881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
A
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, insbesondere darauf hinzuwirken, dass
- - die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, - der Subsidiaritätsgrundsatz eingehalten wird,
- - die primäre Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für eine preisgünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung berücksichtigt wird,
- - die Entscheidungskompetenz und Verantwortung der Unternehmen für Investitionen in die Energieinfrastruktur und deren Finanzierung berücksichtigt wird, - der dafür notwendige energiepolitische Gestaltungsspielraum auf nationaler Ebene bewahrt wird,
- - vorrangig auf marktgestützte und kosteneffiziente Instrumente, wie zum Beispiel Information und freiwillige Vereinbarungen, gesetzt wird und die Grenzen der Belastbarkeit von öffentlichen Haushalten, Unternehmen und Verbrauchern sowie die bereits erreichten unterschiedlichen Effizienzniveaus der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
- 2. Die Finanzierung darf die Position der Nettozahler unter den Mitgliedstaaten nicht verschlechtern bzw. die Haushalte der Länder nicht durch zusätzliche Ausgaben belasten.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.