A. Zielsetzung
Das EU-Recht lässt eine Umschichtung von bis zu 15 Prozent Direktzahlungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik (1. Säule GAP) zugunsten der Förderung der Politik für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume (2. Säule GAP) zu. Die derzeitige Einkommenssituation vieler landwirtschaftlicher Betriebe ist unbefriedigend und es bedarf in den kommenden Jahren zusätzlicher Mittel für die landwirtschaftlichen Unternehmen auf Grund gestiegener Herausforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und ländlicher Räume, an den Umwelt- und Klimaschutz sowie an eine zukunftsorientierte Nutztierhaltung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die im Jahr 2014 beschlossene Umschichtung von Mitteln in Höhe von 4,5 Prozent auf Grund der aktuellen Herausforderungen moderat anzupassen und auf die Höhe von 6 Prozent für die Jahre 2019 und 2020 festzusetzen.
Durch eine Umschichtung von 6 Prozent ergibt sich für die in Deutschland zur Verfügung stehenden zusätzlichen ELER-Mittel ein Betrag von rund 300 Millionen Euro pro Jahr. Diese maßvolle Erhöhung der Umschichtungsmittel, die landwirtschaftsbezogen besonders im Sinne der Nutztierhaltung und für den Zugang zu Agrarumweltleistungen auf der Fläche für mehr Betriebe - auch im Ackerbau - genutzt werden sollen, erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll. Die umgeschichteten Mittel sollen entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern verbleiben und direkt den landwirtschaftlichen Unternehmen zugutekommen.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, da die Mittel, die aus der 1. Säule in die 2. Säule umgeschichtet werden, von der Kofinanzierung befreit sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Auswirkungen auf außerhalb der öffentlichen Haushalte entstehende Kosten oder das allgemeine Preisniveau, insbesondere der Verbraucher, sind nicht zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Es werden weder Informationspflichten eingeführt, noch geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird eine gewisse Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes der Länder zur Folge haben. Mehr ELER-Mittel führen zu mehr Fallzahlen in den Bewilligungsstellen, die je nach Art der Maßnahme Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Der Vollzugsaufwand für die von den Regelungen in diesem Gesetz betroffenen Direktzahlungen wird insbesondere durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.
F. Sonstige Kosten
Keine
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, wird die Angabe "2019" durch die Wörter "2017 und 6 Prozent der für die Kalenderjahre 2018 und 2019" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Das EU-Recht lässt eine Umschichtung von bis zu 15 Prozent Direktzahlungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik (1. Säule GAP) zugunsten der Förderung der Politik des ländlichen Raumes (2. Säule GAP) zu. Durch die derzeitig unbefriedigende Einkommenssituation vieler landwirtschaftlicher Betriebe ist eine derartige Reduktion in Höhe von 15 Prozent der Direktzahlungen aber nicht zumutbar.
Gleichzeitig bedarf es jedoch in den kommenden Jahren zusätzlicher Mittel für die landwirtschaftlichen Unternehmen auf Grund gestiegener Herausforderungen an die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der ländlichen Räume, insbesondere an den Umwelt- und Klimaschutz sowie an eine zukunftsorientierte Nutztierhaltung.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die im Jahr 2014 beschlossene Mittelumschichtung in Höhe von 4,5 Prozent an die aktuellen Herausforderungen anzupassen und auf die Höhe von 6 Prozent für die Jahre 2019 und 2020 festzusetzen.
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlaubt den Mitgliedstaaten zu beschließen, bis zu 15 Prozent ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht dann nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Ein solcher Beschluss war bis zum 1. August 2014 zu fassen und der Kommission mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 einmal überprüfen. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss, der auf einer solchen Überprüfung beruht, bis spätestens zum 1. August 2017 mit.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
§ 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sieht vor, dass 4,5 Prozent der deutschen Obergrenze für Direktzahlungen für die Jahre 2015 bis 2019 für aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierende Maßnahmen bereitgestellt werden. Das jährliche Mittelvolumen der Umschichtung beträgt derzeit rund 230 Mio. Euro; insgesamt beträgt das umgeschichtete Mittelvolumen nach dieser Regelung in Deutschland etwa 1,1 Milliarden Euro.
Durch eine maßvolle Umschichtung von 6 Prozent ergibt sich für die in Deutschland zur Verfügung stehenden zusätzlichen ELER-Mittel ein Betrag von jährlich rund 300 Millionen Euro anstatt rund 230 Millionen Euro. Damit werden die Fördermöglichkeiten in diesem Bereich moderat verbessert. Die umgeschichteten Mittel sollen entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern verbleiben. Diese maßvolle Erhöhung der Umschichtungsmittel, die landwirtschaftsbezogen besonders im Sinne der Nutztierhaltung und für den Zugang zu Agrarumweltleistungen auf der Fläche für mehr Betriebe - auch im Ackerbau - genutzt werden sollen, erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Änderungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf wird sich auf Grund seiner positiven Auswirkung auf Umwelt- und Klimaschutz sowie zukunftsorientierte Tierhaltungen positiv auf die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auswirken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Mehrbelastungen für die Bürger sind nicht zu erwarten.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird eine gewisse Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes der Länder zur Folge haben. Mehr ELER-Mittel führen zu mehr Fallzahlen in den Bewilligungsstellen, die je nach Art der Maßnahme Erfüllungsaufwand nach sich ziehen. Der Vollzugsaufwand für die von den Regelungen in diesem Gesetz betroffenen Direktzahlungen wird im Wesentlichen durch das zugrundeliegende unmittelbar geltende EU-Recht hervorgerufen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung / Evaluierung
Sind nicht gesondert vorzusehen, da sie sich direkt aus dem EU-Recht ergeben.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Die Vorschrift regelt den für die Länder zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittelbetrag zur Förderung des ländlichen Raums.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.