Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 100840 - vom 27. Januar 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung vom 14. - 17. Dezember 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den UN-Menschenrechtskonventionen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten und Diskriminierung verbieten,
- - unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001 (Cotonou-Abkommen) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 9,
- - unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt,
- - unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik, insbesondere die Entschließungen vom 18. Januar 2006 zu Homophobie in Europa2 sowie vom 15. Juni 2006 zur Zunahme von rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa3 und vom 26. April 2007 zu Homophobie in Europa4,
- - unter Hinweis auf die Sitzung des Ausschusses für politische Angelegenheiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) AKP-EU in Luanda vom 28. November 2009,
- - in Kenntnis der Entschließung der PPV AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im ugandischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexualität "Anti Homosexuality Bill 2009" eingereicht hat,
B. in der Erwägung, dass dieser Gesetzentwurf die Einführung härterer Strafen zur strafrechtlichen Verfolgung von Homosexualität und die Verhängung lebenslanger Haftstrafen oder der Todesstrafe gegen mutmaßliche Lesben, Schwule, Bi- oder Transsexuelle (LGBT) vorsieht,
C. in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf eine Bestimmung enthält, wonach jede - auch heterosexuelle - Person, die den Behörden nicht innerhalb von 24 Stunden die Identität aller ihr bekannten lesbischen, homosexuellen, bi- oder transsexuellen Personen preisgibt, oder die für die Menschenrechte von Personen eintritt, die lesbisch, schwul, bisexuell oder transsexuell sind, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen muss,
D. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz es Uganda erlauben würde, alle seine auf internationaler oder regionaler Ebene übernommenen Verpflichtungen zu annullieren, die seiner Ansicht nach zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen,
E. in der Erwägung, dass das Gesetz bereits vom Mitglied der Europäischen Kommission De Gucht, der britischen, französischen und schwedischen Regierung sowie vom Präsidenten der Vereinigten Staaten, Barak Obama und dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des US-Repräsentantenhauses verurteilt wurde,
F. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz von Nichtregierungsorganisationen weltweit und in Uganda selbst als gravierendes Hindernis bei der Bekämpfung von HIV/AIDS in der homosexuellen Bevölkerung scharf kritisiert wurde,
G. unter Hinweis darauf, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern legal ist, in 38 Ländern dagegen unter Strafe gestellt ist, wobei in Ländern wie Mauretanien, Sudan und im Norden Nigerias auf Homosexualität auch die Todesstrafe steht, und in der Erwägung, dass die Annahme eines solchen Gesetzes in Uganda zu Nachahmungseffekten in anderen afrikanischen Ländern führen könnte, wo Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung bereits verfolgt werden oder verfolgt werden könnten,
- 1. betont, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch die internationalen rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung gefördert werden sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte; verurteilt vor diesem Hintergrund das als "Anti Homosexuality Bill 2009" vorgeschlagene Gesetz;
- 2. fordert in diesem Sinne die politischen Verantwortlichen in Uganda auf, das Gesetz nicht zu billigen und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität zu entkriminalisieren;
- 3. erinnert die Regierung Ugandas an ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft;
- 4. erinnert an die Erklärungen der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, wonach ein Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht außer Kraft setzen kann;
- 5. ist zutiefst besorgt darüber, dass internationale Geber, Nichtregierungsorganisationen und humanitäre Hilfsorganisationen, sollte das Gesetz in Kraft treten, ihr Engagement in bestimmten Bereichen möglicherweise überdenken oder einstellen müssten;
- 6. wendet sich entschieden gegen jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe einzuführen;
- 7. fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich bei den ugandischen Regierungsstellen vorstellig zu werden und für den Fall, dass das Gesetz in Kraft tritt und es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort für die Konferenz zur Überarbeitung des Statuts von Rom vorzuschlagen, die für den 31. Mai 2010 geplant ist;
- 8. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation in Drittländern zu analysieren, was Hinrichtungen, Strafverfolgung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung betrifft, und weltweit gemeinsam tätig zu werden, um die Achtung der Menschenrechte in diesen Ländern durch geeignete Mittel, einschließlich einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit lokalen Nichtregierungsorganisationen, zu fördern;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten der Republik Uganda und des ugandischen Parlaments zu übermitteln.
- 1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
- 2 ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 179.
- 3 ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.
- 4 ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 776.