Nach Artikel 87d, Artikel 24 und Artikel 32 des Grundgesetzes dürfen hoheitliche Flugsicherungsaufgaben grenzüberschreitend nur durch zwischenstaatliche Einrichtungen wahrgenommen oder durch Staatsvertrag übertragen werden. Dies ist beispielsweise bei der schweizerischen Skyguide nicht der Fall, die im süddeutschen Raum Flugsicherungsaufgaben erledigt und dabei bisher nicht deutschem Recht unterliegt. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Aufgabenübertragung weiterhin unter Beachtung der grundgesetzlichen Erfordernisse erfolgen muss. Solange ist die Neuausrichtung der Flugsicherung und die Möglichkeit, Aufgaben der Flugsicherung durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrnehmen zu lassen, zurückzustellen.