Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
(OGC-VwV)

992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Buchstabe D Abschnitt "Anlagen der Nummer 4.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:

Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen" Unterabschnitt "4.1.1a Anlagen zur Herstellung von ungesättigten kurzkettigen Kohlenwasserstoffen" Absatz "Messung und Überwachung" Satz 1

In Buchstabe D Abschnitt "Anlagen der Nummer 4.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:

Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen" Unterabschnitt "4.1.1a Anlagen zur Herstellung von ungesättigten kurzkettigen Kohlenwasserstoffen" Absatz "Messung und Überwachung" sind in Satz 1 nach den Wörtern "bei der Entkokung sind" die Wörter "ab dem 01.01.2021" einzufügen.

Begründung:

Die Messanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid beim Entkoken sind deshalb in das BVT (Beste verfügbare Technik)-Merkblatt für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (LVOC-BREF) aufgenommen worden, um bei der nächsten Überarbeitung aussagekräftige Daten für die Entscheidung über die Notwendigkeit eines BVT-assoziierten Emissionswertes (BAT-AELs) zu erhalten. Dazu ist es fachlich erforderlich, eine europaweit einheitliche Messmethodik und diesen Methoden zugewiesene Zyklen zu entwickeln, um vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methodik liegt im Moment noch nicht vor. Um für den BREF-Prozess belastbare und damit vergleichbare Messdaten zu erhalten, wird bis 31. Dezember 2020 die Möglichkeit geschaffen, diese standardisierten Vorgaben noch zu entwickeln. Auch ist es erforderlich, die Messungen im Detail mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Durch eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften hinsichtlich der Messungen auf den 1. Januar 2021 wird auch den Vollzugsbehörden ausreichend Zeit gegeben, sich diesbezüglich mit der chemischen Industrie abzustimmen und mögliche signifikante Unterschiede bei Anlagentyp und Prozessen zu berücksichtigen.

2. Zu Buchstabe D Abschnitt "Anlagen der Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:

Anlagen zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen" Unterabschnitt "4.1.6a Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid" Absatz "Messung und Überwachung" Satz 5

In Buchstabe D Abschnitt "Anlagen der Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV: Anlagen zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen" Unterabschnitt "4.1.6a Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid" Absatz "Messung und Überwachung" sind in Satz 5 nach den Wörtern "bei der Entkokung sind" die Wörter "ab dem 01.01.2021" einzufügen.

Begründung:

Die Messanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid beim Entkoken sind deshalb in das BVT (Beste verfügbare Technik)-Merkblatt für die Herstellung von organischen Grundchemikalien (LVOC-BREF) aufgenommen worden, um bei der nächsten Überarbeitung aussagekräftige Daten für die Entscheidung über die Notwendigkeit eines BVT-assoziierten Emissionswertes (BAT-AELs) zu erhalten. Dazu ist es fachlich erforderlich, eine europaweit einheitliche Messmethodik und diesen Methoden zugewiesene Zyklen zu entwickeln, um vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methodik liegt im Moment noch nicht vor. Um für den BREF-Prozess belastbare und damit vergleichbare Messdaten zu erhalten, wird bis 31. Dezember 2020 die Möglichkeit geschaffen, diese standardisierten Vorgaben noch zu entwickeln. Auch ist es erforderlich, die Messungen im Detail mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Durch eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften hinsichtlich der Messungen auf den 1. Januar 2021 wird auch den Vollzugsbehörden ausreichend Zeit gegeben, sich diesbezüglich mit der chemischen Industrie abzustimmen und mögliche signifikante Unterschiede bei Anlagentyp und Prozessen zu berücksichtigen.

B

3. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

C

4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (OGC-VwV) hinsichtlich der Messanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid beim Entkoken unverzüglich zu ändern, sobald die europaweit einheitliche Messmethodik und dieser Methodik zugewiesene Zyklen beim Entkoken entwickelt sind, um für den weiteren BREF-Prozess belastbare und damit vergleichbare Messdaten zu erhalten.

Begründung:

Derzeit werden eine europaweit einheitliche Messmethodik und diesen Methoden zugewiesene Zyklen beim Entkoken entwickelt, um für den weiteren BREF-Prozess belastbare und damit vergleichbare Messdaten erhalten zu können. Erst wenn europaweit die Emissionsmessungen beim Entkoken vereinheitlicht durchgeführt werden, ist anschließend eine fachlich belastbare Festlegung eines BVT-assoziierten Emissionswertes (BAT-AELs) im BREF-Prozess möglich.