A. Zielsetzung
Anpassung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung an die geltende Rechtslage und Konkretisierung des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Verwaltungsvorschrift hat keine belastenden Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Vom ...
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl I S. 112), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2011 (BStBl I S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach Abschnitt 26 wird die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" durch die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt.
- b) Die Angabe zu Abschnitt 27 "Vollstreckung gegen Ehegatten" wird durch die Angabe "Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner" ersetzt.
2. In Abschnitt 3 Absatz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
3. Dem Abschnitt 6 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Erlöschen des Anspruchs durch Zahlung wird auf § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung sowie § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung hingewiesen."
4. In Abschnitt 8 Absatz 5 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "sechsunddreißig" ersetzt.
5. In Abschnitt 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "sechsunddreißig" ersetzt.
6. Dem Abschnitt 16 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Niederschlagung von Kraftfahrzeugsteuer ist eine Mitteilung an die Festsetzungsstelle nicht erforderlich."
7. Abschnitt 24 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen (§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5, § 321 Absatz 4 zweiter Halbsatz AO) "
8. Abschnitt 25 wird wie folgt gefasst:
"25. - Ausführung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsstelle
Der Vollstreckungsstelle obliegen namentlich folgende Maßnahmen:
- 1. Pfändung und Einziehung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (Abschnitte 41 bis 44); dies gilt nicht, soweit die Vollstreckung in Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, durch den Vollziehungsbeamten auszuführen ist (Abschnitt 24 Absatz 1 Nummer 1, 2),
- 2. Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung (Abschnitte 45 bis 51),
- 3. Abnahme der Vermögensauskunft und Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (Abschnitt 52)
- 4. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Abschnitt 53),
- 5. Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren (Abschnitte 60, 63),
- 6. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abschnitt 58)."
9. Nach Abschnitt 26 wird die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" durch die Zwischenüberschrift "Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartner, Nießbraucher, Erben, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen" ersetzt.
10. Abschnitt 27 wird wie folgt gefasst:
"27. - Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
- (1) Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 263 AO) .
- (2) Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten oder eines Lebenspartners wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder eines Lebenspartners oder beider Ehegatten oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB, § 8 LPartG). Soweit die Eigentumsvermutung nach § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuches reicht, gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Vollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer ( § 739 ZPO). Bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Lebenspartners bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten oder der Lebenspartner zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten oder dem Lebenspartner gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner getrennt, so gilt die Eigentumsvermutung nicht hinsichtlich der Sachen, die sich im Besitz des Ehegatten oder des Lebenspartners befinden, der nicht Schuldner ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Schuldner nur an den Sachen Gewahrsam hat, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt befinden.
- (3) Die Vollstreckung gegen Ehegatten oder gegen Lebenspartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) oder in Gütertrennung leben, findet nur in das Vermögen des zur Leistung verpflichteten Ehegatten oder des zur Leistung verpflichteten Lebenspartners statt.
- (4) Leben die Ehegatten oder die Lebenspartner in Gütergemeinschaft (§§ 1415 bis 1518 BGB, § 7 LPartG) und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Leistungsgebot (Haftungsbescheid/Duldungsbescheid) gegen diesen Ehegatten oder gegen diesen Lebenspartner erforderlich und genügend. Verwalten die Ehegatten oder die Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, ist die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn gegen beide Ehegatten oder gegen beide Lebenspartner ein Leistungsgebot vorliegt ( § 740 ZPO). Betreibt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein Leistungsgebot gegen diesen Ehegatten oder gegen diesen Lebenspartner, es sei denn, dass bei Bekanntgabe des Leistungsgebots ein Einspruch gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder ein Widerruf der Einwilligung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zu dessen Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war ( § 741 ZPO).
- (5) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Vollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn sich das Leistungsgebot gegen beide Ehegatten oder gegen beide Lebenspartner richtet oder der eine Ehegatte oder der eine Lebenspartner zur Leistung und der andere zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist ( § 743 ZPO). Eine Duldungspflicht des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners besteht in Ansehung des Gesamtgutes nur hinsichtlich einer Gesamtgutsverbindlichkeit (§ 1437 BGB). Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit in diesem Fall nicht vor der Auseinandersetzung berichtigt (§ 1475 BGB), so haftet der zuvor duldungspflichtige Ehegatte oder der zuvor duldungspflichtige Lebenspartner auch persönlich als Gesamtschuldner mit den zugeteilten Gegenständen (§ 1480 BGB).
- (6) Für Ehegatten, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben, gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten vor der zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Form bis zum 2. Oktober 1992 erklärt haben, dass der bisherige gesetzliche Güterstand weitergelten soll. Ist eine Erklärung nach Satz 2 nicht abgegeben worden, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten Bruchteilseigentum zu gleichen Bruchteilen geworden ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder im Güterrechtsregister des Amtsgerichts keine Eintragung über die Beibehaltung des alten Güterstands erfolgt ist (Artikel 234 §§ 4, 4a EGBGB). Leben die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Vollstreckung in das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 740 bis 744, 774 und 860 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden ( § 744a ZPO).
- (7) Im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner ergangenes Leistungsgebot erforderlich und genügend (§ 745 Absatz 1 ZPO). Ein vor Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ergangenes Leistungsgebot ist zur Vollstreckung in das Gesamtgut nur dann hinreichend, wenn es gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den überlebenden Lebenspartner gerichtet war oder die Vollstreckung in das Gesamtgut bereits begonnen hatte. Andernfalls ist das Leistungsgebot dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden Lebenspartner nochmals bekanntzugeben.
- (8) Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften des Absatzes 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ehegatten oder des Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner und an die Stelle des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten (§ 745 Absatz 2 ZPO)."
11. Abschnitt 34 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
12. Abschnitt 41 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die Kosten für einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2, § 337 Absatz 2 Satz 2 AO)," gestrichen.
- b) Nach Absatz 3 Nummer 3 werden folgende Nummern angefügt:
- "4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
- 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung handelt."
13. In Abschnitt 43 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
"(§ 310 Absatz 1 Satz 2, § 315 Absatz 2 Satz 5 AO) "
14. Abschnitt 52 wird wie folgt gefasst:
"52. - Vermögensauskunft
- (1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe des § 284 der Abgabenordnung zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde und kann mit der Fristsetzung zur Begleichung der Forderung verbunden werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber, über seine Rechte und Pflichten nach § 284 Absatz 2 und 3 der Abgabenordnung, über die Folgen einer unentschuldigten Terminversäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren (§ 284 Absatz 6 AO) .
- (2) Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde. Hat der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben, ist eine erneute Abgabe nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (§ 284 Absatz 4 AO) .
- (3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet (§ 284 Absatz 5 AO) . Die Abnahme der Vermögensauskunft darf nicht erzwungen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bereit ist, die Vermögensauskunft vor einer anderen als der für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörde abzugeben. In diesem Falle hat die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die für den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde um Abnahme der Vermögensauskunft zu ersuchen.
- (4) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde anhand der vom Vollstreckungsschuldner nach § 284 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung zu machenden Angaben ein elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Das erstellte Vermögensverzeichnis ist dem Vollstreckungsschuldner vorzulesen oder zur Durchsicht auf dem Bildschirm wiederzugeben. Auf Verlangen ist ihm ein Ausdruck zu erteilen. Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung liegt nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Vermögensauskunft zu belehren. Das Vermögensverzeichnis ist von der Vollstreckungsbehörde bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung zu hinterlegen. Die Vollstreckungsbehörde hat das Vermögensverzeichnis auszuwerten und sich hieraus ergebende Vollstreckungsmöglichkeiten zeitnah zu nutzen.
- (5) Verweigert der Vollstreckungsschuldner ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder erscheint er ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 284 Absatz 5 Satz 1 AO), kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung nach § 284 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, um Anordnung der Erzwingungshaft ersuchen (§ 284 Absatz 8 AO) . Das Ersuchen ist dem Amtsgericht zuzustellen, in der Regel gegen Empfangsbekenntnis. Gleichzeitig ist dem Vollstreckungsschuldner eine Durchschrift des Ersuchens zu übersenden. Lehnt das Amtsgericht den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Erzwingungshaft ab, ist gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) sowie gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO), soweit diese zugelassen worden ist, möglich.
