Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

959. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017

A

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2a RebPflV)

In Artikel 1 Nummer 1 ist § 2a wie folgt zu fassen:

" § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf ausnahmsweise zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, sofern keine ausreichende Menge an zertifiziertem Pflanzgut zur Verfügung steht."

Begründung:

Die Möglichkeit, Standardpflanzgut von Reben in Deutschland in Verkehr zu bringen, sowie der daraus resultierende Aufbau und Betrieb entsprechender Anlagen zur Vermehrung von Standardpflanzgut im Inland erhöht in erheblichem Maße die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence doree, Xylella fastidiosa u.a..

Insofern steht die Zulassung des Handels mit Standardpflanzgut konträr den Bemühungen der Länder um die Abwehr derartiger Schaderreger und entsprechender Schäden an den Rebanlagen, einschließlich der wirtschaftlichen Schäden für die Winzerbetriebe, gegenüber.

Die Beobachtungen des Pflanzgutmarktes seitens der weinbaulichen Fachverwaltungen lassen in den vergangenen Jahren keine Verknappungen im Bereich des zertifizierten Pflanzgutes, auch nicht bei wirtschaftlich weniger bedeutenden Rebsorten erkennen.

Insofern liegen die in § 4 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Ausnahmetatbestände als Voraussetzung einer Rechtsetzung, wie sie mit der vorgelegten Verordnung verfolgt wird, in der Regel nicht vor.

Für den nachzuweisenden Fall, dass kein zertifiziertes Pflanzgut verfügbar ist, soll daher ausnahmsweise der Handel mit Standardpflanzgut zulässig sein.

B

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Deregulierungen und eine Harmonisierung der Standards auf EU-Ebene stärken die Wettbewerbsfähigkeit unserer landwirtschaftlichen Betriebe.