Vorlage der Bundesregierung
Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Verbreitungsinstruments für Katastrophenfälle"
(neue Bezeichnung "Entwurf einer Entscheidung des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz")

Bundesministerium des Innern Berlin, den 5. Januar 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

hier:

Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesrat gern. § 5 Abs. 3 EUZLBG

Bezug:

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,

auf der Grundlage der im Rat der Innen- und Justizminister am 4. und 5. Dezember 2006 in Brüssel erörterten Vorschläge ist am 11. Dezember 2006 im Allgemeinen Rat politische Einigung zum Entwurf des Finanzierungsinstruments für den EU-Katastrophenschutz erzielt worden.

Die Bundesregierung hat diesen Kompromiss nur unter Parlamentsvorbehalt mitgetragen, da sie vor ihrer endgültigen Zustimmung gemäß § 5 Abs. 3 EUZBLG das Einvernehmen mit dem Bundesrat herstellen muss.

Mit dem jetzigen Kompromiss wird wesentlichen deutschen Interessen, insbesondere dem Subsidiaritätsprinzip, Rechnung getragen.

Zwar konnten die von Bund und Ländern gemeinsam entwickelten Vorschläge hinsichtlich der Rückerstattung von Transportkosten für Katastrophenschutzeinsätze, die aus Gemeinschaftsmitteln vorfinanziert werden, nicht vollständig durchgesetzt werden. Es konnte jedoch verhindert werden, dass - wie von KOM und südlichen Mitgliedstaaten gefordert - unbestimmte Kriterien, die einen vollständigen Verzicht auf Rückerstattung ermöglicht hätten, festgeschrieben werden. Eine Kostenbeteiligung der Mitgliedstaaten in Höhe von mindestens 50 % hat in jedem Fall zu erfolgen (Verhinderung von "Hilfstourismus").

Ansonsten konnten die Forderungen aus dem o. g. Beschluss des Bundesrates überwiegend durchgesetzt werden (z.B. Rechtsform des Finanzierungsinstruments, Wahrung der Alleinverantwortlichkeit der MS für die Katastrophenschutzausrüstung, d. h. keine Anmietung von Ausrüstung durch KOM oder gemeinschaftseigene Unterstützungsmodule).

Durch die jetzt vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Finanzierung für Hilfstransporte wird lediglich die vom Grundsatz her bereits im geltenden Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz angelegte Unterstützungsfunktion der Kommission gestärkt. Die operativen Entscheidungsbefugnisse verbleiben hingegen weiter bei den Mitgliedstaaten. Ein Vordringen der Kommission in Kernkompetenzen des Katastrophenschutzes, wie den Kapazitätenaufbau oder die teilweise Durchführung von Einsätzen durch gemeinschaftseigene Unterstützungsmodule, wird verhindert. Dies stellt einen entscheidenden Erfolg dar, mit dem dem Subsidiaritätsprinzip weitestgehend Rechung getragen wird.

Verglichen mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag konnten insgesamt tief greifende Verbesserungen erwirkt werden. Im Hinblick auf das Auslaufen des alten Finanzierungsinstruments zum 31. Dezember und die danach drohende Finanzierungslücke für den EU- Katastrophenschutz sowie die begonnene Präsidentschaft, bei der die Durchsetzung eigener Positionen durch die gebotene Neutralität des Vorsitzes erschwert wird, liegt es m. E. im deutschen Interesse, das Erreichte jetzt zu sichern.

Für die Fortführung der Projektförderung, die bisher unter dem am 31. Dezember ausgelaufenen Aktionsprogramm finanziert wurde, besteht derzeit auf EU-Ebene keine Rechtsgrundlage. Für Einsätze der Koordinierungs- und Bewertungsteams der Gemeinschaft ist die Rechtslage bzgl. einer Interimslösung noch ungeklärt.

Um eine schnellstmögliche Verabschiedung des Finanzierungsinstruments zu ermöglichen, wäre ich Ihnen daher namens der Bundesregierung dankbar, wenn der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung das entsprechende Einvernehmen erteilen würde.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble