Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 4 - neu - FernUSG)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 1
Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die von staatlichen oder nach dem jeweiligen Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen angeboten werden."
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
- (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
- (2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt."'
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Soweit staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen privatrechtliche Verträge zur Teilnahme an Fernlehrgängen schließen, unterliegen diese, wie auch von der Rechtsprechung festgestellt (vgl. etwa Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2006 - 81 Ss-OWi 071/06 (PDF) - 2010 B) dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.
Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in den Landeshochschulgesetzen unterliegt die Zulassung solcher Studienangebote bereits einer umfassenden staatlichen Kontrolle, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist und von der Erteilung des staatlichen Einvernehmens bzw. der staatlichen Anerkennung bis zur verpflichtenden Überprüfung im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen bzw. der institutionellen Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat für nichtstaatliche Hochschulen reicht.
Im Rahmen dieser Verfahren ist bereits gewährleistet, dass die für eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zu erfüllenden Kriterien (insbesondere § 12 Absatz 2 Fernunterrichtsschutzgesetz) überprüft werden. Einer weiteren Überprüfung in einem gesonderten Zulassungsverfahren nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bedarf es daher nicht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dies klargestellt.
Zu Ziffer 2:
Entspricht dem Regelungsvorschlag des Regierungsentwurfs.