Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/5249 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes - Drucksache 17/4803 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 849/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,".
- bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2."
- aa) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht."
2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;".
2. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 Nummer 3c wird folgende Nummer 3d eingefügt:
"3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;".
- b) Die bisherigen Nummern 3d bis 3f werden die Nummern 3e bis 3g."