Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDBOS-Gesetz)

In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Zahl "2011" durch die Zahl " 2013" zu ersetzen.

Begründung

Einige Länder haben bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und Etablierung eines förmlichen Zertifizierungsverfahrens mit der Ausschreibung von Endgeräten begonnen. Deshalb ist eine Übergangsregelung für solche Endgeräte erforderlich, die vor Inkrafttreten des Gesetzes beschafft wurden. Um den Herstellern dieser Geräte eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und damit Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Markt zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die beabsichtigte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wird. Es ist ferner fraglich, ob die bislang auf Dezember 2011 terminierte Übergangsfrist den Herstellern bzw. Lieferanten ausreichend Zeit lassen würde, die Endgeräte erforderlichenfalls nachzubessern und einem erneuten Zertifizierungsverfahren zu unterziehen, da die BDBOS wider Erwarten einen Überarbeitungsbedarf bezüglich der Zertifizierungskriterien artikuliert hat.

Ebenfalls beabsichtigt die Bundesanstalt, die Testplattform des BOS-Digitalfunknetzes, die derzeit bei der Firma EADS in Ulm aufgebaut ist, nach Berlin in eine neue Liegenschaft umzuziehen. Dies ist sehr aufwändig und mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Es ist vor diesem Hintergrund in Betracht zu ziehen, dass für einen längeren Zeitraum (ca. 3 - 6 Monate) keine Möglichkeiten für die Anbieter zur Verfügung stehen, die Entwicklung ihrer Endgeräte zu testen.

Die Bundesregierung wies die Stellungnahme des Bundesrats zurück, da dadurch die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Digitalfunks gefährdet sei und den Herstellern auch mit einer Frist bis Ende 2011 ausreichend Zeit für eine Anpassung eingeräumt würde. Es wird weiterhin vorgebracht, dass aus einer Verlängerung der Übergangsfrist eine Gefährdung des Einsatzerfolgs und der eingesetzten Kräfte resultieren könnte.

Dem kann nicht gefolgt werden: Durch die Präzisierung des Master-Roll-Out-Plans (der auch in den Jahren 2011 und 2012 noch einen Netzaufbau in verschiedenen Ländern vorsieht) und der Migrationsphase, in der Digital- und Analogfunk parallel betrieben werden, hat eine Frist bis Ende 2013 keinerlei negative Auswirkungen. Der Betrieb nicht zertifizierter Geräte ist nur zulässig, wenn diese Geräte im Netz keine Störungen verursachen. Damit ist eine mögliche Gefährdung der Einsatzkräfte nicht zu erkennen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 15b Absatz 3 BDBOS - Gesetz)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 15b Absatz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Beim Projekt Digitalfunk BOS handelt es sich um eine gleichberechtigte, partnerschaftliche Kooperationsaufgabe des Bundes und der Länder. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass insbesondere die BOS der Länder die zu zertifizierenden Endgeräte einsetzen werden, ist es erforderlich, den Ländern bei der Festlegung der Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und des Inhalts der Zertifikate ausreichende Mitspracherechte einzuräumen.

§ 15b Absatz 1 Satz 1 BDBOSG-E sieht vor, dass das BMI zum Erlass einer Zertifizierungsverordnung ermächtigt wird. Der Zustimmung des Bundesrates soll es dabei nach § 15b Absatz 3 BDBOSG-E nicht bedürfen, so dass die Länder am Erlass der Zertifizierungsverordnung nicht beteiligt wären.

Sachgerechter erscheint es, den Sachverstand der Länder in das Verfahren einzubringen, indem die in § 15b BDBOSG-E vorgesehene Ermächtigung des BMI zum Erlass der Zertifizierungsverordnung von der Zustimmung des Bundesrates abhängig gemacht wird. Die nach § 15b Absatz 1 Satz 2 BDBOSG-E vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das BMI bietet keine ausreichende Gewähr für die Beteiligung der Länder.

Die Bundesregierung wies die Stellungnahme des Bundesrats in ihrer Gegenäußerung mit der Begründung zurück, dass eine Beteiligung der Länder durch das Gesetzgebungsverfahren gewährleistet sei, da die Eckpunkte des Zertifizierungsverfahrens dort geregelt würden. Eine Begrenzung der Länderbeteiligung auf Eckpunkte wird der Bedeutung des Zertifizierungsverfahrens für die Länder aber nicht gerecht. Es ist erforderlich und notwendig den Sachverstand der Länder bei der Erstellung der Rechtsverordnung zur Zertifizierung einfließen zu lassen.