Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 17. Januar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Hintergrund
1.1. Gegenstand des Vorschlags und Vorgeschichte
Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält Alternativregelungen, die dem Kläger die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen lassen, was dazu führen kann, dass eine Partei den Gerichten eines bestimmten Mitgliedstaats allein deshalb den Vorzug gibt, weil dessen Recht für sie am günstigsten ist. Um dieses Risiko zu verringern haben die Mitgliedstaaten 1980 auf derselben Rechtsgrundlage das Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht geschlossen.
Der Vertrag von Amsterdam hat dem Internationalen Privatrecht gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs neue Impulse verliehen. So hat die Gemeinschaft auf dieser Rechtsgrundlage u. a. die so genannte Verordnung Brüssel 11 erlassen, die das Brüsseler Übereinkommen von 1968 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt hat. Am 22. Juli 2003 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II")2 vor. Damit ist das Übereinkommen von Rom im Bereich des Internationalen Privatrechts auf Gemeinschaftsebene nunmehr das einzige Rechtsinstrument in Form eines völkerrechtlichen Vertrags. Die sich hieraus ergebenden Nachteile sind umso weniger gerechtfertigt, als Brüssel I, Rom II und das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 eine Regelung des Internationalen Privatrechts auf dem Gebiet der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse des Zivil- und Handelsrechts auf Gemeinschaftsebene anstreben und von daher ein untrennbares Ganzes bilden.
1.2. Begründung des Vorschlags
Wie wichtig kompatible Kollisionsnormen für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sind, hat der Wiener Aktionsplan3 deutlich gemacht. Im Maßnahmenprogramm aus dem Jahr 2000 zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung4 wird betont, dass es sich bei den Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen um flankierende Maßnahmen handelt, die die Umsetzung dieses Grundsatzes erleichtern sollen. Erst unlängst erinnerte der Europäische Rat5 im Haager Programm daran, dass die Arbeiten an den Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I) "zügig durchgeführt werden sollten". Dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung dieses Programms zufolge ist die Annahme eines entsprechenden Vorschlags "Rom I" noch im Jahr 2005 vorgesehen6.
2. Konsultationsergebnisse und Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ging eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten, der übrigen EU-Institutionen und der Zivilgesellschaft auf der Grundlage des Grünbuchs vom 14. Januar 20037 voraus, gefolgt von einer öffentlichen Anhörung in Brüssel am 7. Januar 2004. In den etwa 80 Beiträgen zum Grünbuch8, die von staatlicher Seite sowie aus Lehre, Recht und Wirtschaft eingingen, wurde bestätigt, dass das Übereinkommen von Rom nicht nur allseits bekannt ist, sondern von der Fachwelt sehr geschätzt wird. Eine breite Mehrheit sprach sich für die Umwandlung dieses Übereinkommens in eine Gemeinschaftsverordnung aus, allerdings mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften zu aktualisieren.
Bereits am 4./5. November 1999 hatte die Kommission eine öffentliche Anhörung zum Thema "Elektronischer Geschäftsverkehr: gerichtliche Zuständigkeit und anzuwendendes Recht" veranstaltet, zu der 75 schriftliche Beiträge eingegangen waren.
In ihren Stellungnahmen vom 29. Januar 20049 bzw. 12. Februar 0410 hatten sich der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und das Europäische Parlament für eine Umwandlung des Übereinkommens in eine Gemeinschaftsverordnung sowie für dessen Aktualisierung ausgesprochen.
Am 17. Februar 2005 wurde der von den Kommissionsdienststellen ausgearbeitete Vorentwurf für eine Verordnung "Rom I" von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.
Da sich der vorliegende Vorschlag nur begrenzt auf bereits bestehende Regelungen und die Adressaten auswirken wird, hat die Kommission beschlossen, auf eine förmliche Folgenabschätzung zu verzichten. Mit dem Vorschlag wird schließlich kein neues Regelwerk geschaffen sondern lediglich ein bestehendes Übereinkommen in ein Gemeinschaftsinstrument umgewandelt. Bei dieser Gelegenheit können bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Rom aktualisiert und klarer formuliert werden, was zur Rechtssicherheit beiträgt, ohne dass auf diese Weise neue Aspekte eingebracht würden, die das bestehende Rechtssystem inhaltlich ändern könnten. Bei allen Änderungen wurde den Ergebnissen der zahlreichen Konsultationen Rechnung getragen, die die Kommission zu diesem Vorhaben durchgeführt hat und die der Öffentlichkeit in großem Umfang zugänglich sind. Einzelheiten zu Art und Umfang der Änderungen sind den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln zu entnehmen (vgl. 4.2).
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam unterliegen Kollisionsnormen dem Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag. Die Verordnung wird gemäß Artikel 67 EG-Vertrag in der durch den Vertrag von Nizza geänderten Fassung im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag erlassen. Gemäß Artikel 65 Buchstabe b schließen die "Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen , soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, ein: Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen ". Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt daher bei seiner Entscheidung, ob eine Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Harmonisierung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Titel IV EG-Vertrag, auf den sich der vorliegende Verordnungsvorschlag inhaltlich stützt, gilt gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks nicht für diesen Mitgliedstaat. Er gilt auch nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern diese Länder nicht ausdrücklich nach Maßgabe des sie betreffenden Protokolls im Anhang zum EG-Vertrag ihre Bereitschaft erklären sich dieser Initiative anzuschließen.
3.2. Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip
Das Ziel der geplanten Verordnung, gerichtliche Entscheidungen durch einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts berechenbarer zu machen, kann wegen ihrer Wirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern ist besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen.
Die Gemeinschaft kann folglich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Mit der Harmonisierung der Kollisionsnormen ohne Angleichung des materiellen Vertragsrechts wird zudem die Rechtssicherheit verstärkt und so den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Artikel 5 in vollem Umfang Rechnung getragen.
Zur Wahl der Rechtsform heißt es unter Nummer 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: "wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung ... vorzuziehen". Im vorliegenden Fall erweist sich eine Verordnung jedoch als das am besten geeignete Rechtsinstrument, da sie detaillierte präzise und vorbehaltlos geltende Normen setzt, die nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Würde den Mitgliedstaaten hingegen bei der Umsetzung dieser Normen ein gewisses Ermessen zugestanden, hätte dies erneut Rechtsunsicherheit zur Folge, was mit dem Vorschlag gerade vermieden werden soll.
4. Erläuterung der Artikel
4.1. Anpassungen aufgrund der Natur des Rechtsinstruments
Abgesehen von den inhaltlichen Änderungen (4.2) sind aufgrund der offenkundigen Unterschiede in der Rechtsnatur des Übereinkommens von Rom (nachstehend "das Übereinkommen") und einer Verordnung gewisse Anpassungen erforderlich: Außer den rein formalen Änderungen handelt es sich u. a. um die Möglichkeit der Vertragsstaaten, Vorbehalte zu erklären (Artikel 22), neue Kollisionsnormen nach entsprechender Notifizierung einzuführen (Artikel 23), oder um die zeitliche Begrenzung des Übereinkommens von Rom (Artikel 30). Auch die beiden Protokolle zur Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof werden mit der Verordnung gegenstandslos.
4.2. Anpassungen zur Aktualisierung der Übereinkommensvorschriften
Aufgrund der Ähnlichkeit zwischen Übereinkommen und Verordnungsvorschlag werden nur die Artikel erläutert, die eine inhaltliche Änderung gegenüber dem Übereinkommen darstellen.
Artikel 1
Materieller Anwendungsbereich
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Verordnung "Rom I" dem Anwendungsbereich der Verordnung "Brüssel I" angeglichen und den Arbeiten des Rates und des Europäischen Parlaments am Entwurf "Rom II" Rechnung getragen werden. In Buchstabe e wird der Ausschluss von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen bestätigt, da wie auch in den Grünbuchbeiträgen mehrheitlich festgestellt wurde, erstere auf internationaler Ebene bereits zufrieden stellend geregelt sind und für die Frage des auf Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwendenden Rechts letztlich die Verordnung "Brüssel I" maßgebend sein sollte. In Buchstabe f werden der Buchstabe e sowie die gesellschaftsrechtlichen Aspekte des Buchstaben f des Übereinkommens zusammengefasst.
Da in Artikel 7 jetzt eine spezielle Regelung zur Stellvertretung aufgenommen wurde, wurde Buchstabe f erster Satz des Übereinkommens gestrichen. In Buchstabe i wird auf vorvertragliche Schuldverhältnisse verwiesen, die den Grünbuchbeiträgen zufolge entsprechend der Mehrheit der Rechtsordnungen in der Europäischen Union sowie der engen Auslegung des Vertragsbegriffs des Gerichtshofs im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung "Brüssel I" wie folgt aufzufassen sind: Für die Zwecke des Internationalen Privatrechts gelten als vorvertragliche Schuldverhältnisse nur deliktische Schuldverhältnisse, die in der künftigen Verordnung "Rom II" geregelt werden.
Artikel 2
Anwendung des Rechts eines Drittstaats
Wie den Diskussionen über den Entwurf "Rom II" zu entnehmen ist, sorgt die Überschrift von Artikel 2 des Übereinkommens in den Sprachfassungen, die vom "Caractère universel" sprechen (deutsche Übersetzung: "Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten") regelmäßig für Verwirrung: Im Interesse der Klarheit erschien es sinnvoll, die Überschrift in diesen Sprachfassungen abzuändern.
Artikel 3
Freie Rechtswahl
Die vorgeschlagenen Änderungen zu Absatz 1 Satz 2 und 3 sollen das Gericht veranlassen, statt eines rein hypothetischen Willens den tatsächlichen, nicht ausdrücklich bekundeten Willen zu ermitteln: Die Änderungen stellen dabei zum einen auf das Verhalten der Parteien ab und zum anderen auf die Bedeutung der Rechtswahl, um auf diese Weise die Entscheidung des Gerichts berechenbarer zu machen.
Um die Parteiautonomie - Kernprinzip des Übereinkommens - weiter zu stärken, gestattet Absatz 2 es den Parteien, als anzuwendendes Recht ein nichtstaatliches Recht zu wählen.
Dabei wurde die Formulierung so gewählt, dass insbesondere die Wahl von UNIDROIT-Grundsätzen, der Principles of European Contract Law oder eines etwaigen künftigen fakultativen EU-Instruments zulässig, die Wahl der lex mercatoria aber als nicht präzise genug oder private Kodifikationen, die von der internationalen Gemeinschaft nicht hinreichend anerkannt sind, ausgeschlossen sind. Nach dem Vorbild des Artikels 7 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird angegeben wie zu verfahren ist, wenn bestimmte vertragsrechtliche Aspekte im gewählten nichtstaatlichen Recht nicht ausdrücklich geregelt sind.
