Der Deutsche Bundestag hat in seiner 11. Sitzung am 19. Januar 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/0284 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten - Drucksache 016/0057 -
mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen:
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Einschränkung der Grundrechte
Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freiheit der Versammlung (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."