Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

841. Sitzung des Bundesrates am 15. Februar 2008

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd1 - neu - (§ 21b Abs. 2 Satz 8 EnWG)

In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist nach Doppelbuchstabe dd folgender Doppelbuchstabe einzufügen:

"dd1) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

Begründung

§ 21b Abs. 2 Satz 8 EnWG bezieht sich bisher nur auf den Messstellenbetreiber. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist hierzu keine Änderung vorgesehen. Das lässt außer Acht, dass nach dem Gesetzentwurf die Marktrollen von Messstellenbetreiber und Messdienstleister auseinander fallen können. Es muss daher klargestellt werden, dass sowohl bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers als auch beim Wechsel des Messdienstleisters alle Beteiligten verpflichtet sind, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen bzw. Daten auszutauschen.

B