Absatz 4 gilt für den Fall einer "Gesetzesumgehung", bei der nicht nur die zwingenden internationalen Bestimmungen im Sinne von Artikel 8 Anwendung finden, sondern auch die zwingenden innerstaatlichen Vorschriften. Absatz 5 bezieht sich auf die Umgehung des Gemeinschaftsrechts.
Artikel 4
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
Die einschlägige Grundnorm des Übereinkommens, d.h. Anwendung des Rechts des Staates, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat wird beibehalten. Mit dem Vorschlag, die Vermutungen in feste Regeln umzuwandeln und die Ausnahmeklausel zu streichen, wird dabei gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht.
Angesichts der freien Rechtswahl als dem Fundament dieses Rechtsakts empfiehlt es sich, die bei unterlassener Rechtswahl anwendbaren Vorschriften so präzise und berechenbar wie möglich zu fassen, damit die Parteien sich bewusst entscheiden können, ob sie von der freien Rechtswahl Gebrauch machen wollen oder nicht.
Bei den Regelungsvorschlägen für die verschiedenen Vertragsarten wurden nur die unter Buchstabe g und h hinsichtlich der charakteristischen Vertragsleistung kontrovers diskutiert bzw. waren Gegenstand einer divergierenden Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten. Die letztlich gewählte Lösung lässt sich damit erklären, dass das materielle Gemeinschaftsrecht den Franchisenehmer und Vertriebshändler als schwächere Partei ansieht.
In Absatz 2 bleibt das Kriterium der "charakteristischen Leistung" für Verträge relevant, für die Absatz 1 keine Sonderanknüpfung vorsieht. Dies gilt u. a. für komplexere Verträge, die sich nicht ohne weiteres einem Bereich zuordnen lassen, oder für Verträge über gegenseitige Leistungen, die sämtlich als "charakteristisch" angesehen werden können.
Artikel 5
Verbraucherverträge
In Absatz 1 wird die Einführung einer neuen einfachen und berechenbaren Kollisionsnorm vorgeschlagen wonach nur das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers Anwendung findet, ohne den Unternehmer in seiner Vertragsgestaltung inhaltlich zu beschränken. Die entsprechende Regelung im Übereinkommen wurde bei der Konsultation zum Grünbuch vielfach kritisiert, da sie häufig die gleichzeitige Anwendung des Rechts des Unternehmers und der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Verbrauchers zur Folge hat. Bei einem Rechtsstreit führt diese komplexe Regelung zu zusätzlichen Verfahrenskosten, die umso weniger gerechtfertigt sind, als der Streitwert bei Verbrauchersachen häufig gering ist. Von den beiden in Frage kommenden Lösungsmöglichkeiten, um die gleichzeitige Anwendung mehrerer Rechtssysteme zu verhindern, d.h. entweder Anwendung des für den Unternehmer maßgebenden Rechts oder Anwendung des für den Verbraucher maßgebenden Rechts, ist nur letztere mit dem vom EG-Vertrag geforderten hohen Verbraucherschutzniveau vereinbar. Diese Lösung erscheint auch angesichts der wirtschaftlichen Realität gerecht:
Während ein Verbraucher seine Einkäufe nur gelegentlich im Ausland tätigt, können die meisten Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, die mit einem anderen Rechtskreis verbundenen Kosten auf eine Vielzahl von Transaktionen umlegen. Diese Lösung ändert in der Praxis nichts an der Situation des Unternehmers, für den die Schwierigkeit bei der Abfassung seiner Standardverträge gerade in der Beachtung der zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen besteht, die bereits im Übereinkommen als die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates definiert sind, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die übrigen Vertragsklauseln der Parteiautonomie unterliegen und somit von den Parteien nach ihren Vorstellungen ausgestaltet werden können, ist es somit unerheblich, ob für sie das Recht der einen oder der anderen Partei maßgebend ist. Absatz 2 präzisiert, die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderanknüpfung. Im ersten Satz wird daran erinnert, dass der Vertragspartner des Verbrauchers - ein vom Gerichtshof näher bestimmter Begriff - Unternehmer ist. Wie in der großen Mehrzahl der Grünbuchbeiträge gewünscht, sind im zweiten Satz die Voraussetzungen des Artikels 5 Absätze 2 und 4 Buchstabe b des Übereinkommens durch das Kriterium der auf einen anderen Mitgliedstaat "ausgerichteten Tätigkeit" ersetzt worden, das bereits in Artikel 15 der Verordnung "Brüssel I" verwendet worden ist, um der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen, ohne den Anwendungsbereich der Sonderanknüpfung inhaltlich zu verändern. Bei Erlass der Verordnung "Brüssel I" haben Rat und Kommission in einer gemeinsamen Erklärung11 darauf hingewiesen, dass es zur Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen nicht genügt, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeit auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss. Rat und Kommission haben in diesem Zusammenhang betont, dass "die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer.
Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung."
Bei den in dieser Erklärung angesprochenen Websites muss es sich nicht unbedingt um so genannte interaktive Websites handeln: Eine Website, die beispielsweise zu einer Bestellung per Fax auffordert, zielt ebenfalls auf einen Vertragsabschluss im Fernabsatz ab. Nicht auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichtet ist demgegenüber eine Website, die sich zwar an Verbraucher in aller Welt richtet, um über ein Produkt zu informieren, die aber anschließend zwecks Vertragsabschluss an einen Vertriebshändler oder Handelsvertreter verweist. Anders als Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens verlangt der Verordnungsvorschlag nicht mehr, dass der Verbraucher im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben muss; diese Bedingung macht bei über das Internet geschlossenen Verträgen ohnehin keinen Sinn mehr. Im letzten Satz dieses Absatzes wird allerdings eine Schutzklausel für den Unternehmer eingefügt, die u. a. dann zur Anwendung gelangt, wenn er einen Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen hat, der den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht wahrheitsgemäß angegeben hat. Bei einem über das Internet geschlossenen Vertrag ist es Sache des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass sein Mustervertrag ihm die Möglichkeit gibt, den Wohnsitz des Verbrauchers festzustellen.
