Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze

TOP 2 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Januar 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss aus folgendem Grund einberufen wird: Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a (§ 434d Abs. 1 Satz 1 SGB III)

In Artikel 3 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung

Gegenstand der zum 31. Dezember 2004 ausgelaufenen Übergangsregelung des § 434d Abs. 1 SGB III sind Vollzeitmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und bei denen eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf Grund Bundes- oder Landesrechts ausgeschlossen ist. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist seit dem 1. Januar 2005 nur noch in solchen Fällen die Förderung von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit möglich, wenn die Finanzierung der gesamten Maßnahmedauer zu Beginn der Maßnahme gesichert ist.

Bund und Länder arbeiten bereits in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Entwicklung einer einvernehmlichen Lösung für die Förderung des 3. Jahres bei Umschulungsmaßnahmen in der Altenpflege. Auch bei einer angestrebten schnellen Einigung ist zur Umsetzung einer Lösung ein Zeitraum bis 31. Dezember 2005 notwendig. Dies ergibt sich durch erforderliche Gesetzgebungsverfahren ggf. zur Änderung des Altenpflegegesetzes, des SGB III und des SGB XI. Zu berücksichtigen ist ferner die Zeitspanne, die für Verhandlungen der Träger mit den Pflegekassen unabdingbar ist.

Die in Artikel 3 des Gesetzes vorgesehene halbjährige Verlängerung der Übergangslösung im SGB III ist deshalb nicht ausreichend. Der angestrebte Zeitraum von einem Jahr dient dazu, eine umfassende und solide Neustrukturierung zu erreichen. Am Ende dieser Übergangsregelung wird eine dauerhafte Finanzierung des letzten Maßnahmedrittels außerhalb der Arbeitsförderung sichergestellt sein.