- (6) Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners auf Grund der Haftanordnung des Amtsgerichts ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Vorschriften der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsbehörde hat dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mitzuteilen und ihn zu ermächtigen, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. Über Rückstandsminderungen nach dem Antrag auf Vollzug des Haftbefehls ist der zuständige Gerichtsvollzieher unverzüglich zu informieren. Der Vollstreckungsschuldner kann die Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweist, dass er den Betrag entrichtet hat oder dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder die Schuld erloschen ist. Die Verhaftung kann auch dadurch abgewendet werden, dass der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt. Ist der verhaftete Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit (§ 802i ZPO), hat ihn der Gerichtsvollzieher grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Vermögensauskunft vorzuführen. Abweichend hiervon kann die Vermögensauskunft von dem Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Gibt der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb einer sechsmonatigen Haftzeit die Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher ab, kann der Vollstreckungsschuldner auch auf Antrag eines anderen Gläubigers innerhalb der folgenden zwei Jahre nur unter den Voraussetzungen des § 802d der Zivilprozessordnung erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden (§ 802j Absatz 3 ZPO). Entfallen die Voraussetzungen für den Vollzug des Haftbefehls nachträglich endgültig, ist das zuständige Amtsgericht um Aufhebung des Haftbefehls zu ersuchen.
- (7) Die Vollstreckungsbehörde kann nach § 284 Absatz 9 der Abgabenordnung die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnen wenn
- 1. der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen oder
- 3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen derer die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt.
In Fällen, in denen der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung oder § 802c der Zivilprozessordnung abgegeben hat und dadurch die Sperrwirkung für die Abnahme einer neuen Vermögensauskunft eingetreten ist (§ 284 Absatz 4 AO), kann die Vollstreckungsbehörde eine isolierte Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis ohne vorherige Zahlungsaufforderung nach § 284 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anordnen, wenn vollstreckbare Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bestehen und
- 1. eine Vollstreckung dieser Forderungen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche führen würde (§ 284 Absatz 9 Nummer 2 zweite Alternative AO) oder
- 2. der Vollstreckungsschuldner diese Ansprüche nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen worden ist (§ 284 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 AO) .
- (8) Die Eintragungsanordnung, welche dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die kurz begründet werden soll. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit den folgenden Daten (§ 882b Absatz 2 und 3 ZPO) elektronisch zu übermitteln:
- - den Namen, den Vornamen und den Geburtsnamen des Vollstreckungsschuldners sowie die Firma und deren Nummer im Handelsregister,
- - das Geburtsdatum, den Geburtsort des Vollstreckungsschuldners,
- - die Wohnsitze oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners,
- - das Aktenzeichen der Finanzbehörde.
- - das Datum der Eintragungsanordnung,
- - den Grund für die Eintragungsanordnung,
- - einschließlich abweichender Personendaten.
Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen allerdings Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 der Abgabenordnung, § 69 der Finanzgerichtsordnung vor, die Aussicht auf Erfolg haben, ist die Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht zunächst zurück zu stellen (§ 284 Absatz 10 AO) .
Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu übermitteln (§ 284 Absatz 11 AO) .
- (9) Ist der Vollstreckungsschuldner nicht selbst handlungsfähig (§ 79 AO), ist die Vermögensauskunft vom Vertreter des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
- (10) Hat ein Vollstreckungsschuldner in einer auf Betreiben der Vollstreckungsbehörde abgelegten Vermögensauskunft vorsätzlich unvollständige oder falsche Angaben gemacht ( § 156 StGB), darf nach § 30 Absatz 5 der Abgabenordnung bei der Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet werden."
15. Abschnitt 53 wird wie folgt gefasst:
"53. - Eidesstattliche Versicherung
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann verlangt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die zur Geltendmachung einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Forderung nötige Auskunft verweigert. Sie kann auch verlangt werden, wenn wegen Herausgabe einer Urkunde, die über eine gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners besteht, die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner versucht, die Urkunde aber nicht vorgefunden worden ist (§ 315 Absatz 2, 3 AO) . Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Vorschriften des Abschnitts 52 Absatz 1, 3, 5, 6, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."
