983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 14, Nummer 16, Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Nummer 23 (Inhaltsangabe Angaben zu Anlage 16 - neu - und Anlage 17 - neu -, § 4 Absatz 1, § 11 Nummer 1 Buchstabe h, i und j - neu -, § 13 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 11 - neu -, § 15 Absatz 3 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 4 sowie Anlage 16 - neu - und Anlage 17 - neu - der 10. BImSchV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Angabe zu Anlage 15 ist folgende Angabe einzufügen:
"Anlage 16 Zeichen Paraffinischer Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11)"
- bb Die Angabe zu Anlage 16 ist als Angabe zu Anlage 17 zu bezeichnen.
b) Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe April 2014" durch die Wörter "DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, oder der DIN EN 15940, Ausgabe Oktober 2019" ersetzt."
c) Nummer 12 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe h ist das Wort "oder" zu streichen.
- bb) In Buchstabe i ist das Wort "und" durch das Wort ", oder" zu ersetzen.
- cc) Folgender Buchstabe ist anzufügen:
"j) DIN EN 15940, Ausgabe Oktober 2019, und"
d) In Nummer 14 ist § 13 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 10 ist der abschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen.
- bb) Folgende Nummer ist anzufügen:
"11. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Oktober 2019, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung "Paraffinischer Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 16 gekennzeichnet; der Hinweis "Enthält bis zu 7 % Biodiesel" muss im Zeichen Teil a enthalten sein."
e) In Nummer 16 sind in § 15 Absatz 3 Nummer 1 die Wörter "Anlagen 1 bis 15" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 16" zu ersetzen.
f) In Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Wörter "Anlage 16" durch die Wörter "Anlage 17" zu ersetzen.
g) Nummer 23 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "Anlagen 1 bis 16" durch die Wörter "Anlagen 1 bis 17" zu ersetzen.
- bb) Nach Anlage 15 ist folgende Anlage einzufügen:
"Anlage 16
Zeichen Paraffinischer Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11) - cc) Anlage 16 ist als Anlage 17 zu bezeichnen.
Begründung:
Um die bestehenden deutschen Klimaschutzziele zu erreichen, ist eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen in allen Sektoren und Anwendungen in Industrie, Haushalten und Verkehr erforderlich. Power-to-Liquid-Kraftstoffe (PtL) sind eine Möglichkeit, regenerativ gewonnenen Strom in den Verkehrssektor zu integrieren. Der durch PtL synthetisierte paraffinische Diesel ist zudem im Vergleich zu Diesel der Norm DIN EN 590 schadstoffärmer und kann zur Luftreinhaltung in den Städten beitragen. Im Unterschied zu anderen regenerativ gewonnenen Kraftstoffen wie Wasserstoff und Biogas kann paraffinischer Diesel unter Verwendung der vorhandenen Infrastruktur an allen Tankstellen vertrieben werden.
Diese Vorteile können nur dann für einen effizienten Markthochlauf genutzt werden, wenn die PtL-Kraftstoffe auch als Reinkraftstoffe an den Tankstellen vermarktet werden. Eine Beschränkung allein auf die Beimischung der PtL-Kraftstoffe zu konventionellen, fossilen Kraftstoffen wird nicht die erforderlichen Investitionen auslösen. Deshalb ist die Aufnahme von paraffinischem Diesel gemäß der Norm DIN EN 15940 als Dieselkraftstoff in § 4 der 10. BImSchV alternativlos.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass begleitend eine zeitnahe Umsetzung der RED II erforderlich ist, um für alle in der 10. BImSchV erfassten Kraftstoffe, deren Ausgangsstoff Anbaubiomasse ist oder sein kann, sicherzustellen, dass die europäischen Vorgaben insbesondere auch zur Reduzierung des Risikos indirekter Landnutzungsänderungen eingehalten werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 5 der 10. BImSchV)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 1 Absatz 5 die Wörter "aus Erdöl gewonnene" zu streichen.
Begründung:
Regenerative Energieträger müssen zur Einhaltung der deutschen Klimaschutzziele auch im Verkehrssektor verstärkt genutzt werden. Davon kann der Schifffahrtssektor nicht ausgenommen werden. Kraftstoffe aus Biomasse und Power-to-Liquid-Kraftstoffe (PtL) müssen zulässig sein, um entsprechende
Innovationen und die Senkung der Treibhausgasemissionen zu bewirken. Die derzeitige Beschränkung der Basis von Schiffskraftstoffen allein auf Erdöl ist im Hinblick auf die Klimaschutzanforderungen nicht mehr zeitgemäß und deshalb zu streichen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 1 der 30. BImSchV)
In Artikel 2 Nummer 1 sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Schnelllauftoren" durch die Wörter "in Kombination mit Schnelllauftoren" zu ersetzen.
Begründung:
Aus technischer Sicht sind weder Luftschleieranlagen noch Schnelllauftore als Einzelmaßnahmen gleichwertig zu Schleusen einzustufen. Luftschleieranlagen sind nur als gleichwertig zu Schleusen einzustufen, wenn zusätzlich Schnelllauftore eingesetzt werden und die Tore nur für Durchfahrten geöffnet werden. Schnelllauftore sind ebenfalls keine gleichwertigen Einrichtungen im Vergleich zu Schleusen.
B
4. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat sieht in aus erneuerbaren Energiequellen hergestellten Kraftstoffen eines von mehreren Schlüsselelementen für eine erfolgreiche Energiewende, die darüber hinaus erhebliche wirtschaftliche Chancen bieten. Er verweist hierzu auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2019 für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht (BR-Drucksache 346/19(B) -).
Um mit erneuerbarem Strom hergestellte synthetische Dieselkraftstoffe (sogenannte E-Fuels) gewerbsmäßig in den Verkehr bringen zu können, ist die Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV notwendig. Die vorliegende Verordnung sieht dies noch nicht vor. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass spätestens mit der Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie in nationales Recht auch die Aufnahme der DIN EN 15940 in die 10. BImSchV erfolgt.