Der Deutsche Bundestag hat in seiner 140. Sitzung am 25. Januar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/7866 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 016/7460 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "1 630" durch die Angabe "1 760" ersetzt.
- 2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe "§ 63 Abs. 2" durch die Angabe "§ 63 Abs. 3" ersetzt.
- 3. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut des § 434r wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
- (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.
- (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.
- (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf
- 1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder
- 2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde.
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt:
"§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze"."
- 2. Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden."
7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:"
§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.""
III. Artikel 4 wird aufgehoben.
IV. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vorangestellt:
"01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 319b folgende Angabe eingefügt:
"Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld"." - 2. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird folgender Unterabschnitt angefügt:
"Zehnter Unterabschnitt
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze"§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld
Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Dritten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften.
Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.""
V. In Artikel 6 wird der Änderungsbefehl zu Nummer 2 wie folgt gefasst:
"2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:"
VI. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist."
- 2. In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 1 Nr. 6 und 10" durch die Angabe "Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10" ersetzt.
- 3. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
(4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 15.02.08
Initiativgesetz des Bundestages