Artikel 1
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
- (1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
- (2) Tabakwaren sind
- 1. Zigarren oder Zigarillos:
als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
- a) ganz aus natürlichem Tabak,
- b) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,
- c) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder
- d) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
- 2. Zigaretten:
- a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
- b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
- c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
- 3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
- 1. Zigarren oder Zigarillos:
- (3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von 1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
- (4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind.
- (5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 Millimeter lang oder breit sind.
- (6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.
- (7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.
- (8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.
- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.
§ 2 Steuertarif
- (1) Die Steuer beträgt:
- 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt;
- 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;
- 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;
- 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.
Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma.
Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 092/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31. Oktober 1992, S. 8, L 19 vom 27. Januar 1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20. Dezember 2003, S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 092/79 festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 092/79 und Nr. 092/80 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31. Oktober 1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20. Dezember 2003, S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
- (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt.
- (2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen.
- (3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufspreise bestimmt werden.
- (4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten darf.
- (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs erhoben.
- (6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen.
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
- Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unversteuert erfolgen;
- 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);
- 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
- 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
- 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
- 9. Ort der Einfuhr:
- a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
- b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
- 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1, L 79 vom 1. April 1993, S. 84, L 97 vom 18. April 1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1) geändert worden ist;
- 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- 12. Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen.
Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
- (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
§ 6 Steuerlagerinhaber
- (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht herstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen, und zwar
- 1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei Zigaretten und Rauchtabak und
- 2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei Zigarren und Zigarillos.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
- (3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstellen, gelten die Personen, die selbst oder durch von ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die Betriebsvorgänge steuern.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
- 2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
- 3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
§ 7 Registrierte Empfänger
- (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren unter Steueraussetzung
- 1. nicht nur gelegentlich oder
- 2. im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
- (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet worden ist, die
- 1. während eines Monats für Zigaretten und Rauchtabak und
- 2. während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos entsteht.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.
§ 8 Registrierte Versender
- (1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
- (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist.
- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
§ 9 Begünstigte
- (1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
- 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
- 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
- 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
- 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
- (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
- 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach den Artikeln III Nummer 2 bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
- 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
- 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
§ 10 Beförderungen (Allgemeines)
- (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
- (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entsprechend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
§ 11 Beförderungen im Steuergebiet
- (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1. in andere Steuerlager,
- 2. in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder 3. zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet.
- (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
- (3) Die Tabakwaren sind unverzüglich
- 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
- 2. vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb aufzunehmen, oder
- 3. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
- (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,
- 2. Zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 31) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten;
- 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
- a) in Steuerlager,
- b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
- c) zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet;
- 3. durch das Steuergebiet.
- 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.
- (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
- (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
- 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
- 2. vom registrierten Versender oder
- 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder
- 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
- 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder
- 6. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.
- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 13 Ausfuhr
- (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
- (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
- (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entsprechend.
§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
- (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 15 Absatz 3 Nummer 1 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
- (2) Treten während einer Beförderung der Tabakwaren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
- (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
- (4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Tabakwaren
- 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde, oder
- 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
- (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 12 Absatz 3 genannten Fällen sinngemäß.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
- (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
- (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
- 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
- 3. die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
- 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 14 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
- (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
- 1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit (Schwund) oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung, der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen,
- 2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
- (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
- 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
- 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
- 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
- 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.
- (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
- (6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.
- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
§ 16 Verpackungszwang
- (1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen,
- 2. Zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen.
§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
- (1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen.
Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.
- (2) Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher.
Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinngemäß.
- (3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklärung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld zu bestimmen,
- 2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,
- 3. Zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln.
§ 18 Fälligkeit
- (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen
- 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats,
- b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;
- 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,
- b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.
- 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen
- (2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
Abschnitt 3
Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 19 Einfuhr
- (1) Einfuhr ist
- 1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
- 2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
- (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
- 1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
- a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
- b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
- c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
- d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
- e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurfs eines Truppenzollgesetzes; BT-Drs. 016/11566]) in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu ergangenen Vorschriften;
- 2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
- 1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
- Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
- (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.