Im Verordnungsvorschlag sind die Verträge, für die die Sonderanknüpfung gilt, nicht länger aufgeführt. Dementsprechend erstreckt sich der materielle Anwendungsbereich auf alle Verbraucherverträge mit Ausnahme der in Absatz 3 ausdrücklich ausgeschlossenen Verträge.
Artikel 6
Individuelle Arbeitsverträge
Die Grundregel in Absatz 2 Buchstabe a wurde durch die Formulierung "oder von dem aus" ergänzt um der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 18 der Verordnung "Brüssel I" und der weiten Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsorts zu genügen. Mit dieser Änderung kann diese Bestimmung beispielsweise auf Arbeitnehmer angewandt werden, die an Bord von Flugzeugen arbeiten, wenn die Arbeit von einem festen Ort aus organisiert wird, an dem das Personal im Auftrag des Arbeitgebers weitere Pflichten erfüllt (Einchecken, Sicherheitskontrolle). Absatz 2 Buchstabe b wird somit seltener zur Anwendung gelangen.
Anschließend werden weitere Kriterien genannt, um festzustellen, ob die Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland als "vorübergehende Entsendung" einzustufen ist, ohne allerdings eine starre Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit dieser Änderung wird in erster Linie das Gericht dazu angehalten, die Intention der Parteien zu berücksichtigen.
Artikel 7
Vertreterverträge
Von den drei Rechtsverhältnissen, die aufgrund eines Vertretervertrags entstehen - Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, zwischen Vertreter und Drittem und zwischen Vertretenem und Drittem - sind nur die ersten zwei im Übereinkommen geregelt. Die Befugnisse des Vertreters waren kraft Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f ausgeschlossen. Dieser Ausschluss lässt sich sowohl auf die Unterschiedlichkeit der nationalen Kollisionsnormen zurückführen die bei der Aushandlung des Übereinkommens zutage trat, als auch auf die Existenz des Haager Übereinkommens vom 14. März 1978 über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht. Da dieses Übereinkommen nur von drei Mitgliedstaaten unterzeichnet und/oder ratifiziert worden ist und sich die nationalen Lösungswege angenähert haben, ist dieser Ausschluss nicht mehr begründet. Im Verordnungsvorschlag werden alle Bestimmungen, die für aus einem Vertretervertrag entstandene Rechtsverhältnisse relevant sind, in einem Artikel zusammengefasst.
Artikel 8
Eingriffsnormen
In Absatz 1 wird eine Definition internationaler Eingriffsnormen vorgeschlagen, die sich an die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Arblade anlehnt12. Unter Rdnr. 31 des Urteils wird ausgeführt, dass die Einstufung einer nationalen Vorschrift als Eingriffsnorm sie nicht von der Beachtung des EG-Vertrags ausnimmt und dass die Motive, die derartigen nationalen Rechtsvorschriften zugrunde liegen, vom Gemeinschaftsrecht nur als Ausnahmen von den im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Gemeinschaftsfreiheiten berücksichtigt werden können. In Absatz 3 sind die Kriterien aufgeführt, die das Gericht heranziehen kann, um zu entscheiden, ob es die Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats anwenden soll. In den Beiträgen zum Grünbuch wurden Urteile genannt, in denen auf ausländische Eingriffsnormen zurückgegriffen wurde, und zwar auch in den Mitgliedstaaten, die einen Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens angemeldet hatten. Die
Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung erscheint damit bestätigt, zumal die Verordnung "Brüssel I" mitunter alternative Zuständigkeiten vorsieht. Die Möglichkeit für das angerufene Gericht, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, der eine enge Verbindung zum Rechtsstreit aufweist und dessen Gerichte der Kläger ebenfalls hätte anrufen können erscheint somit für einen echten europäischen Rechtsraum als wesentlich.
Artikel 10
Formgültigkeit des Vertrags
Angesichts der zunehmenden Zahl der Fernabsatzverträge erscheinen die Übereinkommensvorschriften über die Formgültigkeit von Verträgen zu restriktiv. Um die Formgültigkeit von Verträgen oder einseitigen Rechtsgeschäften zu vereinfachen, werden ergänzende alternative Anknüpfungspunkte eingeführt. In die Absätze 1 und 2 wurden die besonderen Bestimmungen für von einem Vertreter geschlossene Verträge aufgenommen.
Artikel 13
Übertragung der Forderung
Die Übertragung einer Forderung und der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang erfüllen wirtschaftlich gesehen dieselbe Funktion und werden nunmehr im selben Artikel geregelt. In Absatz 3 wird eine neue Kollisionsnorm für die Geltendmachung der vertraglichen Übertragung einer Forderung gegenüber Dritten eingeführt: Diese Kollisionsnorm wurde in den weitaus meisten Grünbuchbeiträgen befürwortet und hat auch in das UNCITRAL-Übereinkommen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel von 2001 Eingang gefunden.
