Der Bundesrat hat in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3)
In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben" durch die Wörter "außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- bb) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "räumlichen und" sind zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder anderen Betrieben" sind durch die Wörter "Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben" durch die Wörter "außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- bb) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "räumlichen und" sind zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder anderen Betrieben" sind durch die Wörter "Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird zum einen sichergestellt, dass auch die jeweiligen Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland aufnehmen, dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen. Die Änderungen sind notwendig, da ansonsten infolge der Definition des Betriebs in § 2 Nummer 5 die Aufnahme von außerhalb Deutschlands angefallenem Wirtschaftsdünger nicht erfasst wäre.
Zum anderen wird mit Blick auf die von der Verordnung erfassten Biogasanlagen auf das Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs mit den jeweiligen Betrieben verzichtet.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 2 Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen."
Begründung:
Aus Gründen der Praktikabilität und Vergleichbarkeit soll das Bezugsjahr (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr), welches für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 der Düngeverordnung vom Betriebsinhaber festgelegt wird, auch für die Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanz herangezogen werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 in den neuen Sätzen 3 und 4 nach der Angabe "Satz 1" jeweils die Angabe "oder 2" einzufügen.
Begründung:
Der Begriff der "viehhaltenden Betriebe" nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung umfasst auch Betriebe mit einem sehr geringen Anfall an Wirtschaftsdünger durch Nutztiere.
Solche Betriebe sollten, sofern sie keinen Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung erstellen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach § 3 Absatz 4 von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 befreit sein. Aus Vereinfachungsgründen sollte für den maßgeblichen Anfall die Grenze von 750 kg Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aus der Düngeverordnung (§ 8 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe c) übernommen werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
" § 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen"
- bb) Absatz 2 ist durch folgende Absätze 2 bis 6 zu ersetzen:
- (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
- 1. einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder
- 2. jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen.
Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
- (3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe
- 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
- 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
- (4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.
- (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
- (6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022."
- (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
- b) § 7 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe zu § 6 ist wie folgt zu fassen:
" § 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen"
- bb) Die Angaben zu §§ 7 bis 9 sind durch folgende Angaben zu §§ 7 und 8 zu ersetzen:
" § 7 Aufzeichnungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten"
- aa) Die Angabe zu § 6 ist wie folgt zu fassen:
- b) In § 3 Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "der §§ 6 und 7" durch die Angabe "des § 6" zu ersetzen.
- c) Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8.
- d) Der neue § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter "Bilanzwertermittlungen nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4" durch die Wörter "Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der Bilanzwertermittlungen" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 3 ist die Angabe " §§ 6 und 7" durch die Angabe " § 6" zu ersetzen.
- e) Der neue § 8 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist die Angabe " § 7 Absatz 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 5" zu ersetzen.
- bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
- ccc) In den neuen Nummern 1 und 2 ist die Angabe " § 8" jeweils durch die Angabe " § 7" zu ersetzen.
- f) In Anlage 2 ist der Klammerzusatz zu den Bezugshinweisen wie folgt zu fassen:
"(zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)"
- g) Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Klammerzusatz zu den Bezugshinweisen ist wie folgt zu fassen:
"(zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)"
- bb) In Tabelle 2 Fußnote 3 sind vor dem Wort "Wert" die Wörter "175 kg N je Hektar oder" einzufügen.
- aa) Der Klammerzusatz zu den Bezugshinweisen ist wie folgt zu fassen:
- h) In Anlage 4 ist der Klammerzusatz zu den Bezugshinweisen wie folgt zu fassen:
"(zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)"
Begründung:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden wesentliche Regelungen zur Bewertung der nach § 6 Absatz 1 zu erstellenden Stoffstrombilanzen wegen des Sachzusammenhangs in § 6 überführt. Den Betriebsinhabern wird dabei eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die erstellte Bilanz auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Bilanzwertes in Höhe von 175 kg N je Hektar zu bewerten, oder auf der Grundlage eines nach Anlage 4 ermittelten Bilanzwertes, der die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. In Absprache mit der zuständigen Stelle können die Betriebsinhaber bei der Bewertung in Anlehnung an § 8 Absatz 5 der Düngeverordnung unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel die Anwendung größerer Mengen an Kompost sein, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern.
Sofern die zuständigen Stellen der Länder feststellen, dass die nach § 6 Absatz 1 ermittelten Bruttobilanzen die nach Absatz 3 ermittelten zulässigen Werte überschreiten, können sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse anordnen, dass der Betriebsinhaber an einer anerkannten Beratung teilzunehmen hat, um künftig einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen.
