Der Deutsche Bundestag hat in seiner 183. Sitzung am 16. September 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/10607 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Drucksache 016/10119 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Der Bezeichnung werden die Wörter "und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs" angefügt.
- 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Artikel 2
Änderung des Auslands-RechtsauskunftsgesetzesDem § 9 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder HandelssachenDen §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz angefügt:
- Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und in Nummer 7 werden die Wörter "wird das Wort "Bescheinigung" durch das Wort "Bescheinigungen" ersetzt und es" gestrichen.
- 4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
Artikel 5
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 474 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst:
- "(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.""
- 5. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.
- 6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten- Artikel 2, 3 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU (Nr. ) L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt."
Fristablauf: 07.11.08
Erster Durchgang: Drucksache. 347/08 (PDF)