Artikel 14
Gesetzlicher Forderungsübergang
Artikel 14 regelt den gesetzlichen Forderungsübergang (der rechtsgeschäftliche Forderungsübergang ist in Artikel 13 geregelt). Er kommt beispielsweise in den Fällen zum Tragen, in denen ein Versicherer Schadenersatz an einen Geschädigten geleistet hat und damit die Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Verursacher des Schadens erlangt. Die Änderung trägt den Arbeiten des Rates und des Europäischen Parlaments am Entwurf "Rom II" Rechnung. Damit soll der in manchen Rechtsordnungen unbekannte gesetzliche Forderungsübergang in verständlicher Form festgeschrieben werden.
Artikel 15
Schuldnermehrheit
Die Änderung trägt denselben Arbeiten Rechnung, um den gesetzlichen Forderungsübergang und die Schuldnermehrheit in zwei verschiedenen Bestimmungen zu regeln und die Kollisionsnorm im Fall der Schuldnermehrheit einfacher zu fassen. Der letzte Satz präzisiert die Situation eines besonders schutzwürdigen Schuldners.
Artikel 16 - Gesetzliche Aufrechnung Die Ausführungen im Grünbuch zur Zweckmäßigkeit einer Regelung der gesetzlichen Aufrechnung wurden in den Beiträgen bestätigt. Für die vertragliche Aufrechnung sind per definitionem die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 3 und 4 maßgebend. Mit der vorgeschlagene Regelung soll die Aufrechnung erleichtert, gleichzeitig aber auch den berechtigten Erwartungen der Person entsprochen werden, die von sich aus keine Aufrechnung vorgenommen hat.
Artikel 18
Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt
Wie im Vorschlag "Rom II" enthält Artikel 18 eine Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt", insbesondere im Hinblick auf juristische Personen.
Artikel 21
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, die eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, muss die Verordnung auch im Fall einer Normenkollision zwischen diesen Gebietseinheiten Anwendung finden, um für Berechenbarkeit und Rechtsicherheit zu sorgen und die einheitliche Anwendung europäischen Rechts auf alle Vertragsverhältnisse sicherzustellen, bei denen es zu einer Normenkollision kommt.
Artikel 22
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
Wie Artikel 20 des Übereinkommens bestimmt Artikel 22 den Bezug zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Buchstabe a bezieht sich auf spezielle Kollisionsnormen im sekundären Gemeinschaftsrecht, das in Anhang I aufgeführt ist.
Buchstabe b soll die Übereinstimmung mit einem fakultativen Rechtsinstrument gewährleisten das im Rahmen des Projekts "Europäisches Vertragsrecht" ausgearbeitet werden könnte. Buchstabe c schließlich stellt den Bezug her zwischen dem vorliegenden Verordnungsvorschlag und den Bestimmungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen.
Artikel 23
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll ein gerechter Ausgleich zwischen der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einerseits und dem Ziel, einen echten europäischen Rechtsraum zu schaffen, andererseits hergestellt und gleichzeitig durch Veröffentlichung der Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören, die Transparenz des geltenden Rechtssystems verbessert werden. Absatz 2 schreibt die Grundregel fest, wonach geltende internationale Übereinkommen der hier vorgeschlagenen Verordnung vorgehen. Er sieht jedoch eine Ausnahme für den Fall vor, dass sich alle relevanten Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befinden. Das Nebeneinander zweier Rechtssysteme - Geltung der Übereinkommen für die Mitgliedstaaten, die sie ratifiziert haben, und Geltung der Verordnung für die übrigen Mitgliedstaaten - wäre dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich. Absatz 3 richtet sich ganz besonders an bilaterale Übereinkommen zwischen den neuen Mitgliedstaaten.
1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
2 KOM (2003) 427 endg.
3 ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1, Rdnr. 40 c).
4 ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 8.
5 Haager Programm, Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 5.11.2004, Ziff. 3.4.2.
6 Vgl. Ziff. 4.3. c).
7 KOM (2002) 654 endg.
8 Einsehbar unter der Internetadresse: http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/rome_i/news_summary_rome1_en.htm
9 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung. INT/176 vom 29.1.2004.
10 Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Aussichten auf eine Angleichung des Zivilprozessrechts in der Europäischen Union (KOM (2002) 654 - KOM (2002) 746 - C5-0201/2003 2003/2087(INI)), A5-0041/2004.
11 Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/justciv_conseil/justciv_de.pdf .
12 EuGH, Urteil vom 23.11.1999, verb. Rs. C-369/96 und C-374/96.
14 ABl. C vom , S. .
15 ABl. C vom , S. .
16 ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1. gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen17 wird betont, dass es sich bei den Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen um flankierende Maßnahmen handelt, die die Umsetzung dieses Grundsatzes erleichtern sollen. Im Haager Programm18 wies der Europäische Rat darauf hin, dass die Arbeiten an den Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse zügig durchgeführt werden sollten.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Rom I)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, Zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 14, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag15, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Hierzu muss die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen fördern.
(2) Um die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam wirksam umsetzen zu können, hat der Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 einen Aktionsplan zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts16 angenommen, in dem die Bedeutung kompatibler Kollisionsnormen für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen herausgestellt und erforderlichenfalls eine Revision einzelner Bestimmungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht unter Berücksichtigung spezieller Bestimmungen über Kollisionsnormen in anderen Gemeinschaftsrechtsakten in Aussicht gestellt wird.
(3) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Aktionsschwerpunkt für die Schaffung eines europäischen Rechtsraums gebilligt. Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der 13 ABl. C vom , S. .
