A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung beabsichtigt, das Bewusstsein für die Belange der Baukultur in Deutschland bei Bauschaffenden und in der Bevölkerung zu stärken und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herauszustellen. Dazu bedarf es auf Bundesebene geeigneter Kommunikationsinstrumente. Durch Bundesgesetz soll eine Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet werden, die als eine bundesweit beachtete, unabhängige und mit hoher Fachautorität ausgestattete Institution für die Anliegen der Baukultur in Deutschland eintritt.
Der Deutsche Bundestag hat das mit der Stiftung verfolgte Anliegen am 16. Oktober 2003 fraktionsübergreifend unterstützt und die Bundesregierung aufgefordert, den Klärungsprozess so weit voran zu treiben, dass die Stiftung im Jahr 2004 konkrete Gestalt annehmen und über ein Stiftungsgesetz beraten werden kann (BT-Drs. 015/1092).
B. Lösung
Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts durch den Bund.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Der jährliche Finanzbedarf der Stiftung wird auf bis zu 2,5 Millionen Euro geschätzt. Die Anschubfinanzierung wird zunächst weitgehend vom Bund aufgebracht. Langfristig soll der Finanzbedarf wesentlich von privaten Dritten mitgetragen werden.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Januar 2005 Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur" mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
- (1) Unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt den Sitz der Stiftung.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Baukultur in Deutschland zu fördern. Dazu soll sie das Bewusstsein für Baukultur bei Bauschaffenden und in der Bevölkerung stärken und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herausstellen.
§ 3 Konvent der Baukultur
- (1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen Konvent der Baukultur.
- (2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur sowie weitere unabhängige Personen mit Engagement und Fachautorität, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Deutschland einbringen.
- (3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vorzunehmen, besondere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.
- (4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.
- (5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 4 Stiftungsvermögen
- (1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.
- (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen.
- (3) Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.
- (4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 5 Organe der Stiftung
- (1) Organe der Stiftung sind
-
- 1. der Vorstand,
- 2. der Stiftungsrat,
- 3. der Beirat.
- (2) Die Mitgliedschaft in einem dieser Organe schließt die Mitgliedschaft in einem weiteren Organ der Stiftung aus.
§ 6 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
- (2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.
- (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
- (4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Stiftungsrat
- (1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern:
-
- 1. drei Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,
- 2. je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesens, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
- 3. vier Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.
- (2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
- (3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen inne.
- (4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.
- (5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen.
- (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- (7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
- (8) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 8 Beirat
- (1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, davon drei Viertel der Mitglieder auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.
- (2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.
- (3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
- (4) Der Beirat entwirft das Arbeitsprogramm der Stiftung und berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung der in § 2 und § 3 Abs. 1 genannten Aufgaben.
- (5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- (6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
- (7) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.
§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
- (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
- (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 11 Beschäftigte
- (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.
- (2) Auf die Beschäftigten der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
§ 12 Überleitung
- (1) Der erste nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berufende Konvent der Baukultur wird abweichend von § 3 Abs. 1 vom Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V. im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie dem Präsidium des Konvents der Baukultur 2003 vorbereitet. § 3 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- (2) Um die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane bereits vor Durchführung des in Absatz 1 genannten Konvents der Baukultur zu ermöglichen, können die zu berufenden Mitglieder dieses Konvents ihre Mitwirkungsrechte nach § 3 Abs. 4 vorab schriftlich ausüben oder auf einen noch näher zu bestimmenden Personenkreis übertragen.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeine Vorbemerkungen
- 1. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Baukultur in Deutschland zu fördern. Unter Baukultur ist die Qualität der Herstellung von gebauter Umwelt zu verstehen - Gebäude und Infrastrukturanlagen und ihre Einordnung in Landschaft und Siedlungsbild sowie der öffentliche Raum. Dies schließt Planen und Planungsverfahren, Bauen und Instandhalten ein. Baukultur beschränkt sich nicht auf Architektur; sie umfasst gleichermaßen die Ingenieurbaukunst, Stadt- und Regionalplanung, Belange des Denkmalschutzes, Landschaftsarchitektur sowie die Kunst am Bau und im öffentlichen Raum. Baukultur hebt formgebende Aspekte des Planens und Bauens hervor. Sie wird aber nicht eindimensional ästhetisch verstanden, sondern zeigt sich im Ausbalancieren und Integrieren vieler Qualitätsaspekte, die zusammen zu einer gut gestalteten, nutzergerechten, funktionsfähigen, wirtschaftlichen und nachhaltig gebauten Umwelt führen. Dies setzt einen Qualitätswillen voraus, der über technischfunktionale und wirtschaftliche Belange auch die sozioökologischen und kulturellen Belange einschließlich der Gestaltungsqualitäten einbezieht und Wert auf eine nachhaltige Gesamtqualität legt. Es bedarf dabei unter anderem der Bereitschaft zur Anwendung qualitätsstützender Verfahren, wie etwa von Planungswettbewerben, eines behutsamen Umgangs mit dem baukulturellen Erbe sowie der fachübergreifenden Zusammenarbeit und Einbeziehung Betroffener und Bürger, um eine hohe Integrationswirkung zu erreichen.