- (2) Steuerschuldner ist
- 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden,
- 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
- (3) Für das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
- (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 22 Erwerb durch Privatpersonen
- (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
- (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
- (1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder werden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Tabakwaren
- 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden,
- 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
- (3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.
Abschnitt 5
Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 24 Beipackverbot
- (1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
- (1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen.
Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.
- (2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die in Absatz 2 vorgesehenen Mindestinhalte bei Kleinverkaufspackungen für Zigaretten und Feinschnitt zu ändern.
§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
- (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.
- (2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.
- (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.
§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
- Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen
- 1. ein Preisnachlass bis zu drei Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;
- 2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,
- a) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,
- b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen, oder
- c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.
- Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.
§ 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
- (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
§ 29 Ausspielung
- Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.
Abschnitt 6
Steuervergünstigungen
§ 30 Steuerbefreiungen
- (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit
- 1. Tabakwaren die
- a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,
- b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,
- c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,
- d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,
- e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,
- f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;
- 2. Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;
- 3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
- 1. Tabakwaren die
- (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.
- (3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende.
Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,
- 2. das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.
§ 31 Verwender
- (1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln,
- 2. Zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
§ 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
- (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder ausgeführt werden. Einführern und registrierten Empfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.
- (2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
- (3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 entsprechend, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.
- (4) Ist der Erlass oder die Erstattung davon abhängig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Gebühren zu entrichten.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Verfahren für den Erlass und die Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld zu regeln,
- 2. die Gebühren nach Absatz 4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen wird,
- 3. Zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann.
Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
§ 33 Steueraufsicht
- (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
- (2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzumelden.
- (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen.
§ 34 Geschäftsstatistik
- (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
- (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§ 35 Besondere Ermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
- a) zum Zweck der zur Umsetzung der
- aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
- bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
- b) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
- c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
- d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- a) zum Zweck der zur Umsetzung der
- 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23. April 1983, S. 1, L 274 vom 7. Oktober 1983, S. 40, L 308 vom 27. November 1984, S. 64, L 271 vom 23. September 1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27. März 2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- 3. Zur Durchführung
- a) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
- b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
- 4. Zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
- a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
- f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln, sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
- 5. Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen zu erlassen;
- 6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
- 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
- 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
- (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt,
- 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
- 3. einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
- 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt oder 5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- (3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
- (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
- (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.
§ 38 Übergangsvorschriften
- (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.
- (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.
- (3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
- (4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
- (5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Oktober 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden.
Begründung
Zu Artikel 1
Die bisher am Ende des Tabaksteuergesetzes aufgeführten Verordnungsermächtigungen werden im vorliegenden Entwurf - soweit möglich - direkt an die maßgebende Vorschrift angefügt.
Die sonstigen "Besonderen Ermächtigungen" verbleiben am Ende des Gesetzes.
Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
In Absatz 1 der Vorschrift wird der Artikel 5 Absatz 3 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
Die Begriffsbestimmungen für die einzelnen Tabakwaren werden nunmehr in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Damit wird bereits in § 1 eindeutig klargestellt, welche Waren Steuergegenstand sind.
Zu § 2 Steuertarif
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Zu § 3 Bemessungsgrundlagen
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Zu § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 2, 3, 4, 5, und 7 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter wie z.B. bei denen des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.
Abschnitt
- 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5 Steuerlager
Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 11 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Zukünftig wird es anstatt von Tabakwarenherstellungsbetrieben und Tabakwarenlagern nur noch Steuerlager geben, für die, je nach wirtschaftlichem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden.
Zu § 6 Steuerlagerinhaber
Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Gegenüber den bisherigen Regelungen zum Erlaubnisverfahren ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Um im Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen bzw. Befreiungen von der Führung kaufmännischer Bücher und der Aufstellung von Jahresabschlüssen nicht entgegenzustehen, wird zukünftig in diesen Fällen davon abgesehen.