(4) Um Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft zu vermeiden, den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen und die Rechtssicherheit sowie die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts enthalten. Deshalb muss auch für eine weitest gehende Übereinstimmung zwischen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel I")19 und der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") gesorgt werden.
(5) Im Interesse eines transparenten Gemeinschaftsrechts ist es erforderlich, dass die Kollisionsnormen zum größten Teil in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst sind oder dass in diese Verordnung eine Liste der Rechtsvorschriften zur Regelung besonderer Schuldverhältnisse aufgenommen wird.
(6) Der Anwendungsbereich der Verordnung muss so festgelegt sein, dass er mit der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 und der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") in Einklang steht.
(7) Die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse müssen auf der freien Rechtswahl der Parteien gründen.
(8) Die Kollisionsnormen müssen, wenn sie zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, d.h. zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beitragen sollen, ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen. Dessen ungeachtet muss das Gericht über ein gewisses Ermessen verfügen, um in begrenzten Fällen das Recht bestimmen zu können das zu dem Sachverhalt die engste Verbindung aufweist.
(9) Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.
(10) Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm eine Reduzierung der Kosten ermöglichen, die mit der Beilegung eines Rechtsstreits, der häufig einen 17 ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. 18 Anlage I der Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 5.11.2004. 19 ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 ABl. L 381 vom 28.1.2004, S. 10). geringen Streitwert aufweist, verbunden sind, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 zu wahren ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der auf einen anderen Mitgliedstaat "ausgerichteten Tätigkeit" zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in den beiden Rechtsakten einheitlich ausgelegt wird. Hierzu wird in einer gemeinsamen Erklärung20 des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 ausgeführt, "dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten - einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats - , ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss." Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, "dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung."
(11) Bei individuellen Arbeitsverträgen muss die Kollisionsnorm zur Anwendung des Rechts führen, das über äußerliche Merkmale hinaus die engste Verbindung zum Arbeitsverhältnis aufweist. Diese Kollisionsnorm lässt die Anwendung von Eingriffsnormen des Entsendestaats gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen21 unberührt.
(12) Bei Vertreterverträgen empfiehlt sich die Einführung einer Kollisionsnorm, die auf die drei aus einem solchen Vertrag entstandenen Rechtsverhältnisse zwischen Vertretenem, Vertreter und Drittem Anwendung findet. Für den Vertrag zwischen Vertretenem und Drittem gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung.
(13) Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten bedarf es spezieller Vorschriften für Eingriffsnormen und den Ordrepublic-Vorbehalt. Die Anwendung dieser Vorschriften muss im Einklang mit dem EG-Vertrag erfolgen.
(14) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine klare Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt", insbesondere im Hinblick auf juristische Personen, erforderlich. Im Unterschied zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 044/2001, der drei Kriterien zur Wahl stellt, muss sich die Kollisionsnorm auf ein einziges Kriterium beschränken, da es für die Parteien andernfalls nicht möglich wäre, das auf ihren Fall anwendbare Recht vorherzusehen.
(15) Es gilt den Bezug zwischen dieser Verordnung und anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts deutlich zu machen.
(16) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren darf sich die Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten in besonderen 20 Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/civil/justciv_conseil/justciv_de.pdf . Rechtsgebieten geschlossenen Übereinkommen auswirken. Befinden sich jedoch alle relevanten Sachverhaltselemente im Gebiet der Europäischen Union, würde die Anwendung bestimmter internationaler Übereinkommen, denen nur wenige Mitgliedstaaten beigetreten sind, der Zielsetzung eines echten europäischen Rechtsraums zuwiderlaufen. In diesem Fall empfiehlt sich die Anwendung der Kollisionsnorm dieser Verordnung. Um die Übersicht über die geltenden einschlägigen internationalen Übereinkommen zu erleichtern, sollte die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(17) Da das Ziel dieser Verordnung, gerichtliche Entscheidungen durch einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts berechenbarer zu machen, wegen ihrer Wirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung, die die Rechtssicherheit stärkt, ohne dass es hierzu einer Harmonisierung des innerstaatlichen materiellen Rechts bedarf, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(18) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. /Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich diese Staaten nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diese beiden Mitgliedstaaten nicht bindend und ihnen gegenüber nicht anwendbar.
(19) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diesen Mitgliedstaat nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar -Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich
Artikel 1
Materieller Anwendungsbereich
- 1. Diese Verordnung gilt für vertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
- (a) der Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, vorbehaltlich des Artikels 12;
- (b) Schuldverhältnisse, die auf einem Familienverhältnis oder einem Verhältnis beruhen das nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts gleiche Wirkungen entfaltet einschließlich Unterhaltspflichten;
- (c) Schuldverhältnisse, die auf ehelichen Güterständen oder auf vermögensrechtlichen Verhältnissen beruhen, die nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts gleiche Wirkungen auf Ehe-, Erb- und Testamentssachen entfalten;
- (d) Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
- (e) Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;
- (f) Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z.B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person sowie die Frage, ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person Dritten gegenüber verpflichten kann;
- (g) die Gründung von "Trusts" sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;
- (h) der Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 17;
- (i) Verpflichtungen aus einem vorvertraglichen Rechtsverhältnis.
- 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, des Vereinigten Königreichs und Irlands.
Artikel 2
Anwendung des Rechts eines Drittstaats
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Kapitel II
Einheitliche Kollisionsnormen
Artikel 3
Freie Rechtswahl
- 1. Der Vertrag unterliegt vorbehaltlich der Artikel 5, 6 und 7 dem von den Parteien gewählten Recht.