Begründung zu den Folgeänderungen:
Die Bewertung der Stoffstrombilanzen wird nunmehr in § 6 geregelt. Der bisherige § 7 ist daher zu streichen. Hierdurch ändert sich die Paragrafenfolge. Zudem sind Verweisungen anzupassen.
5. Zu Artikel 1 (§ 7 - neu - Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2)*
In Artikel 1 ist § 7 - neu - wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 sind die Wörter "zehn Jahre" durch die Wörter "sieben Jahre" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 8 Absatz 2 Nummer 2 - neu - das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.*
Begründung:
In der Vorlage sind spätestens einen Monat nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe die entsprechenden Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor aufzuzeichnen. Unter Umständen kann eine Vielzahl von Stoffen in den Betrieb aufgenommen bzw. abgegeben werden. Die erforderlichen Belege für den Zu-und Verkauf liegen nicht immer innerhalb eines Monats, z.B. bei quartalsweiser Rechnungslegung, im Betrieb vor. Um den bürokratischen Aufwand angesichts der Aussagekraft zu verringern, sollen die Aufzeichnungsfristen auf drei Monate festgelegt werden.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Aufbewahrungsfristen an die Vorgaben in § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung anzupassen.
* vgl. hierzu Ziffer 4 Buchstabe b sowie die dazugehörigen Folgeänderungen
6. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -)
In Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 sind die Wörter "in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar" jeweils mit dem Fußnotenzeichen "01" und der Fußnote "01 Zutreffendes unterstreichen" zu versehen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung eines nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb. Instrumente und Rechtsvorgaben, um zu dieser Zielerreichung beizutragen, bedürfen einer sorgfältigen Abwägung der Umweltbelange, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für (Klein-)Betriebe und der möglichen Ausgestaltung eines praxisgerechten Vollzugs. Die gemäß § 11a des Düngegesetzes vorgegebene Evaluierung der vorliegenden Stoffstrombilanzverordnung ist daher unabdingbar und auf das sog. Düngepaket zu erstrecken.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- a) die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung bis 31. Dezember 2021 auf das Düngepaket (DüngeG, DüngeV, AnlageV, StoffstrombilanzV) auszudehnen und dabei die abschätzbaren Auswirkungen auf solche Betriebe, die erst ab 2023 vom Anwendungsbereich des § 11a DüngeG erfasst werden, in die Evaluierung einzubeziehen;
- b) die Ergebnisse der Evaluierung mit den Ländern abzustimmen;
- c) die bei der Evaluierung bereits in der Begründung (vgl. BR-Drucksache 567/17 (PDF) , Abschnitt A. VII) zur Stoffstrombilanzverordnung aufgeführten Fragen:
- - Wie ist die Wirksamkeit der Stoffstrombilanzierung im Hinblick auf die Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umweltmedien durch die Landwirtschaft einzuschätzen? Welche Vorschläge zur Verbesserung der Umweltwirkungen können unterbreitet werden? - Haben sich die Bewertungskriterien der Stoffstrombilanzierung nach § 7 in der Praxis bewährt und gibt es Bedarf zur Fortentwicklung oder sind alternative Modelle zur Bewertung der Bilanzen effizienter?
- - Welche Belastungen der Wirtschaft und der Verwaltung ergeben sich durch die Anforderungen der Stoffstrombilanzierung und deren Kontrolle? Können die Belastungen verringert werden?
- - Welche Einsparungen für die Wirtschaft konnten bzw. können durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz erreicht werden? - Wie hat sich der Erfüllungsaufwand für die vorgesehenen Maßnahmen entwickelt? Steht die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Regelungswirkung? entsprechend auf das Düngepaket anzuwenden und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- - Minimierung des Erfassungsaufwandes. Dies betrifft vor allem die Dokumentationsfristen, z.B. in Verbindung mit einer laufenden steuerlichen Buchung. Eine jährliche Ermittlung der Nährstoffmengen sollte hier für die Zielerreichung ausreichend sein.
- - Möglichkeiten für Ausnahmen bei untergeordneten Stoffströmen bzw. Nährstoffmengen. - Beurteilung der Umweltrelevanz und Notwendigkeit von Bilanzierungs- und Dokumentationspflichten für Kleinbetriebe bei der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
- - Berücksichtigung von betrieblichen Besonderheiten bei der Bewertung der Stoffstrombilanzierung.
- d) sich auf Ebene der Europäischen Union zur Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten für eine flexiblere Handhabung der EU-Düngevorgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten einzusetzen.