Darüber hinaus wird die bei Gefährdung der Steuer zu leistende Sicherheit für Zigaretten und Rauchtabak auf die Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen reduziert. Dies entspricht der Systematik der anderen Verbrauchsteuergesetze, die Sicherheiten an die durchschnittlichen Fälligkeitsfristen anzugleichen. Die Sicherheitsleistung für Zigarren oder Zigarillos bleibt unverändert.
Zu § 7 Registrierte Empfänger
Mit der Vorschrift werden die Artikel 4 Nummer 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Tabakwaren unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Erlaubnis bedarf. Beim "registrierten Empfänger" handelt sich um den bisherigen "berechtigten Empfänger", der -entsprechend der neuen Systemrichtlinie - umbenannt wurde und der künftig auch Tabakwaren von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Die bisherige Person des Beauftragten entfällt auf Grund der Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses.
Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis und die Sicherheitsleistung erfolgt eine Angleichung an § 6.
Zu § 8 Registrierte Versender Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Der registrierte Versender ist eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Tabakwaren vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem die Tabakwaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger, Begünstigte oder Verwender versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich.
Bisher war es nur Steuerlagerinhabern möglich, Tabakwaren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu versenden.
Diese Möglichkeit ist nun innerhalb des gesamten Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig.
Will der registrierte Versender Tabakwaren an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.
Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 6.
Zu § 9 Begünstigte
Mit der Vorschrift wird der Artikel 12 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die hier genannten Begünstigten können in einem Verfahren der Steueraussetzung beliefert werden, wenn die Voraussetzungen für die sich anschließende Steuerbefreiung und eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.
Zu § 10 Beförderungen (Allgemeines)
Mit der Vorschrift werden die Artikel 13 Absatz 1, Artikel 20 und 21 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Nach Absatz 1 sind Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn diese mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen. Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Absatz 3 im Rahmen der Durchführungsverordnung geregelt werden. Hierzu zählt insbesondere das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können. Ferner wird es bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet eine Vielzahl von Vereinfachungen geben, die auch nach den bisherigen Regelungen schon eingeräumt werden. Zudem soll es bei Beförderungen im Steuergebiet möglich sein, zwischen einem Papierverfahren und dem elektronischen Verfahren zu wählen.
Nach Absatz 2 ist bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 1 und nach § 9 Absatz 1 eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Mit der Freistellungsbescheinigung wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.
Bei Beförderungen im Steuergebiet können auf Grundlage von § 9 Absatz 3 Ausnahmen von der Freistellungsbescheinigung zugelassen werden.
Zu § 11 Beförderungen im Steuergebiet
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu strukturiert.
Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 8), der im Vergleich zur bisherigen Regelung anstelle des Steuerlagerinhabers Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Begünstigte (§ 9) unter Steueraussetzung zu beliefern.
Mit dem Absatz 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.
Grundsätzlich erfolgen die Beförderungen dabei zwischen zwei eindeutig identifizierbaren Orten. Damit ist eine im Vergleich zum bisherigen Steuerversandverfahren verbesserte Überwachungsmöglichkeit gegeben.
Zu § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie ohne den Fall der Ausfuhr umgesetzt. Nicht umgesetzt wird die Möglichkeit der Direktlieferung nach Artikel 17 Absatz 2 der neuen Systemrichtlinie.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich wie § 11 neu strukturiert.
Aufgenommen werden - wie in § 11 - die Begünstigten und der registrierte Versender als weitere
Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung. Bei den Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat kann es sich um andere Begünstigte handeln als im Steuergebiet. Dies hängt von den jeweiligen Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, ab. Aus diesem
Grund ist ein Verweis auf den Artikel 12 der neuen Systemrichtlinie erforderlich.
Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu einem Empfänger im Steuergebiet eröffnet werden und über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen. Treten die Tabakwaren, nachdem sie durch ein Drittland oder Drittgebiet befördert wurden, wieder in das Steuergebiet ein, handelt es sich dabei zwar um eine Einfuhr nach Abschnitt 3, es entsteht jedoch keine Steuer (§ 21 Absatz 1).
