Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
Punkt 26 der 965. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2018
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2b Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu - SchwPestV1988)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2b Absatz 2 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 sind die Wörter "und jeweils spätestens bevor ein Betrieb oder eine Sammelstelle erreicht wird," zu streichen.
b) Folgender Satz 4 ist anzufügen:
"Liegt eine Sammelstelle oder ein Betrieb, die oder der angefahren wird, in enger räumlicher Nähe zu der verlassenen Sammelstelle, dem verlassenen Betrieb oder grenznah, ist die Reinigung und Desinfektion spätestens durchzuführen, bevor die Sammelstelle oder der Betrieb erreicht wird."
Begründung:
Durch die Änderung soll sichergestellt werden, dass die Reinigung und Desinfektion so frühzeitig wie möglich nach dem Verlassen eines Restriktionsgebietes erfolgt. Nur ausnahmsweise, nämlich nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, soll es zulässig sein, die Reinigung und Desinfektion erst auszuführen, bevor die Sammelstelle oder der Betrieb erreicht wird.