Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 16. Mai 2013 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte reformiert. Er hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 insbesondere befürwortet, dass die derzeit sechs Jahre dauernde Wohlverhaltensperiode abgekürzt und redlichen Schuldnern damit die Möglichkeit verschafft wird, zu einem bereits wesentlich früheren Zeitpunkt die Restschuldbefreiung und damit die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erhalten, BR-Drs. 467/12(B) .
Der Bundesrat befürchtet allerdings angesichts der vom Deutschen Bundestag im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung angehobenen Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent der angemeldeten Forderungen, dass das Gesetz die selbst gesteckten Ziele verfehlen wird, nämlich einerseits redlichen Schuldnern alsbald einen unbelasteten Neustart zu ermöglichen und andererseits durch die Belohnung besonderen Engagements diese zu überobligationsmäßigen Anstrengungen zu motivieren.
Denn ein Anreizsystem ist selbst nach Einschätzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nur dann effektiv, wenn wenigstens 15 Prozent aller Personen, die sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren befinden, die Möglichkeit eröffnet wird, vorzeitig nach drei Jahren Restschuldbefreiung zu erlangen. Nicht nur die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen haben indessen überwiegend zum Ausdruck gebracht, dass schon die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Mindestbefriedigungsquote von 25 Prozent kaum zu erreichen sei. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der gerichtlichen Praxis sowie der Schuldnerberatungsstellen vieler Länder.
Insofern begrüßt der Bundesrat, dass der Deutsche Bundestag zumindest dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt ist, das Gesetz nach vier Jahren zu evaluieren. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens begleiten und behält sich schon jetzt weitergehende Maßnahmen für den Fall vor, dass nach dem Ergebnis der dann vorzunehmenden Auswertung Restschuldbefreiungen nach bereits drei Jahren in kaum nennenswertem Umfang erfolgen.