Die Rechtswahl kann ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages, dem Verhalten der Parteien oder aus den Umständen des Falles ergeben. Haben die Parteien vereinbart, dass über bereits entstandene oder künftige Streitigkeiten aus einem Vertrag ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats entscheiden sollen, wird vermutet, dass die Parteien damit auch das Recht dieses Mitgliedstaats gewählt haben.
Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
- 2. Die Parteien können als anzuwendendes Recht auch auf internationaler oder Gemeinschaftsebene anerkannte Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts wählen.
Für Fragen in Bezug auf Rechtsgebiete, die diesen Grundsätzen oder Regeln unterliegen und die nicht ausdrücklich von ihnen geregelt werden, gelten die ihnen zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze oder in Ermangelung dieser Grundsätze das mangels Rechtswahl anwendbare Recht nach Maßgabe dieser Verordnung.
- 3. Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 10 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.
- 4. Befinden sich alle Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat, so kann die Wahl eines Rechts gemäß Absatz 1 oder 2 durch die Parteien - sei sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts ergänzt oder nicht - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend "zwingende Bestimmungen" genannt werden.
- 5. Die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bleibt von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt, wenn diese Bestimmungen im konkreten Fall anwendbar wären.
- 6. Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 9, 10 und 12 anzuwenden.
Artikel 4
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
- 1. Haben die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht wie folgt:
- (a) Für Kaufverträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (b) Für Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (c) Für Beförderungsverträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (d) Für Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, ist das Recht des Staats maßgebend in dem das Grundstück belegen ist.
- (e) Ungeachtet des Buchstaben d gilt für die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate das Recht des Staats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Mieter oder Pächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat hat.
- (f) Für Verträge über Rechte an geistigem Eigentum oder gewerbliche Schutzrechte ist das Recht des Staats maßgebend, in dem die Person, die diese Rechte überträgt oder zur Nutzung überlässt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (g) Für Franchiseverträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (h) Für Vertriebsverträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 2. Für nicht unter Absatz 1 aufgeführte Verträge ist das Recht des Staats maßgebend, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lässt sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen, ist für den Vertrag das Recht des Staats maßgebend, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
Artikel 5
Verbraucherverträge
- 1. Für Verbraucherverträge im Sinne und nach Maßgabe von Absatz 2 gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 2. Absatz 1 gilt für Verträge, die eine natürliche Person, der Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, mit einer anderen Person, dem Unternehmer, der in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann.
Er gilt unter der Voraussetzung, dass der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, es sei denn, der gewöhnliche Aufenthalt des Verbrauchers war dem Unternehmer nicht bekannt und diese Unkenntnis war nicht seiner Fahrlässigkeit zuzurechnen.
- 3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehenden Verträge:
- (a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- (b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990;
- (c) Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994.
Artikel 6
Individuelle Arbeitsverträge
- 1. Ungeachtet des Artikels 3 darf in individuellen Arbeitsverträgen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach diesem Artikel mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.
- 2. Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 3 unterliegen individuelle Arbeitsverträge:
- (a) dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, ändert sich nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. Die Verrichtung der Arbeit in einem anderen Staat gilt als vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wiederaufzunehmen hat. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem ursprünglichen Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber, der zur selben Unternehmensgruppe gehört wie der ursprüngliche Arbeitgeber, schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet;
- (b) dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, wenn dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in oder von ein und demselben Staat aus verrichtet oder wenn er seine Arbeit gewöhnlich in einem Raum verrichtet, der keiner nationalen Staatsgewalt unterliegt.
- 3. Das nach Absatz 2 bestimmte Recht braucht nicht angewandt zu werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anwendbar.
Artikel 7
Vertreterverträge
- 1. Mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 unterliegen Verträge zwischen einem Vertretenen und einem Vertreter dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, der Vertreter übt seine Tätigkeit hauptsächlich in dem Staat aus, in dem der Vertretene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ist dazu verpflichtet seine Tätigkeit dort auszuüben; in diesem Fall gilt das Recht dieses Staats.
- 2. Für das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Dritten, das dadurch entstanden ist, dass der Vertreter in Ausübung seiner Vertretungsmacht, über seine Vertretungsmacht hinaus oder ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, ist das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Vertreters zum Zeitpunkt seines Handelns maßgebend. Es gilt jedoch das Recht des Staates, in dem der Vertreter gehandelt hat, wenn entweder der Vertretene, in dessen Namen der Vertreter gehandelt hat, oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn der Vertreter dort an der Börse tätig war oder an einer Versteigerung teilgenommen hat.
- 3. Ist das auf das in Absatz 2 geregelte Verhältnis anzuwendende Recht vonseiten des Vertretenen oder des Dritten schriftlich bestimmt und von der anderen Partei ausdrücklich anerkannt worden, ist für dieses Verhältnis abweichend von Absatz 2 das so bestimmte Recht maßgebend.
- 4. Das nach Absatz 2 bestimmte Recht ist auch für das Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem maßgebend, das dadurch entstanden ist, dass der Vertreter in Ausübung seiner Vertretungsmacht, über seine Vertretungsmacht hinaus oder ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Artikel 8
Eingriffsnormen
- 1. Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Staates angesehen wird, dass ihre Anwendung auf alle Sachverhalte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vorgeschrieben ist, ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts.
- 2. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts.
