Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 2a - neu - BKGG),
Artikel 2 Nr. 2 (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 2a - neu - EStG),
Artikel 3 Nr. 1 (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 2a - neu - BErzGG),
Artikel 4 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 2a - neu - UhVorschG)
- a) In Artikel 1 Nr. 1 § 1 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 oder 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder"
- b) In Artikel 2 Nr. 2 § 62 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 oder 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder"
- c) In Artikel 3 Nr. 1 § 1 ist Absatz 6 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 oder 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder"
- d) In Artikel 4 Nr. 1 § 1 ist Absatz 2a wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe b ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33 oder 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder"
Begründung
Zu a:
Der Entwurf berücksichtigt bisher nicht die Fälle, in denen der Inhaber eines aufenthaltsrechtlichen Titels noch minderjährig ist (§§ 32, 33 AufenthG) oder die nach Eintritt der Volljährigkeit dem Minderjährigen erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (§ 34 Abs. 2 AufenthG) wird. Da es sich bei diesem Personenkreis um sehr junge Migrantinnen und Migranten handelt, werden die entsprechenden Aufenthaltstitel regelmäßig nicht mit einem Erwerbstätigkeitsvermerk versehen. Hinzu kommt auch, dass in Ausbildung befindliche Personen ohnehin nach dem Entwurf von Kindergeldleistungen ausgeschlossen sein sollen. Allerdings wird man auch diesem Personenkreis - dem Zweck des Gesetzentwurfs entsprechend - einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nicht absprechen können.
Dementsprechend sind die Regelungen in § 1 Abs. 3 BKGG zu erweitern.
Zu b:
Die Änderung des Einkommensteuergesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.
Zu c:
Die Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Erziehungsgeldanspruchs mit dem Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz. Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.
Zu d:
Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs mit dem Kindergeldanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz. Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 1 Abs. 4 - neu - BKGG)
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b - neu - (§ 62 Abs. 3 - neu - EStG)
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 1 Abs. 6a - neu - BErzGG)
Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b - neu - (§ 1 Abs. 2b - neu - UhVorschG)
- a) In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"<(3)... wie Vorlage ...>
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(4) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten kein Kindergeld nach diesem Gesetz.""
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) In Artikel 2 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"<(2)... wie Vorlage ...>
- b) Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz.""
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- c) In Artikel 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"<(6)... wie Vorlage ...>
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten kein Erziehungsgeld nach diesem Gesetz.""
- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- d) In Artikel 4 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
"<(2a)... wie Vorlage ...>
- b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.""
- a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Begründung
Der Entwurf sieht Leistungsausweitungen bei einer gewissen Anzahl von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor. Diese haben keinen verfestigten Aufenthalt. Nach dem Entwurf sollen nun auch Personen Kindergeld und damit eine Leistungsausweitung erhalten, die bisher davon ausgenommen waren und nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erhalten auch Ausländer, die im Besitz einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG) sind die gegenüber der Sozialhilfe abgesenkten Leistungen. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz halten sich generell nicht auf Dauer in Deutschland auf. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden zudem in der Regel als Sachbezug gewährt.
Die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG, Fallgruppe "wegen des Krieges in ihrem Heimatland", sind bei den Beispielfällen in § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG-E als Ausnahmetatbestand vom Kindergeldbezug nicht aufgeführt. Diese Personen könnten nach den weiteren Kriterien des § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG-E demnach Kindergeldleistungen beziehen.
Parallele Bestimmungen finden sich im Entwurf für das Einkommensteuergesetz, das Bundeserziehungsgeldgesetz und das Unterhaltsvorschussgesetz.
Ein Grund für die unterschiedliche Behandlung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist weder angegeben noch erkennbar.
Der Entwurf führt zu einem hohen Verwaltungsaufwand. Nach § 7 AsylbLG wird Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten angerechnet. Dazu gehören auch Leistungen wie Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss.
Die Ansprüche müssten zunächst festgestellt und dann nach § 7 Abs. 3 AsylbLG an die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Behörde übergeleitet werden. Der Leistungsberechtigte erhält davon nichts.
Die für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Verwaltung müsste das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG-E prüfen, wie rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, berechtigte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, Geldleistungen nach SGB III oder Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Dementsprechend sind die Regelungen in § 1 BKGG-E zu ergänzen.
Die Änderung des Einkommensteuergesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Die Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung der gesetzlichen Voraussetzungen eines Erziehungsgeldanspruchs mit dem Kindergeldanspruch nach Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes erfolgt wegen der weitgehenden Übereinstimmung eines entsprechenden Anspruchs mit dem Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz. Auf die Begründung Zu § 1 Abs. 3 und 4 - neu - BKGG-E wird verwiesen.