschwung kommt, kann es sein, dass dessen Vorteile länger ausbleiben.
Das Breitband-Internet ist eines der wichtigsten Hilfsmittel der modernen Wirtschaft. Im heutigen Europa eröffnet das Breitband-Internet Möglichkeiten für die Arbeitssuche, das Erlernen neuer Fähigkeiten, die Erschließung neuer Märkte und die Reduzierung der Kosten.
Es ist unentbehrlich geworden für Schulen, Bibliotheken, öffentliche Verwaltungen und Unternehmen. Das Breitband-Internet ist zu einem unverzichtbaren Instrument für das Funktionieren unserer modernen Wirtschaft geworden. Aber es gibt immer noch weiße Flecken, d. h. Gemeinden, die aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte und der hohen Kosten bisher noch über keine Breitbandversorgung verfügen. Darum besteht das Ziel des Europäischen Konjunkturprogramms darin, die Breitbandverbindungen auszubauen, damit bis 2010 das gesamte Gebiet mit Hochgeschwindigkeits-Breitbandanschlüssen versorgt ist. In dem Programm wird auch betont, dass die Leistungsfähigkeit der bestehenden Netze gesteigert werden muss und wettbewerbsorientierte Investitionen in Glasfasernetze gefördert sowie die Frequenzen für drahtlose Breitbanddienste freigegeben werden müssen.
Die Förderung der Breitbandinfrastruktur wird auch dadurch begünstigt, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, für öffentliche Infrastrukturinvestitionen in ländlichen Gebieten spezifische Beihilfesätze von bis zu 100 % zu wählen. Dies schafft eine gute Basis für die Verwendung der Mittel, die im Rahmen des Konjunkturprogramms für das Breitband bereitgestellt werden. Für sonstige nichtöffentliche Infrastrukturvorhaben gelten die Beihilfesätze, die in den allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzt sind.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zusätzlichen Mittel aus dem Konjunkturprogramm bereits ab 2009 verwendet werden, um so schnell wie möglich gegen die Wirtschaftskrise anzugehen.
Die EU führt bereits Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung durch, um das Wirtschaftswachstum im ländlichen Raum anzukurbeln und den Allgemeinzustand der ländlichen Gesellschaft zu stärken. Im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks wurden eine Reihe von neuen Herausforderungen ermittelt, die für die europäische Landwirtschaft von ganz besonderer Bedeutung sind. Je schneller Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen getroffen werden, umso leichter ist es für die betreffenden ländlichen Gemeinden, diese Herausforderungen ihrerseits in Angriff nehmen und somit besser vorbereitet zu sein, wenn sich die Wirtschaftslage wieder verbessert. Dies entspricht dem Nachdruck, der im Konjunkturprogramm auf die beschleunigte Durchführung von
Strukturmaßnahmen der EU gelegt wird, um die Investitionen in diesen Krisenzeiten möglichst früh zu lancieren.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, das die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorsieht. Das Programm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt etwa 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was einem Betrag von etwa 200 Mrd. EUR entspricht.
- (2) Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates5 festgelegten Prioritäten ("neue Herausforderungen") zu verstärken.
- (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist in mehreren Punkten zu ändern, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten den oben genannten Betrag verwenden können; die Änderungen schließen an die Änderungen an, die mit der Verordnung (EG) Nr. [X] des Rates vom [...] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)6 [Gesundheitscheck-Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums] eingeführt wurden und aufgrund deren Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation ergeben, sowie ungenutzte Mittel, die durch die Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. [X] des Rates vom [...] mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe7 frei werden, für Vorhaben im Zusammenhang mit den "neuen Herausforderungen" eingesetzt werden können.
- (4) Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. ...8 ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates9 in der Fassung des Beschlusses ......10 festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden zum einen für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und zum anderen zur Bewältigung der "neuen Herausforderungen" eingesetzt.
- (5) Da im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zusätzliche Mittel als Gemeinschaftsbeitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen müssen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategiepläne überprüfen. Da alle Mitgliedstaaten ab 2009 solche zusätzlichen Mittel erhalten, sollten sie alle verpflichtet werden, ihre nationalen Strategiepläne bis zum 30. Juni 2009 zu überprüfen.
- (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.
- (7) Da die zusätzlichen Mittel aus dem Europäischen Konjunkturprogramm 2009 für alle Mitgliedstaaten bereit gestellt werden, sollten alle Mitgliedstaaten bereits in dem betreffenden Jahr in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhaben vorsehen, die mit den neuen Herausforderungen in Zusammenhang stehen.
- (8) Die Verpflichtung, überprüfte Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bis spätestens 30. Juni 2009 zu übermitteln, sollte daher auf alle Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.
- (9) Durch die zusätzliche spezifische und verbindliche Verwendung der Mittel, die durch die obligatorische Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... frei werden, sowie der Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 derselben Verordnung ergeben und der Beträge, die als Gemeinschaftsbeteiligung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des ELER bereit zu stellen sind, dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- (10) Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer kann für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.
- (11) Damit die spezifischen politischen Ziele der Verstärkung der mit den neuen Herausforderungen verbundenen Vorhaben und der Entwicklung von Breitband-Internetinfrastrukturen verwirklicht werden können, ist vorzusehen, dass die Finanzmittel, die im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms als Gemeinschaftsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen sind für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden, und diese Verpflichtung ist mit der bestehenden Verpflichtung bezüglich der Beträge aus der obligatorischen Modulation und der Beträge aus Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. ...... zu verknüpfen.
- (12) Angesichts der Bedeutung der Breitbandvorhaben auf Gemeinschaftsebene sollte die in der Verordnung (EG) Nr. [X] des Rates vom .............. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 [Gesundheitscheck-Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums] vorgesehene Anhebung der Beteiligung des ELER auch für diese Arten von Vorhaben gelten, um ihre Durchführung zu erleichtern.
- (13) Um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, die von der Wirtschaftskrise besonders betroffen sind und die Schwierigkeiten haben, die für die Inanspruchnahme der ELER-Mittel erforderlichen nationalen Mittel aufzubringen, sollten 2009 ausnahmsweise höhere Kofinanzierungssätze zugelassen sein.
- (14) Da die Maßnahmen in den Änderungsvorschlägen für 2009 vorgesehen sind, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2009 gelten.
- (15) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern -Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: "d) die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und eine gesonderte Aufstellung der gesamten Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung unter Angabe des Betrags, der für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung einzusetzen ist;"
- 2. Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
- 3. Artikel 16a erhält folgende Fassung:
"Artikel 16a
Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten- (1) Bis zum 31. Dezember 2009 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:
- a) Klimawandel,
- b) erneuerbare Energie,
- c) Wasserwirtschaft,
- d) biologische Vielfalt,
- e) Maßnahmen zur Abfederung der Umstrukturierung des Milchsektors,
- f) Innovationen mit Bezug zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Prioritäten,
- g) Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum.
Die Arten von Vorhaben, die mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f im Zusammenhang stehen müssen, dienen dem Erreichen von Zielen wie der Realisierung der potenziellen Wirkungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung. Anhang II enthält eine indikative Liste solcher Arten von Vorhaben und ihrer potenziellen Wirkungen. Anhang III enthält eine Liste der Vorhabensarten für die Priorität nach Unterabsatz 1 Buchstabe g.
Die überprüften Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, die sich auf die Vorhaben gemäß dem vorliegenden Absatz beziehen, werden der Kommission spätestens am 30. Juni 2009 übermittelt.
- (2) Ab 1. Januar 2009 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für die Arten von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis f um zehn Prozentpunkte angehoben werden.
- (3) Ab 31. Dezember 2009 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch
- a) eine Liste der Arten von Vorhaben und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
- b) eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013."
- (1) Bis zum 31. Dezember 2009 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Arten von Vorhaben auf, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sind und auf folgende Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und in den nationalen Strategieplänen näher ausgeführt sind, abzielen:
- 4. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Beträge, die durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a frei werden, sowie ab 2011 die Beträge, die sich aus der Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. ... ergeben, und der Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet.
- 5. Dem Artikel 56 wird folgender Satz angefügt: "Die größenmäßige Beschränkung für Infrastruktureinrichtungen gilt nicht für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g."
- 6. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
(2a) Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses ......11 ergibt, steht ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Er ist für die Arten von Vorhaben zu verwenden die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen und ist wie folgt einzusetzen:
- a) ein Drittel (0,5 Mrd. EU-R) für Vorhaben im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f;
- b) zwei Drittel (1 Mrd. EU-R) für Vorhaben im Zusammenhang mit der Priorität gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g."
