Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates verfolgten Ziele, den Unionsbürgern die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts zu erleichtern, dabei doppelte Stimmabgaben und doppelte Kandidaturen zu verhindern und gleichzeitig den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
- 2. Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass diese Ziele mit der vorgeschlagenen Richtlinienänderung nicht in dem gewünschten Maß erreicht werden können:
Die Vorstellung, die Einführung von Sanktionen sei mit einem Präventiveffekt verbunden, mit dem dem Verbot der doppelten Stimmabgabe ausreichend Rechnung getragen werden könne, erscheint über die Maßen optimistisch. Es besteht Anlass zur Sorge, dass in Ausführung des neuen Artikels 13 der Richtlinie nationale Sanktionsnormen geschaffen werden, deren Tragweite sich darin erschöpft, dass sie in den amtlichen Bekanntmachungen zitiert werden; tatsächliche Möglichkeiten, Verstöße gegen das Verbot der doppelten Stimmabgabe mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, dürften kaum bestehen. Sollten die in Artikel 13 Abs. 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Informationen über die vorgesehenen Sanktionen zudem jedem nichtdeutschen Unionsbürger zugestellt werden müssen, wird das einen neuen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der die angestrebte Verfahrenserleichterung in Frage stellt.