Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) einzurichten.
- 2. Die in Kapitel IX des Verordnungsvorschlags vorgesehene Möglichkeit für Strafverfolgungsbehörden, zwecks Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abzufragen, wird ausdrücklich begrüßt.
Der Verordnungsvorschlag lässt für die Polizeibehörden in diesem Zusammenhang jedoch nur einen eingeschränkten Zugriff auf die in ETIAS gespeicherten Daten zu. So ist zum Beispiel das Kriterium "Bildung (Niveau und Bereich)", welches auf Grund von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h des Verordnungsvorschlags durch den Reisenden bei der Antragstellung anzugeben ist, von einem Zugriff durch Polizeibehörden nicht umfasst.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass die Vorschriften des Kapitels IX des Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass Strafverfolgungsbehörden einen vollumfänglichen Zugang zu den ETIAS-Daten erhalten. Der Zugriff sollte im Ermessensspielraum der jeweiligen Sicherheitsbehörde liegen.
- 3. Eine durch ETIAS erteilte Reisegenehmigung wird zu einer Voraussetzung für eine rechtmäßige Einreise bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt eines visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen. Dies wird nicht zuletzt durch Artikel 69 des Verordnungsvorschlags deutlich. In dieser Vorschrift soll Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes dahingehend geändert werden, dass eine gültige Reisegenehmigung die Voraussetzung für die Einreise von visumsbefreiten Drittstaatsangehörigen ist. Eine demzufolge notwendige Ermächtigung für Inlandsbehörden (unter anderem die Polizei), zwecks Verifizierung der Voraussetzungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt eine entsprechende ETIAS-Abfrage durchzuführen, sieht der vorliegende Verordnungsvorschlag nicht vor.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass der in Rede stehende Verordnungsvorschlag entsprechend ergänzt wird.