Zu Absatz 5 wird auf die zu § 11 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zu § 13 Ausfuhr
Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr umgesetzt.
Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass dies auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann. Die neue Strukturierung erfolgt in Anlehnung an die §§ 11 und 12.
Zur Ausfuhr über Drittländer oder Drittgebiete wird auf die Ausführungen zu § 12 verwiesen.
Zu Absatz 3 wird auf die in § 11 gemachten Ausführungen verwiesen.
Zu § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Mit der Vorschrift wird Artikel 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit bei Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Tabakwaren abgestellt, erfolgt dies nunmehr auf Grundlage der eingetretenen Unregelmäßigkeit.
Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Absatz 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.
In Absatz 4 wurde neu aufgenommen, dass die viermonatige Frist für Versender zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert wurde. Absatz 4 stellt nunmehr auch klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat während der Beförderung festgestellt worden ist.
Zu § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Mit der Vorschrift werden die Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie ohne die Fälle bei der Einfuhr umgesetzt.
Die Vorschrift erhält im Vergleich zur bisherigen Regelung einen vollständig neuen Aufbau.
Künftig werden alle Steuerentstehungstatbestände und in folge dessen alle Steuerschuldner im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen
Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und erweitert. War es bisher so, dass Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der neuen Systemrichtlinie nun EU-weit die Steuerschuldner - unabhängig von bestimmten Auslegungsmöglichkeiten -einheitlich vorgegeben werden.
Weitere Steuerschuldner neben dem Steuerlagerinhaber werden künftig - in Angleichung an das Energiesteuerrecht - Personen, an die Tabakwaren unter Steueraussetzung abgegeben werden, wenn sie keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren haben, und zwar mit Inbesitznahme der Waren.
Bezüglich der Sonderfälle im Bereich Tabakwaren entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.
Zu § 16 Verpackungszwang
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht zum Verpackungszwang.
Absatz 1 wurde verkürzt, da die bisher dort genannten Fälle der Entnahme aus dem Steuerlager, der Entnahme zum Verbrauch im Lager und der Einfuhr oder Beförderung in das Steuergebiet immer zu einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr führen. Es ist selbsterklärend, dass Tabakwaren nur in geschlossenen verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangen dürfen.
Das bisher beim Verpackungszwang geregelte Beipackverbot wird nunmehr aus systematischen Gründen in § 24 geregelt.
Zu § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung
Die Vorschrift vollzieht die Regelungen für die Steuerschuldner nach § 15 nach und entspricht ansonsten dem bisherigen Regelungsumfang.
Zu § 18 Fälligkeit
Die Vorschrift vollzieht die Regelungen im § 15 nach und entspricht ansonsten dem bisherigen Recht.
Abschnitt 3
- Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 19 Einfuhr
Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Nummer 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Absatz 1 der Vorschrift definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Tabakwaren, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zunächst im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden. Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes sind, wird in Absatz 2 abschließend geregelt.
Zu § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit der Abgabenerhebung für Tabakwaren, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes entnommen wurden, nach Artikel 215 des Zollkodex richtet.
Demnach hat Deutschland grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinn des Zollkodex gegeben ist.
Zu § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und 4, Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie für die Fälle der Einfuhr umgesetzt.
Im Vergleich zur bisherigen Vorschrift wird der sinngemäße Verweis auf die Zollvorschriften eingeschränkt. Steuerentstehungstatbestände, Bemessungsgrundlagen und alle Fälle der Billigkeit ergeben sich zukünftig aus den Verbrauchsteuergesetzen bzw. der Abgabenordnung.
Eine Besonderheit stellt der Absatz 4 dar. Diese Vorschrift ist erforderlich, um im Zusammenhang mit der Truppenverwendung nicht neben den ohnehin erforderlichen zollrechtlichen Voraussetzungen weitere verbrauchsteuerrechtliche Voraussetzungen erforderlich werden zu lassen.
