A.
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe nachstehender Änderung zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 56 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a - neu - StZVO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 56 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
- b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am ... einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 56 Abs. 1 die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 3" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung, um Missverständnissen vorzubeugen.
In der vorliegenden Fassung verweist § 56 Abs. 2 Satz 2 auf § 56 Abs. 2 (Zirkelbezug).
B.
- 2. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.