Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/12170 - zu dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze angenommen.
Fristablauf: 14.02.13
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 066/12(B)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/12170
17. Wahlperiode 29.01.2013
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
- - Drucksachen 17/7576, 17/8615, 17/8871
- - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Heinrich L. Kolb Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Michael Boddenberg Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 beschlossene Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 29. Januar 2013
Der Vermittlungsausschuss
Böhrnsen Vorsitzender | Dr. Kolb Berichterstatter | Boddenberg Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3, 4 Satz 1 und § 13 Absatz 3, 4 Satz 1 IGV-DG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt."
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und der Empfehlung des Robert Koch-Instituts nach Absatz 3" gestrichen.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt."
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und der Empfehlung des Robert Koch-Instituts nach Absatz 3" gestrichen.