Der Deutsche Bundestag hat in seiner 197. Sitzung am 19. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/11417 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes - Drucksachen 016/10290, 016/10331 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 562/08 (PDF)
I. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens] (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57a gestrichen.
- 2. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 11 werden das Wort "Brauchwasser" durch das Wort "Warmwasser" ersetzt und nach den Wörtern "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)" ein Komma und die Wörter "geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes]," eingefügt.
- bb) In Nummer 12 werden das Wort "Brauchwasser" durch das Wort "Warmwasser", die Wörter " § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes" durch die Wörter "§ 7 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch das Gesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung" und am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch das Gesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.".
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12" durch die Wörter "Nr. 1, 4 bis 8 und 10" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "und 12" durch die Angabe "12 und 13" ersetzt."
II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens] (BGBl. I S. ....) wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 wird Nummer 22 gestrichen.
- 2. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Wörter "und in Artikel 2 tritt Nummer 22" gestrichen.
"Artikel 4
Änderung des Raumordnungsgesetzes§ 8 des Raumordnungsgesetzes vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)] (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absätze 5 und 6" durch die Angabe "Absätze 5 bis 7" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absätze 5 und 6" durch die Angabe "Absätze 5 bis 7" ersetzt.
"Artikel 5
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes- In Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) wird nach Nummer VII folgende Nummer VIII angefügt:
"VIII. Übergangsbestimmung
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.""
III. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.
IV. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am ... [einsetzen: Tag des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, erster Tag des darauf folgenden Kalendermonats] in Kraft.".