Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Es muss sichergestellt werden, dass die schützenswerten Interessen der betroffenen Unternehmen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Im Besonderen muss der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Unternehmen gewährleistet sein.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Koexistenz von öffentlicher und nicht öffentlicher länderspezifischer Berichterstattung die Maßnahme des nicht öffentlichen "Countrybycountry Reporting" nach Maßgabe des OECD-Standards nicht ausgehöhlt und geschwächt wird. Eine erfolgreiche internationale Umsetzung der OECD-Empfehlung genießt Priorität.
- 3. Er fordert die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission für Änderungen am Richtlinienvorschlag einzusetzen:
- - Den Unternehmen sind angemessene und erfüllbare Berichtspflichten aufzuerlegen. Das gilt insbesondere für mögliche Berichtspflichten von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen mit Obergesellschaft im Drittland.
- - Es ist ein Gleichlauf von Berichtsinhalt und -form zwischen dem Ertragsteuerinformationsbericht und dem "Countrybycountry Reporting" anzustreben, um die zusätzlichen administrativen Lasten für die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten.
- 4. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.