- 1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
- 2. Artikel 2 (Änderung sonstigen Bundesrechts) wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125)" durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre."
2. § 73 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 25 wird die Angabe "(§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2)" durch die Angabe "(§ 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3, § 78)" ersetzt.
- b) In Nummer 26 werden das Wort "Eheeintrag" durch das Wort "Heiratseintrag" und die Angabe "(§ 77 Abs. 2 Satz 3)" durch die Angabe "(§ 77 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt."
- c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
- d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Absatz 2 wird wie folgt gefasst" durch die Wörter "In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst" ersetzt, die Angabe "(2)" wird gestrichen und es werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "sie" die Wörter "im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" und die Angabe "(5)" durch die Angabe "(6)" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "(4)" durch die Angabe "(5)" ersetzt.
- cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. In § 105a wird die Angabe " § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5," durch die Angabe " § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6," ersetzt."
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- e) Im neuen Absatz 4 Nr. 2 wird § 640d Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist."