Punkt 16 der 967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
Der Bundesrat möge für den Fall, dass Ziffer 14 der BR-Drucksache 107/18 (PDF) eine Mehrheit erhält, folgenden ergänzenden Satz zu dieser Ziffer beschließen:
"Von dem Verbot sollten Gleisanlagen zunächst ausgenommen bleiben. Der Bundesrat sieht aber auch für diesen Bereich die Notwendigkeit, zeitnah möglichst kostenneutrale Alternativen zu erproben und bei deren Vorliegen das Anwendungsverbot auch auf Gleisanlagen zu erstrecken."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Freihalten von Schienenwegen kann bisher bei Einhaltung eines vernünftigen Kostenrahmens nur durch Mittel auf Glyphosatbasis erfolgen. Insofern sollte dieser Bereich zunächst von einem Anwendungsverbot ausgenommen bleiben. Allerdings werden bereits erste Alternativen auch in der Praxis erprobt. Auch vor dem Hintergrund, dass Schienenstrecken durch für Trinkwasser relevante Gebiete führen und längs von ihnen oft noch eine hohe Biodiversität vorherrscht, sollte das Anwendungsverbot bei Vorliegen geeigneter Alternativen auch auf Gleisanlagen erstreckt werden.