Punkt 21 der 988. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2020
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Artikel 1 Nummer 11 § 13a Absatz 1, 3, 6, 7 und 8 sowie Artikel 1 Nummer 13 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 13 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- a) Die Absätze 1 bis 3 sind zu streichen.
- b) In Absatz 4 ist die Absatzangabe "(4)" zu streichen.
Begründung:
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind die Landwirte bereits zu weitreichenden und einschneidenden Anpassungen in der Betriebsorganisation gezwungen, z.B. aufgrund fehlender Saisonarbeitskräfte. Eine sofortige Verpflichtung durch die neuen Maßnahmen würde zu weiteren Unsicherheiten führen, da die Länder auch aufgrund der Corona-Krise erst verzögert die neuen roten Gebiete ausweisen können.
Zusätzliche Einschränkungen würden die Betriebe zum jetzigen Zeitpunkt überlasten und die Existenz vieler Betriebe gefährden. Dies wäre ein kaum erklärbarer Widerspruch zur Einstufung der Landwirtschaft als systemrelevant und damit ein fatales Signal an die Landwirtschaft.
Erfahrungen aus der vergangenen Novelle der Düngeverordnung haben gezeigt, dass Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen während einer laufenden Vegetations- und Düngeperiode für Landwirte nur schwer rechtssicher umzusetzen sind. So hat der Landwirt bereits seine Anbauplanung weitgehend umgesetzt und ist aufgrund der fortgeschrittenen Vegetation in seinen Reaktionsmöglichkeiten stark eingeschränkt.
Daher sollten die Vorgaben der neuen Düngeverordnung von den Landwirten erst ab 2021 anzuwenden sein, um ausreichend Zeit zu geben, die notwendigen betrieblichen Anpassungen auch in diesen Krisenzeiten vornehmen zu können.
Die erforderlichen Vorarbeiten für die allgemeine Verwaltungsvorschrift und die anschließende Überarbeitung der Landesverordnungen einschließlich der Gebietskulissen werden wie geplant fortgeführt, um bis Ende 2020 ein planungssicheres Gesamtpaket fertig zu stellen. Ein solches gestuftes Vorgehen schafft Akzeptanz bei den Landwirten und die damit mögliche konsequente Umsetzung der Vorgaben. Dies sind gute Rahmenbedingungen für schnelle Auswirkungen auf die Gewässerqualität.