Der Bundesrat hat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 15 Absatz 4 Nummer 2
In § 15 Absatz 4 Nummer 2 sind nach den Wörtern "oder Wiederanlage" die Wörter "und Umbruch mit Wiederansaat" einzufügen.
Begründung:
Dauergrünlanderhalt kann in besonderen Fällen, z.B. nach Hochwasser, einen Umbruch mit sofortiger Ansaat erfordern und sollte auch in besonders sensiblen Gebieten unter bestimmten Bedingungen, die in der Rechtsverordnung zu regeln sind, ermöglicht werden.
2. Zu § 18 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu -
§ 18 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Angabe "Artikel 46 Absatz 2" ist die Angabe "Buchstabe a bis h und j" einzufügen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Der Einsatz von Düngemitteln und chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln ist auf den Flächen im Umweltinteresse ausgeschlossen."
Begründung:
Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen. Flächen mit Zwischenfruchtanbau (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen zwar dem Ressourcenschutz (Beitrag zur Verringerung des Nitrataustrags; Bodenverbesserung), leisten aber einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Biodiversität. Im Rahmen der Durchführung der Direktzahlungen sind sie zudem äußerst verwaltungsaufwändig, u.a. auf Grund eines zusätzlich erforderlichen Kontrolltermins im Winterhalbjahr. Daher sollen sie nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.
3. Zu § 18 Absatz 1a - neu -
In § 18 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte."
Folgeänderung:
In § 18 Absatz 2 sind in Nummer 3 die Wörter "Umrechnungs- oder Gewichtungsfaktoren" durch das Wort "Umrechnungsfaktoren" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit sie Flächen mit Gewichtungsfaktoren von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen ansehen, diese Gewichtungsfaktoren anzuwenden. Mit der Ergänzung wird gewährleistet, dass bereits im Gesetz auch die Anwendung der Gewichtungsfaktoren mit einem Wert größer als 1 erfolgt. Damit werden die besonderen Leistungen der Flächen, wie z.B. Hecken, Baumgruppen oder Feldraine, für Biodiversität und andere Umweltleistungen anerkannt und ein Anreiz für deren Anwendung gesetzt. Infolge dessen ist die Ermächtigung in Absatz 2 auf die Anwendung der Umrechnungsfaktoren zu beschränken.
4. Zu den Zahlungen für Junglandwirte
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Gesprächen mit der Europäischen Kommission zur Ausgestaltung des Durchführungsrechts dafür einzusetzen, dass Junglandwirte nicht nur als Alleinunternehmer, sondern auch als geschäftsführendes Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft, als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH oder GmbH & Co. KG oder in vergleichbaren Stellungen in Betriebsgemeinschaften die Junglandwirteprämie ohne Einschränkungen im Rahmen der Direktzahlungen erhalten können.
Begründung:
Die Regelung soll die in der Praxis im Regelfall vorkommenden betrieblichen Leitungssituationen berücksichtigen. Ohne die Öffnung für die vorherrschenden Fälle liefe die Junglandwirteprämie im Rahmen der Direktzahlungen ins Leere.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Auf ökologischen Vorrangflächen sollen keine Düngemittel und keine chemischsynthetischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, um deren positive Wirkung auf die Biodiversität nicht zu gefährden.
- b) Für Pufferstreifen entlang von Gewässern und Waldrändern ist eine Mindestbreite von fünf Metern festzulegen, um deren ökologische Wirksamkeit zu gewährleisten.
- c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung Bezug nehmend auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, in einer Rechtsverordnung zu regeln, dass bergbautreibende Betriebe in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden, denen keine Direktzahlungen gewährt werden.
Mit dem Ziel, das Greening EU-weit einheitlich zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, praxisgerecht und ökologisch wirksam umzusetzen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für folgende Ausgestaltung des Greenings bei der Europäischen Kommission einzusetzen:
- d) Auf den ökologischen Vorrangflächen soll nur eine solche produktionsintegrierte Flächennutzung möglich sein, die einen besonders wirkungsvollen Beitrag zu Umwelt-, Natur- und Klimaschutz leistet. Eine standortverträgliche Bewirtschaftung und Nutzung des Aufwuchses muss grundsätzlich möglich sein. Dadurch kann die Akzeptanz der Greening-Auflagen in der Praxis maßgeblich erhöht werden.
- e) Ökologische Vorrangflächen sollen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen, um insbesondere eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte zu verhindern.