Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Punkt 34b) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 48 der Drucksache 814/1/16 beschließen:

Zu Artikel 13 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - InfrGG)

In Artikel 13 sind dem § 1 Absatz 2 folgende Sätze 2 und 3 anzufügen:

"Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Privater an der Gesellschaft ist, mit Ausnahme einer stillen Beteiligung ohne Stimm- oder sonstige Beteiligungsrechte, nicht zulässig."

Begründung:

Mit dem grundsätzlichen Ausschluss von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen Privater erfolgt eine Klarstellung. Sie trägt dem weitgehenden Privatisierungsverbot Rechnung, das nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 8. Dezember 2016 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) - BR-Drucksache 769/16 (PDF) - verfolgt werden soll. Die Formulierung schließt alle denkbaren Formen der Kapitalprivatisierung außer den sogenannten "stillen Beteiligungen" aus, die Privaten eine wirtschaftliche Beteiligung am Eigenkapital oder einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Willensbildung der Infrastrukturgesellschaft verschaffen und damit ähnliche Einflussmöglichkeiten eröffnen könnten wie eine direkte Beteiligung an den Gesellschaftsanteilen. Bei stillen Beteiligungen ohne Stimm- und sonstige Beteiligungsrechte ist der Einfluss des Staates uneingeschränkt gegeben.