Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/11772 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes - Drucksache 17/11047 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 01.02.13
Erster Durchgang: Drs. 457/12 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
- 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Gebühren und Auslagen
- (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben.
- (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen werden.
- (3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht."