Der Deutsche Bundestag hat in seiner 187. Sitzung am 28. Juni 2012 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/10103 - zu dem Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien angenommen.
Fristablauf: 12.07.12
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 204/12(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10103
17. Wahlperiode 27.06.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien - Drucksachen 17/8877, 17/9152, 17/9643 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Grosse-Brömer Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 beschlossene Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Vermittlungsausschuss
Strobl Grosse-Brömer Dr. Haseloff
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (Inhaltsübersicht),
Nummer 5 Buchstabe a (§ 19 Absatz 1a Nummer 2 EEG), Nummer 7 (§ 20a Absatz 1 und 2, § 20b Absatz 2 bis 9, 9a - neu - und 10 Satz 1 EEG), Nummer 11 (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 - neu - und § 33 Absatz 1 Satz 1 EEG), Nummer 17 Buchstabe b (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 EEG), Nummer 22 bis 23a - neu - (§§ 64g, 64h Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 und 65a Satz 1, Satz 3 - neu - EEG), Nummer 24 Buchstabe f (§ 66 Absatz 18 Satz 1, Absatz 18a Satz 1 und Absatz 19 Satz 1 EEG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) Die Angabe zu § 64g wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen
§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen".' - b) In Nummer 5 Buchstabe a wird in § 19 Absatz 1a Nummer 2 die Angabe "4 Kilometern" durch die Angabe "2 Kilometern" ersetzt.
- c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) § 20a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr.
- (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form bis zum 31. August 2012 und danach monatlich bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats
- 1. die im jeweils vorangegangenen Kalendermonat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b registrierten Anlagen einschließlich der Summe der neu installierten Leistung geförderter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und
- 2. die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert waren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung gelten als geförderte Anlagen auch
- a) die Anlagen, für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, und
- b) die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind; die Summe dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes und der Übertragungsnetzbetreiber zu schätzen."
- bb) § 20b wird wie folgt geändert:
- aaa) In den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2012" durch die Wörter "jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1" ersetzt.
- bbb) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr 2013" durch die Wörter "jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1" ersetzt.
- ccc) In Absatz 8 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr, in dem der letzte bei der Veröffentlichung zu berücksichtigende Kalendermonat gelegen hat," durch die Wörter "jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1" ersetzt.
- ddd) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 für das Kalenderjahr, in dem der letzte bei der Veröffentlichung zu berücksichtigende Kalendermonat gelegen hat," durch die Wörter "jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1" ersetzt.
- bbbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Kalendermonats" die Wörter "; diese Nummer gilt nur, soweit der Zubaukorridor für das Jahr 2012, 2013, 2014 oder 2015 unterschritten wird" gestrichen.
- eee) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null."
- fff) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 9" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 9a" ersetzt.
- aa) § 20a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa) § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 18,50 Cent pro Kilowattstunde,".
- bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
- aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- bb) § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in j e-dem Kalenderjahr begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge."
- aa) § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- e) Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
'b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "entsprechend" der Punkt durch die Wörter "; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen." ersetzt.'
- f) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 22 bis 23a eingefügt:
'22. Nach § 64f wird folgender § 64g eingefügt:
" § 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungsbedingungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1 und unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher, netztechnischer, naturschutzfachlicher und finanzieller Belange zu verbessern und hierbei insbesondere einen angemessenen Vergütungssatz ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt für Anlagen auf geeigneten Flächen festzulegen.
Zu diesem Zweck können in der Verordnung auch die geeigneten Flächen festgelegt werden."
23. Der bisherige § 64g wird § 64h und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und 64f" durch die Angabe ", 64f und 64g" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe "64c" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "7" die Angabe "und 64g" eingefügt.
23a. § 65a wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berichtet der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 und dann jährlich über
- 1. den Ausbau der erneuerbaren Energien,
- 2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und 3. die Herausforderungen, die sich aus den Nummern 1 und 2 ergeben."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den erreichten und den weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor." '
- g) In Nummer 24 Buchstabe f wird § 66 wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 18 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 18a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2013" ersetzt.
- bb) In Absatz 19 Satz 1 wird jeweils die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2014" ersetzt.
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung)
Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
'2. In Buchstabe b werden die Wörter " § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 und 2 Nummer 4" ersetzt.'