Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - Drucksache,l 5/4749 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Apothekengesetzes - Drucksachen 015/4293, 015/4643 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 Nr. 2 (§ 14) wird wie folgt geändert:
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort "wenn" das Wort "vertraglich" eingefügt.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. mindestens ein Apotheker das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie berät".
- cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. bedarfsabhängig eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch einen Apotheker unverzüglich erfolgt".
- In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "von ihm beauftragter Apotheker" die Wörter "oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4" eingefügt.