Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

A. Problem und Ziel

Die Bundesregierung beabsichtigt, das Bewusstsein für die Belange der Baukultur in Deutschland bei Bauschaffenden und in der Bevölkerung zu stärken und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herauszustellen. Dazu bedarf es auf Bundesebene geeigneter Kommunikationsinstrumente. Durch Bundesgesetz soll eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet werden, die als eine bundesweit beachtete, unabhängige und mit hoher Fachautorität ausgestattete Institution für die Anliegen der Baukultur in Deutschland eintritt.

Der Deutsche Bundestag hat das mit der Stiftung verfolgte Anliegen am 16. Oktober 2003 fraktionsübergreifend unterstützt und die Bundesregierung aufgefordert, den Klärungsprozess so weit voran zu treiben, dass die Stiftung im Jahr 2004 konkrete Gestalt annehmen und über ein Stiftungsgesetz beraten werden kann (BT-Drs. 015/1092).

B. Lösung

Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts durch den Bund.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Der jährliche Finanzbedarf der Stiftung wird auf bis zu 2,5 Millionen Euro geschätzt. Die Anschubfinanzierung wird zunächst weitgehend vom Bund aufgebracht. Langfristig soll der Finanzbedarf wesentlich von privaten Dritten mitgetragen werden.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005 Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, die Baukultur in Deutschland zu fördern. Dazu soll sie das Bewusstsein für Baukultur bei Bauschaffenden und in der Bevölkerung stärken und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herausstellen.

§ 3 Konvent der Baukultur

§ 4 Stiftungsvermögen

§ 5 Organe der Stiftung

§ 6 Vorstand

§ 7 Stiftungsrat

§ 8 Beirat

§ 9 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

§ 11 Beschäftigte

§ 12 Überleitung

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeine Vorbemerkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Absatz 1 der Vorschrift sieht vor, dass der Bund unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

Die Organisationsform einer Stiftung bietet sich an, um im Interesse der Unabhängigkeit und Fachautorität Erfahrungsträger und Kräfte aus allen Bereichen der Gesellschaft einzubinden, durch selbständig handelnde Organe eine objektive und breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten und auch privates Kapital zu erschließen.

Nach Absatz 2 wird der Sitz der Stiftung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt.

Zu § 2

Zweck der Stiftung soll es sein, die Baukultur in Deutschland zu fördern. Dazu soll sie den mit der Initiative Architektur und Baukultur im Jahr 2000 angestoßenen Dialog über Baukultur in Deutschland dauerhaft auf Bundesebene fortsetzen und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herausstellen.

Der Stiftungszweck soll durch Kommunikationsinstrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung verwirklicht werden und damit wesentlich wissenschaftlichen, kulturellen und Bildungszwecken dienen. Ausgehend von dem in den Allgemeinen Vorbemerkungen dargelegten Verständnis von Baukultur wird Aufgabe der Stiftung unter anderem sein:

Zu § 3

Um alle Ebenen und Bereiche des öffentlichen und privaten Planens und Bauens in die Arbeit der Stiftung einzubeziehen, soll die Stiftung durchschnittlich alle zwei Jahre einen "Konvent der Baukultur" ausrichten (Absatz l).

Nach Absatz 2 sollen im Konvent Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur sowie weitere unabhängige Personen mit Engagement und Fachautorität mitwirken. Die von der Stiftung berufenen Mitglieder des Konvents sollen die Erfahrungen aus allen wesentlichen Bereichen einbringen, die für das private und öffentliche Planen und Bauen in Deutschland von Bedeutung sind (z.B. Architektur, Ingenieurbau, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Bauwesen, Wohnungswesen, Kreditwesen, Kultur, Kunst, Design, Denkmalpflege, Architekturkritik, Verwaltung, Verbände, Mieter, Bauherren, Medien). Die Einbindung all dieser Kräfte soll nicht nur die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung vermitteln, sondern auch eine unmittelbare Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Praxis ermöglichen.