- 2. Zur Förderung der Baukultur soll das Bewusstsein für Baukultur bei Bauschaffenden und Bürgern gestärkt und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herausgestellt werden. Als Wirtschafts- und Kulturnation ist es für die Bundesrepublik Deutschland, in der das Planungs- und Bauwesen einen zentralen Stellenwert besitzt, besonders wichtig, das hierin liegende kulturelle und ökonomische Potenzial qualitätsorientiert zu entwickeln. Das Planungswesen ist ein wichtiger Motor für Innovationen; seine Leistungen tragen zum Ansehen der ganzen Nation bei.
Die gebaute Umwelt spiegelt in besonderer Weise Selbstverständnis und Werthaltungen unserer Gesellschaft, ihre Modernisierungsbereitschaft und ihre Leistungsfähigkeit wider.
Baukultur muss einen Beitrag für attraktive Städte und Gemeinden leisten, in denen die Bürger sich wohl fühlen. Im Erscheinungsbild unserer gebauten Umwelt sollen sich Qualitäten auf hohem Niveau ausdrücken. Im Zusammenspiel der Planungs-, Bau- und Nutzungsprozesse soll die kulturelle Integrationsleistung der Gesellschaft sichtbar werden. - 3. Ein hohes Maß an baukulturellem Bewusstsein in der Gesellschaft ist nicht zuletzt im Hinblick auf die auch im Bauwesen fortschreitende Deregulierung und Privatisierung wichtig. Es bedarf ergänzender Formen der Qualitätssicherung, die stärker als bisher in der Bevölkerung selbst verankert sind. Dazu gehört die Mitverantwortung des Bauherren für seine Bauten und ihre Einbindung in die Umwelt. Der Bund bekennt sich nicht nur als Bauherr zu seiner baukulturellen Vorbildfunktion. So hat er die Baukultur als einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang ausdrücklich normiert und damit den gestalterischen Anspruch der Bauleitplanung für den Innen- und Außenbereich hervorgehoben. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Qualität der gebauten Umwelt als Spiegelbild der Gesellschaft in direktem Zusammenhang mit der Lebens- und Stadtqualität, aber auch mit der Wirtschaftlichkeit und Standortqualität steht.
- 4. Zur Stärkung des Bewusstseins für Baukultur bei Bauschaffenden und in der Bevölkerung sowie zur Herausstellung der Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland soll eine Bundesstiftung Baukultur errichtet werden. Die Stiftung soll sich auf Instrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung konzentrieren. Sie ergänzt damit auf Bundesebene und darüber hinaus die bereits vorhandenen, von den Ländern und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchgeführten regionalen und lokalen Maßnahmen.
Mit der Errichtung der Stiftung wird auch eine Aufforderung des Deutschen Bundestages umgesetzt. Das Parlament hat den Stiftungsgedanken am 16. Oktober 2003 fraktionsübergreifend begrüßt und die Bundesregierung aufgefordert, den Klärungsprozess so weit voran zu treiben, dass die Stiftung im Jahr 2004 konkrete Gestalt annehmen und über ein Stiftungsgesetz beraten werden kann (Drs. 15/1092). - 5. Auf den Bund werden Kosten für die Errichtung und den Unterhalt der Stiftung zukommen. Die Stiftung ist gehalten, sich daneben auch um die finanzielle Unterstützung durch private Dritte zu bemühen, um langfristig einen Kapitalstock anzusammeln, der es ihr erlaubt, ihre Aktivitäten wesentlich aus dessen Erträgen zu bestreiten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Errichtung einer Bundesstiftung Baukultur werden Unternehmen und Verbraucher nicht unmittelbar berührt. Die geringfügige Mehrbelastung des Bundes durch die jährliche Gewährung eines Bundeszuschusses erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Absatz 1 der Vorschrift sieht vor, dass der Bund unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
Die Organisationsform einer Stiftung bietet sich an, um im Interesse der Unabhängigkeit und Fachautorität Erfahrungsträger und Kräfte aus allen Bereichen der Gesellschaft einzubinden, durch selbständig handelnde Organe eine objektive und breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten und auch privates Kapital zu erschließen.
