Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 30. Januar 2020 zu dem von ihm verabschiedeten Fünften Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - Drucksachen 19/15622, 19/16402, 19/16909 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/16909 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Erhöhung der Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 ist ein weiterer wichtiger Baustein zur Stärkung der klimafreundlichen Mobilität. Mit diesem Mittelaufwuchs und der Dynamisierung der Mittel erhalten die Länder nun von 2020 bis 2031 rund 5,25 Milliarden Euro zusätzliche Mittel, um insbesondere Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) zu bestellen. Das kommt besonders Pendlerinnen und Pendlern zugute.
Bei der jetzigen Rechtslage würden die zusätzlichen Bundesmittel in den Jahren 2021 und 2023 etwa zur Hälfte in die Trassen- und Stationsentgelte fließen. Auch die Sachverständigen haben in der Anhörung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur am 13. Januar 2020 auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (Bundestagsdrucksache 19/16402) eine Änderung des § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vorgeschlagen, um die Steigerung der Trassen- und Stationsentgelte im SPNV dauerhaft auf 1,8 Prozent zu begrenzen. Um ggf. Änderungen am aktuellen Mechanismus zur Ermittlung der Trassen- und Stationsentgelte vorzunehmen, bedarf es zuvor jedoch einer detaillierten Evaluierung des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. zeitnah eine Evaluierung des Eisenbahnregulierungsgesetzes vorzulegen, die Vorschläge für eine sachgerechte Klarstellung im § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes beinhaltet;
- 2. sich bei den Ländern dafür einzusetzen, dass diese die derzeitigen Ausgabereste bei den Regionalisierungsmitteln im Sinne des Regionalisierungsgesetzes verausgaben.