Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und 3)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 12 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen gemäß § 12 Absatz 1 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden. Der Begriff "ordnungsgemäße Behandlung" wird durch § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 konkretisiert. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, dass der in der Begründung eingeforderte unmittelbare physische Kontakt des Tierarztes mit dem Tier bzw. dem Tierbestand bereits im Verordnungstext eindeutig zu erkennen ist. Der Wille des Verordnungsgebers sollte auch ohne Rückgriff auf die amtliche Begründung erkennbar sein.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 12c Absatz 1 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 12c Absatz 1 Satz 3 vor dem Punkt am Satzende folgende Wörter einzufügen:

", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"

Begründung:

Vorhandene belastbare Erkenntnisse aus bereits vorliegenden Antibiogrammen sollen für die Behandlung von Einzeltieren nach § 12c Absatz 1 Satz 3 genutzt werden können. Der Praxis wäre es schwer vermittelbar, bei bekannten Resistenzsituationen jeden Einsatz von Antibiotika erneut mit einem Antibiogramm zu unterlegen. Voraussetzung hierfür ist eine regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung im Betrieb, die Aufschluss über die Resistenzlage im Betrieb und bei den zu behandelnden Tieren gibt. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung bestimmter Euterinfektionen im Zusammenhang mit dem Trockenstellen von Milchkühen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch das Untersuchungsdatum,"

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 13 Absatz 3 Nummer 1 wie folgt zu fassen:

"1. Anwendungs- oder Abgabedatum, bei der Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, auch das Untersuchungsdatum,"

Begründung:

Die Nachweispflichten in § 13 TÄHAV beziehen sich nicht nur auf die Anwendung von Antibiotika. Das Anwendungs- und Abgabedatum unterliegen bereits der Nachweispflicht. Die Angabe des Untersuchungsdatums ist nur in Bezug auf die Anwendung und Abgabe von Antibiotika relevant und sollte auch nur in diesem Zusammenhang gefordert werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wie folgt zu fassen:

"5. Anzahl, Art, es sei denn, es erfolgt eine Angabe nach Satz 3 Nummer 1, Identität und bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, das geschätzte Gewicht der Tiere,"

Begründung:

Die Verpflichtung zur Angabe des Gewichts der Tiere ist in der Verordnung neu hinzugekommen. Der Begründung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass das Gewicht in der Tiermedizin die Grundlage zur Feststellung der Dosierung eines Arzneimittels und damit eine notwendige Angabe für die Beurteilung ist, inwieweit die gewählte Dosierung dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entspricht, wird grundsätzlich gefolgt.

Das Gewicht spielt allerdings bei lokal anzuwendenden Arzneimitteln wie z.B. Euterinjektoren zur Behandlung von Mastitiden oder Uterusstäben keine Rolle. Bei Arzneimitteln, die systemisch anzuwenden sind, erscheint das Risiko, das von einer unsachgemäßen Dosierung ausgeht, insbesondere bei der Anwendung von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung vergleichsweise höher als bei sonstigen Wirkstoffen. Subtherapeutische Dosierungen von Arzneimitteln mit antibakterieller Wirkung können z.B. die Resistenzentwicklung und in der Folge die Resistenzverbreitung fördern. Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus ist es daher vertretbar, dass die Angabe des Gewichts auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind, beschränkt wird.

Die Angabe eines "geschätzten" bzw. ungefähren Gewichts wird für den vorstehend genannten Zweck als hinreichend betrachtet. Die Ermittlung des exakten Gewichts der zu behandelnden Tiere z.B. mittels einer Waage ist in der Praxis nicht realisierbar bzw. mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden.

Im Falle der Behandlung von Tieren, für die nach § 58a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes Mitteilungen zu machen sind, ist zusätzlich die Nutzungsart anzugeben. Aus der Angabe der Nutzungsart geht zugleich auch die Tierart hervor, deren Angabe gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gefordert wird. Um eine Doppeldokumentation zu vermeiden, ist es daher ausreichend, wenn im genannten Fall die Nutzungsart anstelle der Art angegeben wird.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 bis 7)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 13 Absatz 4 Satz 4 die Nummern 3 bis 7 durch folgende Nummern 3 bis 5 zu ersetzen:

Begründung:

Die Aufzählung der einzelnen Kriterien sollte dem fachlichen Ablauf angepasst, vom Inhalt her eindeutig formuliert und auf das fachlich Notwendige beschränkt werden.

Der Punkt Bewertungskriterien (bisher Nummer 6) ist entbehrlich, da diese Bestandteil angebotener Tests sind und im Falle einer Kontrolle vor Ort eingesehen werden können. Der Begriff Diagnose (bisher Nummer 4) ist nicht korrekt, da es sich hier zwar um den Befund der Empfindlichkeit eines Erregers gegenüber einer antimikrobiell wirksamen Substanz handelt, jedoch nicht zwingend um die abschließende Beschreibung eines Krankheitsbildes im Sinn einer ätiologischen Diagnose. Die Angabe der Diagnose wird bereits in § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 TÄHAV bei der Abgabe von Arzneimitteln an lebensmittelliefernde Tiere gefordert. Dies ist ausreichend, eine Doppelung von Angaben ist zu vermeiden.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 6 Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 13 Absatz 6 Satz 1 nach dem Wort "angewendet" die Wörter "oder abgegeben" einzufügen.

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass die zuständige Behörde in definierten Fällen anordnen kann, dass ein Tierarzt nicht nur bezüglich der Anwendung, sondern auch bezüglich der Abgabe von Arzneimitteln weitergehende Nachweise zu führen hat.

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1)

In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 nach dem Komma am Ende das Wort "oder" einzufügen.

Begründung:

In § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden Fälle aufgeführt, in denen die zuständige Behörde das Führen weitergehender Nachweise anordnen kann. Da die genannten Fälle in tatsächlicher Hinsicht unabhängig voneinander auftreten können, dient die vorgeschlagene Änderung der Klarstellung, dass das Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen ausreichend ist, um eine Anordnung treffen können.

Der neue § 13 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 entspricht zudem dem derzeit gültigen § 13 Absatz 2a Satz 1 TÄHAV, der ebenfalls beide Voraussetzungen mit einem "oder" verknüpft.

B Entschließung