Nach Absatz 2 wird der Sitz der Stiftung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt.
Zu § 2
Zweck der Stiftung soll es sein, die Baukultur in Deutschland zu fördern. Dazu soll sie den mit der Initiative Architektur und Baukultur im Jahr 2000 angestoßenen Dialog über Baukultur in Deutschland dauerhaft auf Bundesebene fortsetzen und die Qualität, Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland national wie international herausstellen.
Der Stiftungszweck soll durch Kommunikationsinstrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung verwirklicht werden und damit wesentlich wissenschaftlichen, kulturellen und Bildungszwecken dienen. Ausgehend von dem in den Allgemeinen Vorbemerkungen dargelegten Verständnis von Baukultur wird Aufgabe der Stiftung unter anderem sein:
- - die Fortführung des bundesweiten öffentlichen Dialogs über Maßstäbe der Baukultur in Deutschland mit dem Ziel, Interesse und Aufmerksamkeit für Baukultur bei Bauschaffenden und Bürgern sowie deren Wertschätzung einer guten Planung zu stärken und auf vielfältige Weise, etwa durch Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen, auf ein positives baukulturelles Klima in der Gesellschaft hinzuwirken;
- - die Herausstellung der Leistungen des Architektur- und Ingenieurwesens in Deutschland im In- und Ausland, beispielsweise durch Ausstellungen, um das Ansehen deutscher Planung durch Darstellung und Vermittlung der Qualitätsstandards zu steigern und ihren Wert als Markenzeichen und Standortfaktor zu verdeutlichen. In begrenztem Umfang (rund 10 v.H. des jährlichen Stiftungsbudgets) kann die Stiftung dazu auch Vorhaben Dritter finanziell fördern, die dem Stiftungszweck besonders dienen, in dem sie z.B. innovative Impulse geben oder das Verständnis und die Qualifizierung für Baukultur verbessern;
- - die Zusammenarbeit mit den im baukulturellen Bereich vorhandenen nationalen und internationalen öffentlichen und privaten Institutionen, Verbänden und Akteuren, um Erfahrungen aufzugreifen und gebündelt sichtbar zu machen. Der Stiftung obliegt es, das Netzwerk der planenden, bauenden, forschenden und Architektur vermittelnden Institutionen und Akteure in Deutschland zu stärken, private Qualitätsinitiativen anzustoßen, den bundesweiten Erfahrungsaustausch zu fördern und so Rahmenbedingungen für Baukultur in Deutschland zu verbessern;
- - die Erstellung von Analysen und Berichten zur Lage der Baukultur in Deutschland, um Entwicklungen und Handlungsbedarfe in diesem Bereich aufzuzeigen. Dazu soll die Stiftung bedarfsbezogen Gutachten zu aktuellen Einzelfragen erarbeiten oder in Auftrag geben; insbesondere soll sie regelmäßig einen von unabhängigen Sachverständigen zu erstellenden Bericht zur Lage der Baukultur in Deutschland vorlegen, der der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag Hinweise für die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Baukultur gibt.
Zu § 3
Um alle Ebenen und Bereiche des öffentlichen und privaten Planens und Bauens in die Arbeit der Stiftung einzubeziehen, soll die Stiftung durchschnittlich alle zwei Jahre einen "Konvent der Baukultur" ausrichten (Absatz l).
Nach Absatz 2 sollen im Konvent Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur sowie weitere unabhängige Personen mit Engagement und Fachautorität mitwirken. Die von der Stiftung berufenen Mitglieder des Konvents sollen die Erfahrungen aus allen wesentlichen Bereichen einbringen, die für das private und öffentliche Planen und Bauen in Deutschland von Bedeutung sind (z.B. Architektur, Ingenieurbau, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Bauwesen, Wohnungswesen, Kreditwesen, Kultur, Kunst, Design, Denkmalpflege, Architekturkritik, Verwaltung, Verbände, Mieter, Bauherren, Medien). Die Einbindung all dieser Kräfte soll nicht nur die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung vermitteln, sondern auch eine unmittelbare Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Praxis ermöglichen.
