Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

A. Zielsetzung

Seit einigen Jahren wächst das Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen aus Lagerstätten mit sehr geringen Durchlässigkeiten. Zur Aufsuchung und Gewinnung dieser Bodenschätze wird eine Technologie eingesetzt, bei der in tief liegenden Gesteinsformationen unter Verwendung großer Flüssigkeitsmengen künstliche Risse erzeugt werden, das sog. Hydraulic Fracturing, kurz Fracking.

Aufgrund der Verfahrensspezifika sind bei dieser Technologie Risiken für die Umwelt nicht ausgeschlossen. Realisierten sich derartige Risiken, so wären diese mit erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und damit den Trinkwasserschutz verbunden, sodass entsprechende Ergänzungen des wasserrechtlichen Instrumentariums im Wasserhaushaltsgesetz erforderlich sind.

Gleiches gilt für die Versenkung von Lagerstättenwasser zum Zweck der dauerhaften Entsorgung, im Rahmen dessen vergleichbare Risiken nicht ausgeschlossen werden können.

Hingegen unterliegt Lagerstättenwasser, welches aus Gründen der Druckerhaltung als sekundäre oder tertiäre Fördermaßnahmen zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen innerhalb der Lagerstätte zweckgebunden wiederverpresst wird (bei der Erdölförderung) nicht dieser Regelung.

B. Lösung

Die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes werden ergänzt. Insbesondere enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

a) Erfüllungsaufwand für den Bund

Für den Bund wird mit der Verordnung kein Erfüllungsaufwand begründet.

b) Erfüllungsaufwand für die Länder und die Gemeinden

Die vorgesehenen Klarstellungen werden für die Landesbehörden, die für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zuständig sind, insgesamt nur einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bewirken. Entsprechendes gilt für das Verbot des Einsatzes der Fracking-Technologie in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, da dieses Verbot bereits kraft Gesetzes greift. Entsprechendes gilt für die Gemeinden, soweit diese im Verfahren beteiligt werden.

E. Bürokratiekosten

Für das Land und die Kommunen entstehen durch die Durchführung wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren Mehraufwand und damit Mehrkosten, die derzeit nicht genau bezifferbar, jedoch durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren gedeckt wären. Den Unternehmen entstehen überdies ggf. Mehrkosten durch die Erstellung entsprechender Antragsunterlagen.

F. Sonstige Kosten

Die Klarstellung zum wasserrechtlichen Benutzungstatbestand und die damit einhergehende generelle Erlaubnispflicht für Vorhaben unter Einsatz der FracTechnologie und die Versenkung von Lagerstättenwasser zum Zweck der dauerhaften Entsorgung wird für die Wirtschaft insgesamt nur einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bewirken. Die Bezifferung dieses geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwands durch die neue Regelung ist daher nicht möglich.

Das gesetzliche Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz der FrackingTechnologie in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen

Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, verursacht bei den Normadressaten keinen zusätzlichen Kosten- oder Zeitaufwand. Ein zusätzlicher Kosten- oder Zeitaufwand aufgrund des gesetzlichen Verbots könnte nur entstehen, wenn die Unternehmen, die entsprechende Techniken einsetzen, auf Grund einer erteilten Zulassung bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt haben. Entsprechendes gilt für das Verbot der untertägigen Ablagerung von Stoffen, die bei Tiefbohrungen anfallen. Für die Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestandskräftige wasserrechtliche Zulassungen bestehen, gilt jedoch das gesetzliche Verbot nach dem neuen gerade nicht.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei
Hannover, 2. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben* mit dem Antrag zuzuleiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzuleiten, die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Gewinnung von Bodenschätzen durch Tiefbohrungen einschließlich des Betriebs von unterirdischen Kavernenspeichern** zuzuleiten sowie den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlagen gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Mielke Staatssekretär

* siehe Drucksache 283/14 (PDF)

** siehe Drucksache 284/14 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 48 wird wie folgt geändert:

3. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a neu eingefügt:

(1a) In Wasserschutzgebieten ist das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme verboten. Dieses Verbot gilt auch für unterirdisch abgelenkte Tiefbohrungen nach Satz 1, deren Bohrpfad oder Landepunkt unterhalb eines Wasserschutzgebietes liegt. Verboten ist ferner die untertägige Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend in sonstigen Gebieten zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung oder für Mineralwasser."