Abschnitt 4
- Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 22 Erwerb durch Privatpersonen
Mit der Vorschrift wird der Artikel 32 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.
Die Regelung hat deklaratorische Bedeutung und stellt klar, dass Tabakwaren, die von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erworben werden, wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet unterliegen.
Zu § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel
Mit der Vorschrift wird der Artikel 33 der neuen Systemrichtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Tabakwaren umgesetzt.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung.
Absatz 2 regelt die Fälle, in denen für Tabakwaren keine Steuer entsteht und in Folge dessen auch keine Sicherstellung erforderlich ist.
Absatz 3 sieht eine Anzeigepflicht vor, wenn Tabakwaren im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen.
Abschnitt 5
- Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
Zu § 24 Beipackverbot
Die Vorschrift regelt das Beipackverbot im bisherigen Umfang. Auf die Begründung zu § 16 wird hingewiesen.
Zu § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Die Absätze 1 und 2 wurden aus sachlichen Gründen zusammengeführt.
In Absatz 2 wird geregelt, dass der Mindestinhalt einer Kleinverkaufspackung Zigaretten 19 Stück beträgt (bisher 17 Stück). Neu eingefügt wird die Regelung, dass Kleinverkaufspackungen für Feinschnitt einen Mindestinhalt von 30 Gramm Feinschnitt haben müssen. Die Regelung soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Nach einer Übergangszeit bis zum 31. Oktober 2009 sind Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten bzw. weniger als 30 Gramm Feinschnitt nicht mehr zulässig.
In Absatz 3 wurde eine Ermächtigung aufgenommen, um zukünftig flexibler auf Marktentwicklungen reagieren zu können.
Zu § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 29 Ausspielung
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Abschnitt 6
- Steuervergünstigungen
Zu § 30 Steuerbefreiungen
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
In Absatz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch für Tabakwaren gleichgestellten Erzeugnisse gilt, wenn diese aus selbst angebauten Tabakersatzstoffen hergestellt werden.
Zu § 31 Verwender Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Abschnitt 7
- Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen
Zu § 33 Steueraufsicht
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Absatz 3 wurde neu eingefügt, um auch Tabakwaren und deren Umschließungen sicherstellen zu können, die für das Steuergebiet bestimmt sind und nicht mit dem Gesetz übereinstimmen, sich jedoch in einem angemeldeten Betrieb befinden.
Zu § 34 Geschäftsstatistik
Die Vorschrift regelt die Datenerhebung zu steuerstatistischen Zwecken und entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 35 Besondere Ermächtigungen
Die Vorschrift enthält in Nummer 1 vier Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen des Artikels 12 der neuen Systemrichtlinie, und zwar für Diplomaten, NATO-Truppen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen.
Nummer 2 enthält die Ermächtigung Steuervergünstigungen im bisherigen Umfang zu gewähren, wenn außertariflichen Zollfreiheiten vorliegen (z.B. Umzugsgut).
Nummer 3 enthält die Ermächtigung entsprechend Artikel 35 der neuen Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren durch andere Mitgliedstaaten zu regeln und dazu durch bilaterale Vereinbarungen Vereinfachungen zuzulassen sowie in Umsetzung der Artikel 14 und 41 die Möglichkeit für Tabakwaren, die als Schiffs- und Flugzeug- oder Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.
Nummer 4 ermächtigt, zur Erleichterung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung durch Verordnung die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch Datenfernübertragung zuzulassen.
Nummer 5 entspricht dem bisherigen Recht.
Nummer 6 ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes an eine geänderte Fassung oder Neufassung des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
Abschnitt 8
- Schlussbestimmungen
Zu § 36 Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Absatz 1 Nummer 3 enthält einen Katalog von steuerlichen Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung unter Steueraussetzung geahndet werden können.
Zu § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.
Zu § 38 Übergangsvorschriften
Die Absätze 1 und 2 regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben, sowie die Fortgeltung von Erlaubnissen.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Recht.
Absatz 5 regelt, dass Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Oktober 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden können.