Dem Konvent der Baukultur werden auf dieser Grundlage etwa 500 Persönlichkeiten angehören, die die oben genannten unterschiedlichen Erfahrungsbereiche widerspiegeln. Der weitaus überwiegende Teil dieses Personenkreises ergibt sich aus den Beteiligten der bundesweit bedeutsamen Preise auf dem Gebiet der Baukultur der jeweils letzten beiden Jahrgänge (Preisträger, Stifter, Bauherren, Fachplaner); der verbleibende Teil der zu berufenden Mitglieder wird der Stiftung von für die genannten Fachbereiche qualifizierten Institutionen und Verbänden für jeden Konvent der Baukultur erneut vorgeschlagen.
Als ein prägendes, mit den Stiftungsorganen verzahntes Instrument (vgl. § 7 und § 8) soll der Konvent eine aktuelle Standortbestimmung zur Lage der Baukultur in Deutschland vornehmen, Leistungen würdigen und Handlungsbedarf im Bereich der Baukultur aufzeigen (Absatz 3).
Nach Absatz 4 sollen die Mitglieder des Konvents aus ihren Reihen diejenigen Personen bestimmen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken. Diese Personen sollen die verschiedenen im Konvent vertretenen Erfahrungsbereiche widerspiegeln.
Einzelheiten - insbesondere die Zusammensetzung und die Einberufung des Konvents - sind in der Satzung zu regeln (Absatz 5).
Zu § 4
Absatz 1 sieht vor, dass der Stiftung vom Bund ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.
Die Aufgaben der Stiftung liegen nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse des Bundes; sie liegen auch im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb soll die Beteiligung privater Dritter deutlich werden. Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung privater Spenden aufzubringen (Absatz 2).
Nach Absatz 3 erhält die Stiftung soweit erforderlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts. Der Bund kann anstelle jährlicher Zuschüsse einen einmaligen finanziellen Beitrag zur Auffüllung des Kapitalstocks leisten.
Die geschätzten jährlichen Kosten der Stiftung in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro müssen im Sinne einer Anschubfinanzierung zunächst überwiegend vom Bund getragen werden, um die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu sichern. Ein größeres privates Engagement ist nur über mehrere Jahre schrittweise erreichbar in dem Maße, in dem es der Stiftung gelingt, in der Öffentlichkeit und bei Bauschaffenden das Bewusstsein für den Stellenwert der Baukultur zu stärken und sie von der Notwendigkeit ihres Engagements in diesem Bereich zu überzeugen. Langfristig sollen die Kosten der Stiftung wesentlich auch von privaten Dritten getragen werden. Dementsprechend soll der Bundesanteil, unter Berücksichtigung des privaten Spendenaufkommens, schrittweise zurückgeführt werden.
Absatz 4 stellt klar, dass Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden sind.
Zu § 5
In dieser Vorschrift werden die Stiftungsorgane festgelegt; die gleichzeitige Mitwirkung einer Person in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Die Zusammensetzung und Funktion der Gremien werden in den folgenden Paragraphen näher erläutert. Soweit dem Bund Berufungs- oder Entsenderechte zukommen, wird er nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Gremien der Stiftung hinwirken.
Zu § 6
Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsvorstands.
Der Vorstand ist das Exekutivorgan der Stiftung und besteht aus zwei Mitgliedern - dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter -, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt werden. Die erneute Bestellung ist zulässig.
Nach Absatz 3 führt der Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist gegenüber dem Stiftungsrat weisungsgebunden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.
Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Vorstands zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung.
Zu § 7
Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsrats.
Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Stiftungsidee wird parteiübergreifend auch vom Deutschen Bundestag unterstützt (Drs. 15/1092); daher sollen drei Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Stiftungsrat entsandt werden. Ihre Benennung obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Da es sich um eine Stiftung des Bundes handelt, an deren Finanzierung sich die Bundesregierung maßgeblich beteiligt, sollen ferner drei Vertreter aus dem Bereich der Bundesregierung in den Stiftungsrat entsandt werden, und zwar je ein Mitglied durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde (derzeit die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien). Um auch die fachliche Autorität der Stiftung im Stiftungsrat zu dokumentieren, sollen dem Gremium zudem vier Persönlichkeiten angehören, die sich im Bereich der Baukultur hervorgetan haben. Diese Personen werden vom Konvent der Baukultur entsandt.
Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Stiftungsrat auf vier Jahre; eine erneute Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die entsendende Stelle für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
Den Vorsitz übernimmt der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Absatz 3).
Als Kontrollorgan mit Beteiligung der Verfassungsorgane des Bundes (Deutscher Bundestag, Bundesregierung) obliegt dem Stiftungsrat die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind (Absatz 4). Ihm obliegt die Beschlussfassung über Erlass und Änderung der nach § 9 vorgesehenen Satzung. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. Dem Stiftungsrat kommt vor allem die Aufgabe zu, auf Vorschlag des Beirats die inhaltlichen Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der Stiftung festzulegen.
In Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Stiftung ist den Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Finanzen ein Vetorecht eingeräumt (Absatz 5).
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 6). Er trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (s. aber § 9); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden.
Nach Absatz 7 erfolgt die Tätigkeit im Stiftungsrat ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Stiftungsrats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung.
Zu § 8
Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Beirats.
Der Beirat repräsentiert in erster Linie den Konvent der Baukultur, der als Versammlung der wesentlichen am Planungs- und Baugeschehen Beteiligten die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung verdeutlicht (s.o. zu § 3). Drei Viertel der 20 Mitglieder sollen daher auf Vorschlag des Konvents vom Stiftungsrat ernannt werden; die übrigen Mitglieder bestimmt der Stiftungsrat (Absatz l).
Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Beirat auf vier Jahre; eine erneute Ernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das ausgeschiedene Mitglied auf Vorschlag des Konvents ernannt worden ist (der Konvent tritt durchschnittlich nur alle zwei Jahre zusammen, s. zu § 3).
Nach Absatz 3 wählt das Gremium mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt und durch ein anderes Mitglied des Beirats ersetzt werden.
Dem Beirat kommt nach Absatz 4 insbesondere die Aufgabe zu, das Arbeitsprogramm der Stiftung zu entwerfen. Dies umfasst die konzeptionelle Gestaltung der Stiftungsinstrumente, die Stellungnahme zum Forschungsbedarf im Bereich der Baukultur und die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung des regelmäßig von der Stiftung einzuberufenden Konvents der Baukultur.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 5). Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden.
Absatz 6 legt fest, dass die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich erfolgt. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Beirats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung (Absatz 7).
Zu § 9
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Regelung der Verfahrensabläufe innerhalb der Stiftungsorgane gibt sich die Stiftung nach ihrer Errichtung eine Satzung. Der Erlass bzw. die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.
Zu § 10
Durch Absatz 1 wird die Stiftung der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterstellt.
Absatz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Haushaltsbestimmungen des Bundes auf die Stiftung und macht den rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan von der Genehmigung durch den Stiftungsrat abhängig.
Absatz 3 stellt die Prüfung der Stiftung durch den Bundesrechnungshof sicher.
Zu § 11
Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Stiftung. Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen. Die Anstellung erfolgt auf
der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverträge.
Absatz 2 stellt sicher, dass für die Angestellten und Arbeiter der Stiftung die gleichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen gelten wie für die Angestellten und Arbeiter des Bundes.
Zu § 12
Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, den ersten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berufenden Konvent der Baukultur abweichend von § 3 Abs. 1 durch den Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V. im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie dem 2003 gewählten Präsidium des ersten Konvents der Baukultur vorbereiten zu lassen, um - angesichts des zeitlichen Vorlaufs für die Konstituierung der Stiftungsorgane - eine Durchführung des Konvents noch im Jahre 2005 zu gewährleisten. § 3 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Da die Mitwirkung der Konventmitglieder ebenso Voraussetzung für die Konstituierung der Stiftungsorgane und damit die Arbeitsaufnahme der Stiftung selbst ist (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1), sieht Absatz 2 zudem die Möglichkeit vor, dass die entsprechend § 3 Abs. 2 zu berufenden Mitglieder des in Absatz 1 genannten Konvents der Baukultur ihre Mitwirkungsrechte nach § 3 Abs. 4 vorab schriftlich ausüben oder auf einen noch näher zu bestimmenden Personenkreis - z.B. das amtierende Präsidium des Konvents 2003 - delegieren können.
Zu § 13
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.