A. Problem und Ziel
Am 31. Dezember 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission in Kraft getreten. Die Verordnung ist im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Mit der vorliegenden Verordnung sollen Aufgaben und Befugnisse, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 für die Mitgliedstaaten ergeben, national dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung und Außerkraftsetzen der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung.
C. Alternativen
Mit der Verordnung werden die bestehenden Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Kontext der Vorschriften über neuartige Lebensmittel an geändertes EU-Recht angepasst. Dazu gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die "Onein, one-out-Regel" kommt daher nicht zur Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Die Aufgaben und Befugnisse, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verordnung übertragen werden, nimmt das Bundesamt bereits im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, die am 1. Januar 2018 von der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 abgelöst wird, wahr.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat somit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)
Bundeskanzleramt Berlin, 1. August 2017
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)
Vom ...
Auf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 1 S. 420) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Aufgaben und Befugnisse
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für
- 1. Konsultationen durch die Lebensmittelunternehmer und die Entgegennahme von Informationen sowie für Feststellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1),
- 2. Konsultationen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und
- 3. die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 und die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. 1 S. 123), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. 1 S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 31. Dezember 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission in Kraft getreten. Die Verordnung ist im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Mit der vorliegenden Verordnung sollen Aufgaben und Befugnisse, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 für die Mitgliedstaaten ergeben, national dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen werden.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit werden mit der Verordnung Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 fällt oder nicht, sowie der Zulassung von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern übertragen.
III. Alternativen
Mit der Verordnung werden die bestehenden Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Kontext der Vorschriften über neuartige Lebensmittel an geändertes EU-Recht angepasst. Dazu gibt es keine Alternativen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Regelungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist von der Regelungskompetenz, die die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 den Mitgliedstaaten eröffnet, gedeckt.
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 wurden die Voraussetzungen geschaffen, einfacher als bisher neuartige Lebensmittel auf den Markt zu bringen, unter Wahrung des bestehenden hohen Verbraucherschutzniveaus. Neue und innovative Lebensmittel können dazu beitragen, die Umweltfolgen der Lebensmittelherstellung zu reduzieren und die Ernährungssicherung zu verbessern. Damit handelt es sich bei der vorliegenden Verordnung, die der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 dient, um eine nachhaltige Regelung.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Die "Onein, one-out-Regel" kommt daher nicht zur Anwendung. Die Aufgaben und Befugnisse, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Verordnung übertragen werden, nimmt das Bundesamt bereits im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten wahr, die am 1. Januar 2018 von der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 abgelöst wird.
4. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Die Verordnung hat damit keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus.
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifischen Lebenssituationen von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit § 1 werden dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 fällt oder nicht, sowie der Zulassung von traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern übertragen.
Zu § 2
§ 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das Außerkrafttreten der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung.