A. Problem und Ziel
- Die Voraussetzungen für erlaubtes Ventilieren von Binnen-Tankschiffen waren bis 31.12.2005 in der Verordnung selbst abschließend festgelegt; einer eigens zu erteilenden Ausnahmegenehmigung bedurfte es damals nicht. Auch künftig soll aus Gründen der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung ein derartiger Aufwand vermieden und auf eine Ausnahmegenehmigung mit Einzelfallprüfung verzichtet werden.
B. Lösung
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Verzicht auf Ausnahmeentscheidungen beim Ventilieren von Binnentankschiffen verhindert Vollzugslasten. Personaleinsparungen sind damit aber nicht verbunden. Die Überwachung des Ventilierens kann wie bis zum Auslaufen der auf den 31.12.2005 befristeten Regelung durch die Wasserschutzpolizeien erfolgen.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft Für die Binnenschifffahrt entfällt der Aufwand für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Verordnungsantrag des Freistaates Bayern
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 13. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 80 Abs. 3 GG
der Bundesregierung zuleiten möge.
Ich bitte, den Verordnungsentwurf den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV
Vom ...
Auf Grund des § 7 Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), § 7 Abs. 1, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
In § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl I S. 2247) geändert worden ist, werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2005" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Auf die Durchführung von Verwaltungsverfahren zur Festlegung der Maßgaben für das Ventilieren von Binnentankschiffen in jedem Einzelfall wird verzichtet. Die bis 31.12.2005 geltende Regelung hat gezeigt, dass es eines solchen Aufwandes nicht bedarf. Bis dahin war in der Verordnung selbst abschließend festgelegt, unter welchen Bedingungen Tankschiffe ventilieren dürfen. Die Überwachung des richtigen Ventilierens kann, wie bereits bis zum 31.12.2005, durch die Wasserschutzpolizeien erfolgen. Die Überprüfung von unzulässigem Entgasen ist seit dem Inkrafttreten des ADNR2005 insofern erleichtert, als die Schiffe, die Ottokraftstoff transportieren dürfen, unter dem Begriff "Reise-Registrierung" verpflichtet sind, Dokumente zu führen, aus denen der Umgang mit flüssigen und gasförmigen Resten hervorgeht. Wenn daher ein entgastes Schiff auf einer Leerfahrt unmittelbar nach dem Löschen von Benzin von der Wasserschutzpolizei kontrolliert wird, muss der Schiffsführer dokumentieren können wie er das Schiff legal von den gasförmigen Resten befreit hat. Diese Dokumente müssen 6 Monate an Bord aufbewahrt werden. Diese "Reise-Registrierung" dürfte daher eine ausreichende Kontrollmöglichkeit darstellen. Denn ein Schiffsführer, der wegen ungeplanten Werftaufenthalts entgast, wird auch dokumentieren können welche Maßnahme ihn zum Aufsuchen einer Werft veranlasst hat.