Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin A. Problem und Ziel Die Verordnung soll Angelegenheiten regeln, die mit der Tätigkeit des Wirtschaftsund Handelsbüros der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin zusammenhängen, insbesondere die Rechtsstellung des Büros und seiner Bediensteten in Deutschland.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

Vom ...

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtsstellung

Artikel 3
Unverletzlichkeit der Geschäftsräume

Artikel 4
Unverletzlichkeit der amtlichen Archive und Schriftstücke

Artikel 5
Verkehrsfreiheit

Artikel 6
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Eingriffen der Verwaltungsbehörden

Artikel 7
Zeugnispflicht

Artikel 8
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

Artikel 9
Befreiung der Räumlichkeiten des Büros von der Besteuerung

Artikel 10
Befreiung der Dienstkraftfahrzeuge des Büros und bestimmter Privatfahrzeuge der entsandten Mitarbeiter von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer

Artikel 11
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

Artikel 12
Weitere steuerliche Regelungen

Artikel 13
Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

Artikel 14
Befreiung von der Ausländermeldepflicht, der Aufenthaltsgenehmigung und der Arbeitserlaubnis

Artikel 15
Ausweise

Artikel 16
Beachtung der deutschen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften

Artikel 17
Haftpflichtversicherung

Artikel 18
Private Erwerbstätigkeit

Artikel 19
Deutsche Staatsangehörige und Personen, die ständig in Deutschland ansässig sind

Artikel 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Zu Artikel 1

Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies im Interesse der Pflege internationaler Beziehungen erforderlich ist, Rechtsverordnungen über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten an Einrichtungen anderer Staaten zu erlassen.

Die Volksrepublik China ist ein anderer Staat, der der Sonderverwaltungsregion Hongkong und seiner Regierung einen sehr hohen Grad an Autonomie nach dem Prinzip "Ein Land - zwei Systeme" übertragen hat. Hongkong hat seine eigene, selbst verwaltete Währung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, garantierte Freiheiten und effektive Rechtsstaatlichkeit. Es ist von Festlandchina durch eine scharf bewachte Grenze getrennt. Für Festlandchinesen besteht Visumspflicht. Die Autonomie erstreckt sich auch auf wesentliche Teile der Außenbeziehungen:

Artikel 151 und 156 des Grundgesetzes des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong (The Basic Law of the Hong Kong Special Administrative Region of the People´s Republic of China, in Kraft seit dem 1. Juli 1997) lauten in nichtamtlicher Übersetzung:

Artikel 151

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong darf selbstständig und unter Benutzung des Namens "Hongkong, China", Beziehungen mit ausländischen Staaten und Regionen sowie einschlägigen Internationalen Organisationen in den geeigneten Bereichen unterhalten und entwickeln sowie Vereinbarungen abschließen und umsetzen, darunter die Bereiche Wirtschaft, Handel, Finanzen und Geld, Schifffahrt, Fernmeldewesen, Tourismus, Kultur und Sport.

Artikel 156

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong darf, nach Bedarf, amtliche oder halbamtliche Wirtschafts- und Handelsmissionen im Ausland einrichten und soll die Einrichtung solcher Missionen der Regierung der Volksrepublik China zur Kenntnis geben.

In Wahrnehmung dieser besonders ausgeprägten Autonomie hat Hongkong, das Mitglied diverser Internationaler Organisationen und de facto ein eigenständiger Akteur in der Weltwirtschaftspolitik ist, Wirtschaftsbüros in mehreren Ländern der Welt eröffnet, die in unterschiedlicher Weise Vorrechte und Befreiungen genießen. Der Umfang der zugesicherten Rechte reicht von einzelnen Erleichterungen (diesen Weg gingen die USA, Japan, Singapur und die Volksrepublik China) über eine Behandlung entsprechend dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK - BGBl. 1969 II S. 1585, diesen Weg ging z.B. Kanada) bis hin zu noch weitergehenden Privilegien (Beispiel: Die Büros bei der EU in Brüssel oder bei der WTO in Genf). Für seine Mitteleuropa-Vertretung, die es vorzugsweise in Berlin eröffnen möchte, erbittet Hongkong, unterstützt von der Volksrepublik China, Vorrechte und Befreiungen, die einen Teil der in Deutschland den Berufskonsulaten zugestandenen ausmachen, sowie Rechtsfähigkeit für die Vertretung. Diese erbetenen Privilegien und Immunitäten werden, mit kleinen Abstrichen, in der Rechtsverordnung aufgeführt. Dabei wurde sorgfältig darauf geachtet, nicht alle im WÜK vorgesehenen Privilegien zu gewähren, sondern nur diejenigen, um deren Gewährung Hongkong gebeten hat und deren Gewährung vertretbar erscheint.

Auch wurde der Begriff des Mitarbeiters des Büros auf aus Hongkong entsandte Personen zugeschnitten welche rangbezogen mit Berufskonsularbeamten vergleichbar sind. Ausgeschlossen sind Privilegien und Immunitäten für verwaltungstechnisches Personal, dienstliches Hauspersonal, deutsche Staatsangehörige und im Bundesgebiet ständig ansässige Personen.

Die Formulierung der Verordnung hält sich, wo immer möglich, an das WÜK, das deshalb bei Bedarf zur Auffüllung von Lücken und zur Auslegung herangezogen werden kann. Die Nähe zu dem den deutschen Behörden bekannten WÜK erleichtert darüber hinaus die praktische Handhabung dieser Rechtsverordnung.

Mit dieser Rechtsverordnung soll die Rechtsgrundlage für die Eröffnung des Handels- und Wirtschaftsbüros von Hongkong für Mitteleuropa in Berlin geschaffen werden.