16. Abschnitt 55 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf Grund der Arrestanordnung kann der Arrestschuldner unter den Voraussetzungen des § 284 der Abgabenordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden.
§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."
17. Abschnitt 57 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Insolvenzrecht unterscheidet zwischen
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren wird die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger dadurch erreicht, dass entweder das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird (Abschnitte 60, 61).
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren einen Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellen (Abschnitt 64)."
18. Abschnitt 58 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Für eingetragene Genossenschaften enthält § 98 des Genossenschaftsgesetzes Sondervorschriften."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Lehnt das Insolvenzgericht ( § 3 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, steht der Vollstreckungsbehörde gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu ( § 34 Absatz 1 InsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 6 Absatz 1 Satz 2 InsO), durch Beschwerdeschrift einzureichen (§ 4 InsO, § 569 ZPO). Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung (§ 6 Absatz 2 InsO)."
19. Abschnitt 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die persönlichen Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner (Abschnitt 3 Absatz 1, 2) sind, soweit sie zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind - vorbehaltlich § 55 Absatz 2 und 4 der Insolvenzordnung -, in der Regel Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Dies gilt auch, wenn dem Vollstreckungsgläubiger neben dem persönlichen Anspruch ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht (§§ 49 bis 51, 165 bis 173 InsO). Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie ab Verfahrenseröffnung anfallende Zinsen und Säumniszuschläge sind nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 der Insolvenzordnung."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Die Abgabenforderungen sind innerhalb der gesetzten Frist schriftlich beim Insolvenzverwalter - im Fall der Eigenverwaltung beim Sachwalter - anzumelden (§§ 87, 27, 28 Absatz 1, § 174 Absatz 1, § 270c Satz 2 InsO), soweit nicht die Möglichkeit einer Aufrechnung (§§ 94 bis 96 InsO) besteht. Dies gilt auch, soweit außer dem Schuldner noch ein anderer die Leistung schuldet oder dafür haftet. Die Anmeldung soll die in Abschnitt 34 Absatz 2 Nr. . 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz bezeichneten Angaben sowie eine Erklärung darüber enthalten, ob für die Abgabenforderung abgesonderte Befriedigung begehrt wird (§§ 49 bis 52, 174 InsO). Die Anmeldung soll ferner einen Hinweis darauf enthalten, welche Forderungen vor der Eröffnung festgesetzt oder vorangemeldet und welche unanfechtbar sind. Nachrangige Abgabenforderungen im Sinne des § 39 der Insolvenzordnung sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich auffordert (§ 174 Absatz 3 InsO); das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) bleibt unberührt. Abgabenansprüche können auch nach Ablauf der Frist jederzeit nachgemeldet werden (§ 177 InsO). Liegt der Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde, sind neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde eine entsprechende Steuerstraftat ergibt, anzugeben."
20. Abschnitt 61 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Von den Forderungen werden durch die Regelungen des Insolvenzplans ausschließlich Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 39 der Insolvenzordnung betroffen."
- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Annahme des Insolvenzplans setzt voraus, dass die Gläubiger bzw. - im Regelfall der Einteilung der Gläubiger in mehrere Gruppen (§ 222 InsO) - die einzelnen Gruppen mehrheitlich (Kopf- und Summenmehrheit) zugestimmt haben (§§ 243, 244 InsO) oder die fehlende Zustimmung einer Abstimmungsgruppe ersetzt worden ist (§ 245 InsO)."
21. Abschnitt 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wird im Insolvenzverfahren ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss bestellt (§§ 22a, 67 bis 73 InsO) und ist das Insolvenzverfahren für den Insolvenzgläubiger von besonderer Bedeutung, kann die Vollstreckungsbehörde darauf hinwirken, dass die erhebungsberechtigte Körperschaft - vertreten durch die Vollstreckungsbehörde - in den Gläubigerausschuss gewählt wird. Eine besondere Bedeutung kann sich namentlich daraus ergeben, dass erhebliche Abgabenforderungen bestehen und ein Insolvenzplan eingereicht wurde oder aufgestellt werden soll."
22. Abschnitt 63 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bevor ein Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen kann, muss er versuchen eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Der Versuch gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (§ 305a InsO). Hat der Schuldner nach dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Beifügung eines Schuldenbereinigungsplans gestellt (§ 305 InsO), ruht die Entscheidung über den Insolvenzantrag (§ 306 Absatz 1 InsO). Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner eingereichten Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht an die Gläubiger zu, sofern es nicht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (Absatz 4). Die übrigen in § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung genannten Verzeichnisse werden beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegt (§ 307 Absatz 1 InsO)."
- b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Abgabenansprüche, die nach Ablauf der Notfrist entstanden sind, werden vom Schuldenbereinigungsplan nicht berührt und können uneingeschränkt geltend gemacht werden."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird wieder aufgenommen, wenn das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners zu der Überzeugung gelangt, dass der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Absatz 1 Satz 3 InsO) oder Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben werden, die vom Gericht nicht gemäß § 309 der Insolvenzordnung durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden (§ 311 InsO). Für das Insolvenzverfahren finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden. Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Absatz 1 Satz 3 InsO)."
23. Abschnitt 64 wird wie folgt gefasst:
"64. - Restschuldbefreiung
- (1) Ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 der Insolvenzordnung nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 der Insolvenzordnung nicht vorliegen (§ 287a Absatz 1 InsO). Liegen Versagungsgründe nach § 290 der Insolvenzordnung vor, so soll die Finanzbehörde bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung der Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit die Versagung der Restschuldbefreiung schriftlich beantragen und glaubhaft machen (§ 290 Absatz 2 InsO). Stellt sich nach dem Schlusstermin heraus, dass Versagungsgründe vorlagen, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch den Gläubiger nachgeholt werden (§ 297a InsO).
- (2) Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Insolvenzforderungen in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist unzulässig (§ 294 Absatz 1 InsO). Wird der Vollstreckungsstelle oder einer anderen beteiligten Dienststelle bekannt, dass der Schuldner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, soll die Vollstreckungsbehörde beim Insolvenzgericht einen schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen und ihre Angaben durch entsprechende Unterlagen glaubhaft machen (§§ 295, 296 InsO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben. Unter den Voraussetzungen des § 303 der Insolvenzordnung kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden.
- (3) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens verstrichen ist (§ 300 Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Abtretungsfrist kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Insolvenzordnung vorzeitig beendet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Gegen den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung steht den Gläubigern unter den Voraussetzungen des § 300 Absatz 4 der Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde zu. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger, auch wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 InsO). Die Vollstreckungsbehörde kann deshalb die vom Verfahren betroffenen Abgabenforderungen nicht mehr gegen den Schuldner geltend machen. Haftungs- oder andere Gesamtschuldner können jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden (§ 301 Absatz 2 InsO).
- (4) Von der Restschuldbefreiung werden unter anderem Geldstrafen, Geldbußen, Zwangsgelder sowie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Finanzbehörde die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes gem. § 174 Absatz 2 der Insolvenzordnung angemeldet hat, nicht berührt (§ 302 InsO)."
24. Abschnitt 65 wird wie folgt gefasst:
"65. - Löschung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister
Während des Vollstreckungsverfahrens ist bei gegebenem Anlass zu prüfen, ob Tatbestände vorliegen, die zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 393 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen können. Gegebenenfalls ist beim zuständigen Handelsregister die Löschung zu beantragen. Das Registergericht ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Auskunftserteilung übersandten Unterlagen nicht der Akteneinsicht unterliegen (§ 379 Absatz 2 Satz 2 FamFG)."
25. In Abschnitt 66 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Passgesetzes, um die Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise oder um Erlass eines Ausreiseverbots nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 und § 8 des Passgesetzes, um die Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes oder um Erlass eines Ausreiseverbots nach § 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 88 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
26. Abschnitt 67 wird wie folgt gefasst:
"67. - Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen
Bei der Vollstreckung wegen Kraftfahrzeugsteuer kann die Abmeldung eines Fahrzeugs nach § 14 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes betrieben werden. Die Abmeldung soll in der Regel erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen; abweichend hiervon kann das Abmeldungsverfahren bereits nach der ersten erfolglosen Mahnung eingeleitet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die Kraftfahrzeugsteuer wiederholt erst nach Beginn der Vollstreckung entrichtet hat oder feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg verspricht."
Artikel 2
Die Vollziehungsanweisung vom 29. April 1980 (BStBl I S. 194), die zuletzt durch Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2011 (BStBl I S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner" ergänzt.
- b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der Lebenspartner"
- c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" ergänzt.
2. In Abschnitt 17 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
- (1) Mit dem beizutreibenden Hauptanspruch hat der Vollziehungsbeamte auch die Kosten der Vollstreckung beizutreiben.
- (2) Die Kosten der Vollstreckung sind ihrem Betrag nach in dem Vollstreckungsauftrag anzugeben, soweit sie vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags entstanden sind."
4. Abschnitt 27 wird wie folgt gefasst:
"27. Anrechnung von Teilzahlungen und Teilerlösen
- (1) Eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners nach Aufforderung durch den Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Vollstreckung, die nicht sämtliche Schulden deckt, erfolgt in der Regel nicht freiwillig. Der Vollziehungsbeamte bestimmt in diesen Fällen die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Absatz 3 AO) .
- (2) Liegt abweichend von Absatz 1 eine freiwillige Zahlung vor, ist diese auf die Schuld anzurechnen, die der Einzahler bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind, zum Beispiel wenn schon gepfändet oder mit der Versteigerung begonnen worden ist. Trifft der Einzahler keine Zahlungsbestimmung, ist nach § 225 Absatz 2 der Abgabenordnung zu verfahren.
- (3) Deckt der Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Absatz 6; Hinweis auf Abschnitt 58 Absatz 1) nicht sämtliche Schulden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle die Reihenfolge der Tilgung."
4. In Abschnitt 49a Satz 2 werden die Wörter "eidesstattliche Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.
Artikel 3
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
Allgemeines
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung (VollstrA) und der Vollziehungsanweisung (VollzA) an die Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 Abgabenordnung (AO) sowie an die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der Anlage VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO angepasst. Ferner erfolgen Anpassungen aufgrund des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl I S. 1042). Außerdem sind Verweise auf andere Gesetze zu aktualisieren, soweit diese von zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen betroffen sind.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften binden ausschließlich die Verwaltung und können daher keine eigenen Informationspflichten für die Wirtschaft oder den Bürger begründen, sondern ausschließlich bestehende gesetzliche Informationspflichten näher ausgestalten.
Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung werden keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen.
Zu Artikel 1 Änderung der VollstrA
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (Inhaltsübersicht)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 3 Abs. 3 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Nummer 3 (Abschnitt 6 Abs. 1 Nr. 4 VollstrA)
Auf die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingefügte Regelung bei Zahlung der Forderungen des insolvenzantragstellenden Gläubigers wird hingewiesen.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 8 Abs. 5 VollstrA)
Analoge Anpassung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA an vorgenommene Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der BHO. Durch die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA von 25 auf 36 Euro wird der seit jeher bestehende Gleichklang zwischen den Vollstreckungsvorschriften wiederhergestellt.
Zu Nummer 5 (Abschnitt 15 Abs. 1 Nr. 1 VollstrA)
Analoge Anpassung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA an vorgenommene Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der BHO. Durch die Erhöhung der Kleinbetragsregelungen der VollstrA von 25 auf 36 Euro wird der seit jeher bestehende Gleichklang zwischen den Vollstreckungsvorschriften wiederhergestellt.
Zu Nummer 6 (Abschnitt 16 VollstrA)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass bei der Niederschlagung von Kraftfahrzeugsteuer keine Unterrichtung der Festsetzungsstelle erfolgt. In diesen Fällen reicht die Übermittlung der Niederschlagung an das Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) aus.
Zu Nummer 7 (Abschnitt 24)
Die Zitierung ist anzupassen, da der alte § 315 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3039) zu § 315 Abs. 2 Satz 5 AO wurde.
Zu Nummer 8 (Abschnitt 25 VollstrA)
Ergänzung und redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.
Zu Nummer 9 (Zwischenüberschrift)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Nummer 10 (Abschnitt 27 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Nummer 11 (Abschnitt 34 Abs. 2 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.
Zu Nummer 12 Buchstabe a (Abschnitt 41 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.
Zu Nummer 12 Buchstabe b (Abschnitt 41 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1707)
Zu Nummer 13 (Abschnitt 43 Absatz 2 Satz 2)
Die Zitierung ist anzupassen, da der alte § 315 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3039) zu § 315 Abs. 2 Satz 5 AO wurde.
Zu Nummer 14 (Abschnitt 52 VollstrA)
Neufassung und redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.
Zu Nummer 15 (Abschnitt 53 VollstrA)
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO sowie der Änderung des § 315 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2147).
Zu Nummer 16 (Abschnitt 55 Abs. 3 VollstrA)
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.
Zu Nummer 17 Buchstabe a (Abschnitt 57 Abs. 1 VollstrA) Die §§ 312 bis 314 InsO sind weggefallen.
Zu Nummer 17 Buchstabe b (Abschnitt 57 Abs. 2 InsO)
Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Durch die ersatzlose Streichung des § 312 Abs. 2 Alt. 1 InsO ist das Insolvenzplanverfahren gem. §§ 217 ff. InsO auch in Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.
Zu Nummer 17 Buchstabe c (Abschnitt 57 Abs. 4 InsO)
Sprachliche Anpassung, da sich das Restschuldbefreiungsverfahren nicht an das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren anschließt, sondern parallel zum Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
Zu Nummer 18 Buchstabe a (Abschnitt 58 Abs. 1 VollstrA)
Redaktionelle Anpassung, da § 98 Genossenschaftsgesetz nicht mehrere Absätze enthält.
Zu Nummer 18 Buchstabe b (Abschnitt 58 Abs. 4 VollstrA)
Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Der § 7 InsO ist weggefallen.
Zu Nummer 19 Buchstabe a (Abschnitt 60 Abs. 1 VollstrA)
Klarstellung, dass Forderungen nach § 55 Abs. 2 und 4 InsO Masse- und keine Insolvenzforderungen sind.
Zu Nummer 19 Buchstabe b (Abschnitt 60 Abs. 6 VollstrA)
Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Klarstellung, dass bei Forderungen denen eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO zugrunde liegt neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen anzugeben sind, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde die Steuerstraftat ergibt.
Zu Nummer 20 Buchstabe a (Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 2 VollstrA)
Sprachliche Änderung aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzplans nach §§ 223, 225a InsO.
Zu Nummer 20 Buchstabe b (Abschnitt 61 Abs. 5 Satz 1 VollstrA)
Ergänzung der Paragraphenkette um § 244 InsO, da sich die erforderlichen Mehrheiten aus § 244 InsO ergeben.
Zu Nummer 21 (Abschnitt 62 Abs. 1 VollstrA)
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379).
Zu Nummer 22 Buchstabe a, b und c (Abschnitt 63 Abs. 1 und 4 VollstrA)
Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379). Die Vorschriften zum vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 312 bis 314 InsO) sind weggefallen.
Zu Nummer 23 (Abschnitt 64 VollstrA)
Neufassung und Anpassung der Vorschrift an die Änderung der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379).
Zu Nummer 24 (Abschnitt 65 VollstrA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587).
Zu Nummer 25 (Abschnitt 66 Abs. 3 Satz 1VollstrA)
Die Zitierung ist aufgrund der Änderungen des PAuswG durch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1346) anzupassen.
Zu Nummer 26 (Abschnitt 67 VollstrA)
Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Die Übertragung der Befugnis zur Zwangsabmeldung auf die Finanzbehörden (ehemals § 14 Abs. 2 KraftStG) wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) aufgehoben.
Zu Artikel 2 Änderung der VollzA
Zu Nummer 1 a bis c (Abschnitt 3 Abs. 3 VollzA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Zu Nummer 2 (Abschnitt 17 VollzA)
Die Änderung erfolgt in Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1806). Dort wurde in §§ 259, 337 AO die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag mangels praktischer Relevanz gestrichen.
Zu Nummer 3 (Abschnitt 27 VollzA)
Klarstellung, dass eine Teilzahlung des Vollstreckungsschuldners an den Vollziehungsbeamten in der Regel nicht freiwillig erfolgt sowie Regelungen zur Verbuchung von Zahlungen.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 49a VollzA)
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Einführung der Vermögensauskunft nach § 284 AO.
Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.