Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 016/12372 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz) - Drucksache 016/10995 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In Artikel 1 Nummer 10 wird § 25b Absatz 2 Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen sowie".
- 2. Artikel 4 Nummer 3 wird gestrichen.
- 3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes§ 25b Absatz 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
- 1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,
- 2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist, und
- 3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen teilzunehmen.
- (2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.
- (3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.""
- (1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an
- 4. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten- (1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 630/08 (PDF)