Dem Konvent der Baukultur werden auf dieser Grundlage etwa 500 Persönlichkeiten angehören, die die oben genannten unterschiedlichen Erfahrungsbereiche widerspiegeln. Der weitaus überwiegende Teil dieses Personenkreises ergibt sich aus den Beteiligten der bundesweit bedeutsamen Preise auf dem Gebiet der Baukultur der jeweils letzten beiden Jahrgänge (Preisträger, Stifter, Bauherren, Fachplaner); der verbleibende Teil der zu berufenden Mitglieder wird der Stiftung von für die genannten Fachbereiche qualifizierten Institutionen und Verbänden für jeden Konvent der Baukultur erneut vorgeschlagen.

Als ein prägendes, mit den Stiftungsorganen verzahntes Instrument (vgl. § 7 und § 8) soll der Konvent eine aktuelle Standortbestimmung zur Lage der Baukultur in Deutschland vornehmen, Leistungen würdigen und Handlungsbedarf im Bereich der Baukultur aufzeigen (Absatz 3).

Nach Absatz 4 sollen die Mitglieder des Konvents aus ihren Reihen diejenigen Personen bestimmen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken. Diese Personen sollen die verschiedenen im Konvent vertretenen Erfahrungsbereiche widerspiegeln.

Einzelheiten - insbesondere die Zusammensetzung und die Einberufung des Konvents - sind in der Satzung zu regeln (Absatz 5).

Zu § 4

Absatz 1 sieht vor, dass der Stiftung vom Bund ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.

Die Aufgaben der Stiftung liegen nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse des Bundes; sie liegen auch im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb soll die Beteiligung privater Dritter deutlich werden. Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung privater Spenden aufzubringen (Absatz 2).

Nach Absatz 3 erhält die Stiftung soweit erforderlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts. Der Bund kann anstelle jährlicher Zuschüsse einen einmaligen finanziellen Beitrag zur Auffüllung des Kapitalstocks leisten.

Die geschätzten jährlichen Kosten der Stiftung in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro müssen im Sinne einer Anschubfinanzierung zunächst überwiegend vom Bund getragen werden, um die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu sichern. Ein größeres privates Engagement ist nur über mehrere Jahre schrittweise erreichbar in dem Maße, in dem es der Stiftung gelingt, in der Öffentlichkeit und bei Bauschaffenden das Bewusstsein für den Stellenwert der Baukultur zu stärken und sie von der Notwendigkeit ihres Engagements in diesem Bereich zu überzeugen. Langfristig sollen die Kosten der Stiftung wesentlich auch von privaten Dritten getragen werden. Dementsprechend soll der Bundesanteil, unter Berücksichtigung des privaten Spendenaufkommens, schrittweise zurückgeführt werden.

Absatz 4 stellt klar, dass Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden sind.

Zu § 5

In dieser Vorschrift werden die Stiftungsorgane festgelegt; die gleichzeitige Mitwirkung einer Person in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Die Zusammensetzung und Funktion der Gremien werden in den folgenden Paragraphen näher erläutert. Soweit dem Bund Berufungs- oder Entsenderechte zukommen, wird er nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Gremien der Stiftung hinwirken.

Zu § 6

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsvorstands.

Der Vorstand ist das Exekutivorgan der Stiftung und besteht aus zwei Mitgliedern - dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter -, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt werden. Die erneute Bestellung ist zulässig.

Nach Absatz 3 führt der Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist gegenüber dem Stiftungsrat weisungsgebunden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.

Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Vorstands zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung.

Zu § 7

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsrats.

Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Stiftungsidee wird parteiübergreifend auch vom Deutschen Bundestag unterstützt (Drs. 15/1092); daher sollen drei Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Stiftungsrat entsandt werden. Ihre Benennung obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Da es sich um eine Stiftung des Bundes handelt, an deren Finanzierung sich die Bundesregierung maßgeblich beteiligt, sollen ferner drei Vertreter aus dem Bereich der Bundesregierung in den Stiftungsrat entsandt werden, und zwar je ein Mitglied durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde (derzeit die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien). Um auch die fachliche Autorität der Stiftung im Stiftungsrat zu dokumentieren, sollen dem Gremium zudem vier Persönlichkeiten angehören, die sich im Bereich der Baukultur hervorgetan haben. Diese Personen werden vom Konvent der Baukultur entsandt.

Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Stiftungsrat auf vier Jahre; eine erneute Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die entsendende Stelle für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

Den Vorsitz übernimmt der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Absatz 3).

Als Kontrollorgan mit Beteiligung der Verfassungsorgane des Bundes (Deutscher Bundestag, Bundesregierung) obliegt dem Stiftungsrat die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind (Absatz 4). Ihm obliegt die Beschlussfassung über Erlass und Änderung der nach § 9 vorgesehenen Satzung. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. Dem Stiftungsrat kommt vor allem die Aufgabe zu, auf Vorschlag des Beirats die inhaltlichen Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der Stiftung festzulegen.

In Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Stiftung ist den Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen ein Vetorecht eingeräumt (Absatz 5).

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 6). Er trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (s. aber § 9); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden. Nach Absatz 7 erfolgt die Tätigkeit im Stiftungsrat ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Stiftungsrats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung.

Zu § 8

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Beirats.

Der Beirat repräsentiert in erster Linie den Konvent der Baukultur, der als Versammlung der wesentlichen am Planungs- und Baugeschehen Beteiligten die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung verdeutlicht (s.o. zu § 3). Drei Viertel der 20 Mitglieder sollen daher auf Vorschlag des Konvents vom Stiftungsrat ernannt werden; die übrigen Mitglieder bestimmt der Stiftungsrat (Absatz l).

Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Beirat auf vier Jahre; eine erneute Ernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das ausgeschiedene Mitglied auf Vorschlag des Konvents ernannt worden ist (der Konvent tritt durchschnittlich nur alle zwei Jahre zusammen, s. zu § 3).

Nach Absatz 3 wählt das Gremium mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt und durch ein anderes Mitglied des Beirats ersetzt werden.

Dem Beirat kommt nach Absatz 4 insbesondere die Aufgabe zu, das Arbeitsprogramm der Stiftung zu entwerfen. Dies umfasst die konzeptionelle Gestaltung der Stiftungsinstrumente, die Stellungnahme zum Forschungsbedarf im Bereich der Baukultur und die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung des regelmäßig von der Stiftung einzuberufenden Konvents der Baukultur. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 5). Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden.

Absatz 6 legt fest, dass die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich erfolgt. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Beirats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung (Absatz 7).

Zu § 9

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Regelung der Verfahrensabläufe innerhalb der Stiftungsorgane gibt sich die Stiftung nach ihrer Errichtung eine Satzung. Der Erlass bzw. die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

Zu § 10

Durch Absatz 1 wird die Stiftung der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterstellt.

Absatz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Haushaltsbestimmungen des Bundes auf die Stiftung und macht den rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan von der Genehmigung durch den Stiftungsrat abhängig.

Absatz 3 stellt die Prüfung der Stiftung durch den Bundesrechnungshof sicher.

Zu § 11

Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Stiftung. Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverträge.

Absatz 2 stellt sicher, dass für die Angestellten und Arbeiter der Stiftung die gleichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen gelten wie für die Angestellten und Arbeiter des Bundes.

Zu § 12

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, den ersten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berufenden Konvent der Baukultur abweichend von § 3 Abs. 1 durch den Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V. im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie dem 2003 gewählten Präsidium des ersten Konvents der Baukultur vorbereiten zu lassen, um - angesichts des zeitlichen Vorlaufs für die Konstituierung der Stiftungsorgane - eine Durchführung des Konvents noch im Jahre 2005 zu gewährleisten. § 3 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Da die Mitwirkung der Konventmitglieder ebenso Voraussetzung für die Konstituierung der Stiftungsorgane und damit die Arbeitsaufnahme der Stiftung selbst ist (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1), sieht Absatz 2 zudem die Möglichkeit vor, dass die entsprechend § 3 Abs. 2 zu berufenden Mitglieder des in Absatz 1 genannten Konvents der Baukultur ihre Mitwirkungsrechte nach § 3 Abs. 4 vorab schriftlich ausüben oder auf einen noch näher zu bestimmenden Personenkreis - z.B. das amtierende Präsidium des Konvents 2003 - delegieren können.

Zu § 13

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.