Eine Präzedenzwirkung ist wegen der Einmaligkeit der Konstruktion "Ein Land - zwei Systeme" nicht anzunehmen.

Zu Artikel 2

Bilaterale Vertretungen brauchen für gewöhnlich keine Rechtsfähigkeit, weil sie ein souveränes Völkerrechtssubjekt vertreten. In anderen Fällen, z.B. der Zulassung von Vertretungen internationaler Organisationen, wird mit einer Formulierung wie in Artikel 2 Rechtsfähigkeit konstituiert. Dies dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Wegen der Besonderheit des Status von Hongkong erscheint ein solcher Artikel auch hier angebracht.

Zu Artikel 3

Artikel 3 ist Artikel 31 Abs. 1 bis 3 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 4

Artikel 4 ist Artikel 33 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 5

Artikel 5 ist Artikel 35 WÜK nachgebildet. Die dort vorgesehenen Vorrechte für diplomatische oder konsularische Kuriere und den Betrieb einer Funksendeanlage wurden nicht übernommen.

Zu Artikel 6

Artikel 6 ist Artikel 43 WÜK nachgebildet. Die Kategorie "Bediensteter des Verwaltungs-und technischen Personals" wurde, wie an allen Stellen, wo sie im WÜK auftritt, in der Verordnung weggelassen. Alle entsandten Mitarbeiter (es sind vier vorgesehen) erhalten einen Status, der an den eines "Berufskonsularbeamten" gem. WÜK angelehnt ist. Auf die Gewährung persönlicher Unverletzlichkeit entsprechend Art. 41 WÜK wird verzichtet (anders die Regelungen in Brüssel, Singapur und Toronto), da Hongkong ein solches Privileg nicht fordert.

Zu Artikel 7

Artikel 7 ist Artikel 44 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 8

Die in Art.8 enthaltene Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Vorrechte und Immunitäten nicht zum persönlichen Vorteil der Begünstigten gewährt werden, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Funktionalitätsprinzip) zu gewährleisten. Diesem Grundsatz entspricht es, dass nicht die privilegierte Person, sondern ausschließlich die entsendende Regierung die Immunität aufheben kann. Nahezu alle relevanten völkerrechtlichen Privilegienregelungen bekräftigen diesen Grundsatz. Er sollte daher auch Eingang in den Verordnungstext finden.

Zu Artikel 9

Artikel 9 ist Artikel 32 WÜK nachgebildet, aber auf die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer beschränkt.

Zu Artikel 10

In Anlehnung an § 3 Nr. 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, § 4 Nr. 8 des Versicherungsteuergesetzes und an die Rechtspraxis sieht der Artikel eine Befreiung der Dienstfahrzeuge und von bis zu zwei Privatfahrzeugen jedes entsandten Mitarbeiters des Büros von der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer vor.

Zu Artikel 11

Artikel 11 ist Artikel 50 Abs. 1 und 3 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 12

Artikel 12 ist Artikel 49 WÜK nachgebildet, aber beschränkt auf die Einkommensteuer und ergänzt um die indirekten Steuern.

Nach Artikel 12 Absatz 1 bleiben die von den entsandten Mitarbeitern des Büros, die gem. Art. 1 Abs.2 Buchst. e weder Angehörige der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig sind, vom Büro bezogenen Zahlungen einkommensteuerfrei.

Nach Absatz 2 haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers in Bezug auf die bei ihnen beschäftigten Personen zu erfüllen.

Absatz 3 führt dazu, dass die Umsatzsteuer nach Maßgabe der "Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (Umsatzsteuererstattungsverordnung)" an das Büro und die entsandten Mitarbeiter des Büros erstattet wird, sowie zu einer Erstattung von besonderen Verbrauchsteuern nach dem Energiesteuergesetz.

Zu Artikel 13

Artikel 13 ist Artikel 48 Abs. 1 und 3 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 14 Satz 1 stellt klar, dass das deutsche Ausländerrecht in Bezug auf den genannten

Personenkreis nicht anwendbar ist (damit ist auch geregelt, dass eine evtl. Anzeigepflicht ggü. der Ausländerbehörde entfällt).

Satz 2 gibt die notwendige Ermächtigung, ggf. ein deklaratorisches Visum de courtoisie (d.h. nicht i.S.d. AufenthG) zu erteilen. Die Regelung erlaubt sodann -je nach Staatsangehörigkeit bzw. Gegenseitigkeit- die jeweilige Visumpflicht oder -befreiung festzulegen. Dies entspricht der Praxis für Personen, die bei einer ausländischen Vertretung in Deutschland akkreditiert werden sollen und dementsprechend ebenfalls nicht dem deutschen Ausländerrecht unterliegen (Diplomaten nach WÜK und WÜD).

Ein Visum de Courtoisie ist insbesondere dann zu erteilen, wenn der Betreffende nach den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts bzw. des deutschen Ausländerrechts der Visumpflicht unterliegt, da ansonsten mit Zurückweisungen an der Grenze gerechnet werden muss.

Zu Artikel 15

Die Ausstellung von Protokollausweisen soll deutschen Behörden eine rasche Orientierung in Sachverhalten, die entsandte Mitarbeiter des Büros betreffen, erlauben.

Zu Artikel 16

Artikel 16 ist Artikel 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WÜK nachgebildet

Zu Artikel 17

Artikel 17 ist Artikel 56 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 18

Artikel 18 ist Artikel 57 WÜK nachgebildet.

Zu Artikel 19

Artikel 19 ist Artikel 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 WÜK nachgebildet

Zu Artikel 20

Artikel 20 bestimmt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der Verordnung.