- 3. Weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zu einem anderen Staat auf, kann den Eingriffsnormen dieses Staates ebenfalls Wirkung verliehen werden. Bei der Entscheidung, ob diesen Normen Wirkung zu verleihen ist, berücksichtigt das Gericht Art und Zweck dieser Normen nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in Absatz 1 sowie die Folgen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung für das mit der betreffenden Eingriffsnorm verfolgte Ziel sowie für die Parteien ergeben würden.
Artikel 9
Einigung und materielle Wirksamkeit
- 1. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
- 2. Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.
Artikel 10
Formgültigkeit des Vertrags
- 1. Ein Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das für ihn nach dieser Verordnung maßgebend ist, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem sich eine der Vertragsparteien oder deren Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem eine der Vertragsparteien zu dem betreffenden Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 2. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach dieser Verordnung für den Vertrag maßgebend ist oder maßgebend wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu dem betreffenden Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5 fallen. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 4. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beurteilen sich Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben nach den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist sofern es sich bei diesen Vorschriften nach dem Recht dieses Staates um Eingriffsnormen im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung handelt.
Artikel 11
Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts
- 1. Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
- (a) seine Auslegung,
- (b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,
- (c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse,
- (d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben
- (e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
- 2. In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
Artikel 12
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge eigener Fahrlässigkeit nicht kannte.
Artikel 13
Übertragung der Forderung
- 1. Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung ist das Recht maßgebend, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.
- 2. Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.
- 3. Für die Frage, ob die Übertragung der Forderung Dritten entgegengehalten werden kann ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Zedent zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 14
Gesetzlicher Forderungsübergang
Ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger einer vertraglichen Forderung zu befriedigen, ist für das Rückgriffsrecht dieses Dritten gegen den Schuldner der vertraglichen Forderung das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung des Dritten zur Befriedigung des Gläubigers anzuwenden ist.
Artikel 15
Schuldnermehrheit
Hat ein Gläubiger Rechte gegenüber mehreren Schuldnern, die gesamtschuldnerisch haften, und hat einer dieser Schuldner den Gläubiger bereits befriedigt, ist für das Recht dieses Schuldners, die übrigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Enthält das auf die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwendende Recht Vorschriften, die ihn vor Haftungsklagen schützen sollen, kann er sich gegenüber den anderen Schuldnern auf diese Vorschriften berufen.
Artikel 16
Gesetzliche Aufrechnung
Für die gesetzliche Aufrechnung gilt das Recht, das für die Verpflichtung maßgebend ist, gegen die aufgerechnet wird.
Artikel 17
Beweis
- 1. Das nach dieser Verordnung für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
- 2. Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines der in Artikel 10 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.
Kapitel III
Sonstige Vorschriften
Artikel 18
Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt
- 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristische Person der Ort, an dem sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person befindet.
Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung geschlossen oder muss die Leistung dem Vertrag zufolge von einer solchen Niederlassung bewirkt werden, entspricht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort dieser Niederlassung.
- 2. Wird der Vertrag im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person geschlossen, gilt als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Verordnung der Ort ihrer beruflichen Niederlassung.
Artikel 19
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden materiellrechtlichen Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Artikel 20
Öffentliche Ordnung
Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 21
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Artikel 22
Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung oder den Erlass von Rechtsakten durch Organe der Europäischen Gemeinschaften, die
- (a) in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten Anhang I enthält ein Verzeichnis solcher derzeit geltenden Rechtsakte;
- (b) vertragliche Schuldverhältnisse regeln und nach dem Willen der Parteien auf Sachverhalte Anwendung finden, bei denen eine Normenkollision vorliegt;
- (c) Bestimmungen zur Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorschreiben, soweit diese Bestimmungen nicht gemeinsam auf das durch das Internationale Privatrecht bezeichnete Recht Anwendung finden können.
Artikel 23
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Verzeichnis der multilateralen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind und die für bestimmte Rechtsbereiche Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis innerhalb von sechs Monaten nach Eingang im Amtsblatt der Europäischen Union.
Wird eines dieser Übereinkommen von einem Mitgliedstaat gekündigt, so setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang dieser Mitteilung die Kündigung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- 2. Diese Verordnung lässt die Anwendung der Übereinkommen im Sinne von Absatz 1 unberührt. Befinden sich jedoch alle relevanten Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, geht diese Verordnung folgenden Übereinkommen vor:
- - Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht;
- - Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht.
- 3. Soweit diese Übereinkommen Bereiche betreffen, die von dieser Verordnung geregelt werden geht diese auch den in Anhang II aufgeführten bilateralen internationalen Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten vor.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 24
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab Sie wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.
Sie gilt für nach ihrer Anwendbarkeit entstandene vertragliche Schuldverhältnisse. Sie gilt jedoch für vor ihrer Anwendbarkeit entstandene vertragliche Schuldverhältnisse, wenn ihre Bestimmungen zur Anwendung des Rechts führen, das nach Maßgabe des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 anwendbar gewesen wäre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Verzeichnis der Rechtsakte gemäß Artikel 22 Buchstabe a
- - Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
- - Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- - Zweite Richtlinie "Schadenversicherung" (Richtlinie 88/357/EWG vom 22.6.1988, geändert und ergänzt durch die Richtlinien 92/49/EWG und 2002/13/EG)
- - Zweite Richtlinie "Lebensversicherung" (Richtlinie 90/619/EWG vom 8.1.1990, geändert und ergänzt durch die Richtlinien 92/96/EWG und 2002/12/EG)
Anhang II
Verzeichnis der bilateralen Übereinkommen gemäß Artikel 23 Absatz 3
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