- b) Die Absätze 5a und 5b erhalten folgende Fassung:
- (5a) Ein Betrag in Höhe der Summe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel [9 Absatz 4] und Artikel [10 Absatz 4] sowie ab 2011 aus Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. ...... ergeben, und ein Drittel des Anteils der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag, der in der Entscheidung der Kommission über die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten festgesetzt ist, wird von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
Zwei Drittel des Anteils der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag, der in der Entscheidung der Kommission über die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten festgesetzt ist, werden von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
- (5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.
Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.
Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften parallel dazu die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen."
- (5a) Ein Betrag in Höhe der Summe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel [9 Absatz 4] und Artikel [10 Absatz 4] sowie ab 2011 aus Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. ...... ergeben, und ein Drittel des Anteils der Mitgliedstaaten an dem in Absatz 2a genannten Betrag, der in der Entscheidung der Kommission über die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten festgesetzt ist, wird von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für Vorhaben gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der vorliegenden Verordnung eingesetzt.
- a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
- 7. Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ... ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. ....ergeben."
- 8. In Artikel 70 wird folgender Absatz 4b eingefügt:
(4b) Abweichend von den in den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Obergrenzen kann der Beteiligungssatz des ELER für von den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 zu tätigende Ausgaben um bis zu 10 zusätzliche Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Die Obergrenzen gemäß den Absätzen 3 und 4 sind jedoch für die gesamten öffentlichen Ausgaben einzuhalten, die während des Programmplanungszeitraums getätigt werden.
- 9. In Anhang II erhält der Titel folgende Fassung: "Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f und ihrer potenziellen Wirkungen"
- 10. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
"Anhang III
Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g
Priorität: Breitbandinfrastruktur im ländlichen Raum | |
---|---|
Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen |
Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen (z.B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) | Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung |
Modernisierung der vorhandenen Breitbandinfrastruktur | Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung |
Schaffung der passiven Breitbandinfrastruktur (z.B. Bauarbeiten an Leitungsrohren und anderen Netzwerkelementen wie Dark Fibre usw.) auch in Synergie mit anderen Infrastrukturen (Strom-, Verkehrs-, Wasserversorgungs-, Kanalisationsnetze usw.). | Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung" |
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)12, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit dem Beschluss 2006/493/EG des Rates13 wurden der Betrag für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag der Konzentration in den im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen festgelegt.
- (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 ein Europäisches Konjunkturprogramm gebilligt, das die Einleitung vorrangiger Maßnahmen zur beschleunigten Anpassung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten an die gegenwärtigen Herausforderungen vorsieht.
- (3) Das Programm basiert auf einem Mittelaufwand in Höhe von insgesamt etwa 1,5 % des BIP der Europäischen Union, was etwa 200 Mrd. EUR entspricht. Von diesem Gesamtbetrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, damit sie die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum ausbauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Prioritäten ("neue Herausforderungen") verstärken können. Der über den ELER zur Verfügung gestellte Betrag sollte so aufgeteilt werden, dass ein Drittel (0,5 Mrd. EU-R) für die neuen Herausforderungen verwendet wird und zwei Drittel (1 Mrd. EU-R) für den Ausbau der Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum verwendet werden.
- (4) Der Beschluss 2006/493/EG ist daher entsprechend zu ändern Beschliesst:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
- Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 20072013 (konstante Preise des Jahres 2004), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen (*)
EUR (**) zu Preisen 2004 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien | 9 325 497 783 | 10 788 767 263 | 11 873 603 971 | 10 278 583 653 | 9 824 886 713 | 9 588 187 168 | 9 356 225 581 | 71 035 752 132 |
Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen | 27 676 975 284 |
- (*) Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
- (**) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 20072013 (laufende Preise), die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen (*)
EUR (**) zu laufenden Preisen | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien | 9 896 292 851 | 11 678 108 653 | 13 109 418 209 | 11 575 354 634 | 11 285 706 554 | 11 234 089 442 | 11 181 555 662 | 79 960 526 005 |
Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels "Konvergenz" förderfähigen Regionen | 31 232 644 963 |
- (*) (*) Vor der Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.
- (**) Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 2 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 3 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 4 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 5 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 6 ABl. L ... vom ..., S. ....
- 7 ABl. L ... vom ..., S. ....
- 8 ABl. L ... vom ..., S. ....
- 9 ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.
- 10 ABl. L ... vom ..., S. ....
- 11 ABl.: an dieser Stelle die Nummer des in Fußnote 9 genannten Beschlusses einsetzen.
- 12 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 13 ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.