Beschluss des Bundesrates
Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes abzusehen.
Der Beschluss ist nach § 35 GO BR gefasst worden.