Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/12192 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) - Drucksache 17/10489 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 01.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 304/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
" § 22 Fehlende Angaben"."
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und in Buchstabe b werden in Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "Vor- und Familiennamen" durch die Wörter "Vornamen und Familiennamen" ersetzt.
- d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 22 Fehlende Angaben".
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen." "
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:
"8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
- 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
- 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
- 3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
- 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes." "
- h) Die bisherigen Nummern 7 bis 14 werden die Nummern 9 bis 16.
- i) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17 und in Buchstabe c werden in Absatz 4 Satz 1 die Wörter "eines Eintrags mit fehlerhaften Registrierungsdaten" durch die Wörter "fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags" ersetzt.
- j) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
- k) Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
"19. In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter "dem Standesamt" eingefügt."
- l) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden die Nummern 20 bis 22.
- m) Nach der neuen Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
"23. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4."
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- n) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 24 und in Nummer 1 werden die Wörter "Vor- und Familiennamen" durch die Wörter "Vornamen und Familiennamen" ersetzt.
- o) Die bisherigen Nummern 21 bis 24 werden die Nummern 25 bis 28.
- p) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 29 und wie folgt gefasst:
"29. § 73 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),".
- b) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
"24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),"."
- a) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- q) Die bisherigen Nummern 26 bis 29 werden die Nummern 30 bis 33.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 weggefallen".
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- b) In Nummer 7 werden in § 31 Absatz 3 Satz 3 das Semikolon und die Wörter " § 33 gilt entsprechend" gestrichen.
- c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. § 39 wird aufgehoben."
- d) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.
- e) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und in Buchstabe a werden in § 50 Absatz 4 das Semikolon und die Wörter " § 23 Absatz 3 gilt entsprechend" gestrichen.
- f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Buchstabe a wird das Wort "vormundschaftsgerichtliche" durch die Wörter "familien- oder betreuungsgerichtliche" ersetzt."
- g) Die bisherigen Nummern 16 bis 20 werden die Nummern 17 bis 21.
- h) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
"22. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
- (1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
- 1. für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;
- 2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.
- (2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft."
- (1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben."
- i) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23.
- j) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24 und § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "bei nicht vorhandener" die Wörter "oder nicht verwendbarer" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden."
- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
- k) Die bisherigen Nummern 24 bis 25 werden die Nummern 25 und 26.
- l) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27 und wie folgt geändert:
- aa) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Nummer 1963 wird folgende Nummer 1964 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungGeburtenregister "1964 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X".
- bbb) Nummer 2078 wird wie folgt gefasst:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungEheregister "2078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder Doppelname X".
- ccc) Nach Nummer 2463 wird folgende Nummer 2464 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungEheregister "2464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X".
- ddd) Nach Nummer 2563 wird folgende Nummer 2564 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungEheregister "2564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X".
- eee) Nummer 3078 wird wie folgt gefasst:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungLebenspartnerschaftsregister "3078 Namensbestimmung Gemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder Doppelname X".
- fff) Nach Nummer 3463 wird folgende Nummer 3464 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungLebenspartnerschaftsregister "3464 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X".
- ggg) Nach Nummer 3563 wird folgende Nummer 3564 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungLebenspartnerschaftsregister "3564 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X".
- hhh) Nummer 3565 wird wie folgt gefasst:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungLebenspartnerschaftsregister "3565 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X".
- iii) Nummer 4477 wird wie folgt gefasst:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungSterberegister "4477 Führungsort Heiratseintrag Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 ( § 15a PStG a.F.) X".
- jjj) Nach Nummer 4663 wird folgende Nummer 4664 eingefügt:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungSterberegister "4664 Staat Nur bei Todeserklärung im Ausland X". - kkk) Nummer 4665 wird wie folgt gefasst:
Nr. Datenfelder Anmerkungen
VerwendungSterberegister "4665 Aufhebung der Todeserklärung Beschlussdatum X".
- aaa) Nach Nummer 1963 wird folgende Nummer 1964 eingefügt:
- bb) In Anlage 2 wird in den Hinweisen das Wort "Ehenamenswahl" durch das Wort "Namensbestimmung" ersetzt und in der Überschrift auf der 2. Seite des Formulars die Bezeichnung "Anlage 3" durch die Bezeichnung "Anlage 2" ersetzt.
- cc) In Anlage 3 werden in den Hinweisen die Wörter "Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens" durch das Wort "Namensbestimmung" ersetzt.
- dd) Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
- aa) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 7, 14, 25, 26 sowie Nummer 27 Buchstabe d am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Im Übrigen trittdieses Gesetz am 1. November 2013 in Kraft."