4. Nach § 106 wird folgender § 106a neu eingefügt:

" § 106a Übergangsbestimmung für das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem

Druck sowie die untertägige Ablagerung von Stoffen

Das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie die untertägige Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung, sind nach § 52 Absatz 1a nicht verboten, sofern sie vor dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] nach wasserrechtlichen Vorschriften bestandskräftig zugelassen worden sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Die vorgesehenen Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz dienen dem Schutz des Grundwassers und insbesondere der Trinkwasserversorgung vor den möglichen Risiken, die mit Tiefbohrungen verbunden sind, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden (Fracking-Technologie). In diesem Zusammenhang muss auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung verbunden sind. Der Gesetzentwurf enthält hierzu insbesondere die folgenden Regelungen:

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus dem Kompetenztitel "Wasserhaushalt" (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes).

III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

Das Gesetz dient nicht der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben. Es ist mit EU-Recht vereinbar.

IV. Gender Mainstreaming

Die vorgesehenen Regelungen zu Tiefbohrungen unter Einsatz der FrackingTechnologie unterscheiden nicht zwischen Männern und Frauen. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.

V. Alternativen

Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, da die vorgesehenen Regelungen zum Einsatz der Fracking-Technologie sowie zur Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung, für einen wirksamen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung unverzichtbar sind.

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

VII. Erfüllungsaufwand

Aus dem Gesetz ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelung in § 9 Absatz 2 Nummer 2 und die damit einhergehende generelle Erlaubnispflicht für Vorhaben unter Einsatz der Frac-Technologie wird für die Wirtschaft insgesamt nur einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bewirken. Die Bezifferung dieses geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwands durch die neue Regelung ist daher nicht möglich.

Das gesetzliche Verbot von Tiefbohrungen unter Einsatz der Fracking-Technologie in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen Gebieten, in denen Trinkoder Mineralwasser gefördert wird (§ 52 Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 WHG) verursacht bei den Normadressaten keinen zusätzlichen Kostenoder Zeitaufwand. Ein zusätzlicher Kosten- oder Zeitaufwand aufgrund des gesetzlichen Verbots könnte nur entstehen, wenn die Unternehmen, die entsprechende Techniken einsetzen, auf Grund einer erteilten Zulassung bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt haben. Entsprechendes gilt für das Verbot der untertägigen Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der dauerhaften Entsorgung. Für die Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestandskräftige Zulassungen nach Wasserecht bestehen, gilt jedoch das gesetzliche Verbot nach dem neuen § 106a WHG gerade nicht.

§ 52 Abs. 1 WHG begründet daher für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Regelung in § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird für die Landesbehörden, die für die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zuständig sind, insgesamt nur einen geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand bewirken. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Nummer 2 Buchstabe a verwiesen. Entsprechendes gilt für das Verbot des Einsatzes der Fracking-Technologie in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, da dieses Verbot bereits kraft Gesetzes greift.

VIII. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen Neuregelungen dienen dem erforderlichen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung und damit der Daseinsvorsorge vor den mit der Anwendung der Fracking-Technologien verbundenen möglichen Risiken. Verbotsregelungen sind nur in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten, in sonstigen Gebieten, in denen Trink- oder Mineralwasser gefördert wird, sowie im räumlichen Zusammenhang mit solchen Gebieten vorgesehen. Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Für die übrigen Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Tiefbohrungen mit Einsatz der FrackingTechnologie sowie der Ablagerung von Stoffen, die bei solchen Tiefbohrungen anfallen, nach den Umständen und der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Der Gesetzentwurf trägt damit auch den wirtschaftlichen Interessen an der Nutzung der Fracking-Technologie zur Gewinnung von Erdwärme, Erdgas und Erdöl in angemessener Weise Rechnung.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Buchstabe a

Mit der Ergänzung eines eigenen Tatbestandes einer unechten Benutzung soll Rechtsklarheit dahingehend erreicht werden, dass auch die genannten Handlungen im Zusammenhang mit der sog. Fracking-Technologie, bei denen nicht unmittelbar auf das Grundwasser eingewirkt wird, Gewässerbenutzungen darstellen, ohne dass es noch im Einzelfall darauf ankäme, ob die jeweiligen Maßnahmen geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die Formulierung macht deutlich, dass nicht die Tiefbohrung selbst, sondern das daraus erfolgende Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck als Gewässerbenutzung anzusehen ist. Mit der Ergänzung von § 9 Absatz 2 WHG wird sichergestellt, dass für die genannten Vorhaben immer eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erforderlich ist. Daher setzt eine Erlaubniserteilung durch die Bergbehörde immer das Einvernehmen mit den Wasserbehörden voraus. Hierdurch wird auch eine Vereinheitlichung der derzeitigen z.T. unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern erreicht. Die Neuregelung trägt dem Gefährdungspotenzial derartiger Vorhaben für das Grundwasser und insbesondere für die Trinkwasserversorgung Rechnung.

Lagerstättenwasser im Sinne der Vorschrift besteht aus flüssigen und gelösten geogenen Stoffen und Gemischen, die erst nach der Beendigung der Rückförderung und der Freiförderung während der Produktionsphase aus der Bohrung ausgetragen werden.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2:

Buchstabe a

Mit der Änderung werden an die Erlaubniserteilung für Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG die gleichen Anforderungen wie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser gestellt. Eine Erlaubnis für das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie die untertägige Versenkung von Lagerstättenwasser aus Tiefbohrungen zum Zweck der Entsorgung darf daher nur erteilt werden, wenn keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen ist. Eine solche liegt vor, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei einer auf konkreten, nachvollziehbaren Feststellungen beruhenden Prognose nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist.

Buchstabe b

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a wird sichergestellt, dass als Frac-Fluide keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt werden dürfen und die Verwendung der Stoffe auch den Vorgaben des Chemikalienrechts genügen muss. Durch diese Regelung wird dem besonderen Gefahrenpotenzial der als Frac-Fluide zum Einsatz kommenden Stoffe für den vorsorgenden Grund- und Trinkwasserschutz Rechnung getragen

Zu Nummer 3:

Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, aber auch von Erdöl oder Erdwärme mit Einsatz hydraulischer Verfahren zum Aufbrechen der Gesteine kann in Wasserschutzgebieten und in Heilquellenschutzgebieten eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen. Auch von der Verpressung des Lagerstättenwassers können Risiken besonders für die Wassergewinnung ausgehen. Wegen des besonderen Schutzbedürfnisses sind daher die genannten Handlungen in festgesetzten Wasserschutzgebieten nicht zulässig, ohne dass dies in einzelnen Schutzgebietsverordnungen der Länder oder durch weitere landesrechtliche Vorschriften geregelt werden muss.

Absatz 1a Satz 2 regelt, dass auch Tiefbohrungen verboten sind, die außerhalb eines Wasserschutzgebiets beginnen, soweit sie in den Bereich unterhalb des Wasserschutzgebiets abgelenkt werden. Diese Klarstellung ist für einen wirksamen Schutz der Wasservorkommen in einem Wasserschutzgebiet erforderlich, da bei der Fracking-Technologie auch Horizontalbohrungen zum Einsatz kommen.

Satz 4 soll sicherstellen, dass auch solche Gebiete vor Gefährdungen durch Fracking und der Verpressung von Lagerstättenwasser in den Untergrund geschützt werden, die der Gewinnung von Trinkwasser dienen, für die aus verschiedensten Gründen bislang kein Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde bzw. festgesetzt werden konnte. Auch in diesen Gebieten ist der Einsatz der Fracking-Technologie nicht verantwortbar. Entsprechendes gilt dort, wo Mineralwasser gewonnen wird, da hier eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht

Die Regelung des neuen § 52 Absatz 1a gilt über § 53 Absatz 5 WHG auch in Heilq uel lensch utzgebieten.

Zu Nummer 4:

Der neue § 106a stellt sicher, dass das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck aus Tiefbohrungen heraus zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie die untertägige Versenkung von Lagerstättenwasser in Wasserschutzgebieten usw., die vor der Verkündung dieses Gesetzes bestandskräftig wasserrechtlich zugelassen wurden, Bestandsschutz genießen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.